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Befunde[]

  • Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 4. Juni 2016) folgende Kapitel:
  • A. Zur Notwendigkeit eines neuen Integrationsmodells [Anf.] (S. 9-12): Seite 9
  • I. Die Entwicklung der Zuwanderung in Deutschland und die gegenwärtige gesellschaftliche Akzeptanz (S. 12-14): Seite 13
  • II. Die Kollision zweier Welten? Der Islam und die Werteordnung des Grundgesetzes [Anf.] (S. 14-17): Seiten 14, 15, 16
  • 1. Mangelnde Gleichberechtigung in der islamischen Glaubenslehre (S. 17-19): Seiten 18, 19
  • 2. Das islamische Strafsystem unter kritischer Betrachtung (S. 20-21): Seite 20
  • 3. Fehlende Religionsfreiheit in der islamischen Glaubenslehre (S. 21-22): Seite 21
  • 5. Vorrang des „Common Sense“ vor Autonomie und Individualität in der islamischen Glaubenslehre (S. 23-24): Seite 23
  • 6. Fundamentalistische Strukturen in der islamischen Glaubenslehre (S. 24-27): Seiten 24, 25
  • 7. Die Rechtsquellen des Islam in der Betrachtung und deren Verbindlichkeit
  • c. Die Bedeutung der Scharia (S. 30-32): Seite 30
  • 10. Die Situation des Muslims in einem nicht-islamischen Land (S. 35-36): Seiten 35, 36
  • 11. Entjuridifizierung, Reformbewegungen und Wandlungen der islamischen Ordnung als Entwicklungsfortschritt: Reformationsversuche im Islam und die Deklaration der Menschenrechte (S. 36-42): Seiten 36, 37, 38, 39, 40, 41
  • 12. Keine Pauschalisierung für sämtliche islamische Länder (S. 42-44): Seite 42
  • III. Die Konflikte im traditionellen Staatskirchenrecht als vergleichbares Problem
  • 2. Die Kruzifix-Problematik
  • a. Die Kruzifix-Kontroverse und das Bundesverfassungsgericht (S. 54-56): Seite 55
  • 3. Die Bhagwan-Fälle der 80er Jahre (S. 60-62): Seite 61
  • IV. Die Kirchenverträge als Ausgangspunkt zur Regelung des Verhältnisses von Staat und Glaubensgemeinschaft
  • 1. Die Islamkonferenz als Initiator zu Staatsverträgen, Staatskirchenverträgen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen (S. 64-65): Seite 65
  • 2. Die Möglichkeit und die Rechtsnatur der Verträge zwischen Staat und Islam, insb. das Beispiel Hamburg (S. 65-69): Seiten 65, 66
  • B. Verfassungsrechtlicher Rahmen als Basis einer offensiveren Integrationspolitik, das Freiheitsverständnis im liberalen Staat, die Reichweite der Menschenrechte, Demokratie und Republik als Sicherungselemente
  • I. Vernunft und Liberalismus als tragende Prinzipien jeder Gesellschaftsform der Grundebene und deren Kritiker
  • 3. Kontextualismus/Kommunitarismus/Kohärentismus und weitere theoretische Ansätze als Antwort auf die klassisch liberale Bewegung (S. 75-79): Seiten 75, 76, 77, 79
  • II. Die Menschenrechte als verfassungsrechtliche Charakteristik [Anf.] (S. 79-80): Seite 80
  • 1. Der individuelle Charakter der Menschenrechte (S. 80-82): Seiten 80, 82
  • 3. Der Schutz der Menschenrechte
  • a. Die UN-Menschenrechtscharta von 1947, der internationale Menschenrechtsrat und der internationale Strafgerichtshof (S. 85-87): Seiten 85, 86, 87 – [vollständig]
  • c. Die Europäische Grundrechte-Charta von 2000/2007 (S. 88-91): Seiten 88, 89, 90
  • d. Die Bedeutung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des EuGH (S. 91): Seite 91
  • 4. Menschenrechte in der internationalen Politik und der Krieg gegen den Terror (S. 91-93): Seiten 91, 92, 93
  • III. Das Verhältnis von Grundrechten und Menschenrechten, die Religionsfreiheit und deren Schrankenproblematik sowie die Idee der Schutzrechte (S. 94-100): Seiten 94, 99, 100
  • IV. Das Verhältnis von (Individual-) Grundrechten und Pluralismus
  • 2. Kollektivrechte im Vergleich zu individuellen Menschenrechten (S. 103-105): Seiten 103, 104, 105
  • 3. Die kulturelle Restriktion von Menschenrechten
  • b. Der Begriff der Multikultur oder Multikulturalität (S. 108-109): Seiten 108, 109
  • d. Der sog. Minimalkonsens (S. 112-115): Seiten 113, 115
  • e. Die Abkehr vom Kulturrelativismus (S. 116-118): Seiten 116, 117, 118
  • f. Die Erkenntnis von Werten im Wandel, deren Konsequenz im internationalen Handeln und die Rolle des Staates (S. 118-120): Seite 119
  • g. Die Abhängigkeit der materiellen Verfassung vom realen Wertkonsens der Gesellschaft und die Unentbehrlichkeit des freien Verfassungskonsenses durch staatlichen Schutz (S. 120-122): Seite 121
  • V. Demokratie, Republik, Sozialstaat und Nation als Ergänzung zur Sicherung von Grundrechten
  • 1. Demokratie als Rahmenbedingung für eine erfolgreiche Integration im Verhältnis zur Freiheit (S. 122-123): Seite 123
  • VI. Republik und Nation contra Nationalismus: der Nationalstaat als ein Hindernis für ein dauerhaftes Zusammenleben mit ethnischen Minderheiten? [Anf.] (S. 127-129): Seiten 128, 129
  • 2. Der deutsche ethnische Nationalismus (S. 131-132): Seite 131
  • 4. Die Idee der „Kulturautonomie“ (S. 133-135): Seiten 133, 134
  • 5. Das Verhältnis von Nation und Europa, ein Europa-Ausblick und „amerikanische Verhältnisse“ (S. 135-141): Seiten 135, 138, 140, 141
  • VII. Verfassungspatriotismus als faktische Verfassungsvoraussetzung
  • C. Das Spannungsverhältnis von Freiheit, Einheit, Pluralismus
  • I. Die Bewertung der unterschiedlichen Prinzipien von Islam und der Werteordnung des Grundgesetzes [Anf.] (S. 155-156): Seiten 155, 156 – [nahezu vollständig (exkl. 1 Satz)]
  • 2. Die Akzeptanz der Grundlagen der staatlichen Ordnung als Zulässigkeitsvoraussetzun (S. 159-160): Seiten 159, 160
  • 3. Stehen Erziehung und Bildung in der pluralistischen Gesellschaft im Ergebnis doch unter einem verdeckten Kulturvorbehalt? (S. 160-163): Seite 162
  • II. Die Konfliktregelungsform der Integration und deren Alternativen
  • 1. Überblick über verschiedene Konfliktregelungsformen (S. 164-167): Seiten 164, 165, 166
  • 2. Integration und Assimilation als moderne Konfliktregelungsformen (S. 167-171): Seite 169
  • 4. Illegale Migration als Integrationsproblem (S. 172-175): Seite 173
  • D. Integrationsmaßnahmen und neue Ansätze zur erfolgreichen Umsetzung von Integration [Anf.] (S. 176-178): Seite 176
  • I. Das neu geregelte Zuwanderungsrecht am Maßstab der Verfassungsvorgaben (S. 178-181): Seiten 178, 179, 180
  • II. Sprachkurse als Integrationsvoraussetzung und Privilegierung durch besondere Integrationsleistungen [Anf.] (S. 181-183): Seite 182
  • III. Die Integrationssituation bei Jugendlichen, Frauen und Mädchen (S. 187-190): Seite 189
  • IV. Die Situation am Arbeitsmarkt und weitere Integrationsprobleme (S. 190-196): Seiten 191, 192, 193, 195, 196
  • V. Der sog. Einbürgerungsfragebogen (S. 197-203): Seiten 198, 200, 202, 203
  • VI. Der nationale Integrationsplan [Anf.] (S. 204): Seite 204
  • 2. Die Erwartungen an den nationalen Integrationsplans und die objektive Messbarkeit des Erfolges (S. 216-217): Seiten 216, 217
  • 3. Das Amt der Integrationsbeauftragen der Bundesregierung (S. 217-218): Seite 217
  • 4. Konkrete weitere Integrationsmaßnahmen unter der Beachtung kulturneutraler Bezüge und besondere Kooperationsformen als Hilfsinstrumente (S. 218-222): Seiten 219, 220, 221
  • VII. Die integrative Wirkung der allgemeinen staatlichen Schulorganisation unter der Herrschaft des Grundgesetzes (S. 223-229): Seite 228
  • E. Die Anwendung auf konkrete Problemfälle
  • I. Die Ehrenmordproblematik
  • 2. Das Fallbeispiel „Sürücü“ (S. 231): Seite 231
  • 4. Der Ehrenmord als spezifisches Problem des Islam? (S. 232-233): Seiten 232, 233
  • 5. Die Konsequenz staatlichen Handelns unter Berücksichtigung kollidierender Grundrechte (S. 234-235): Seite 234
  • II. Zwangsverheiratungen [Anf.] (S. 235-236): Seiten 235, 236
  • 1. Die Dimension der Zwangsverheiratungen, Formen der Zwangsverheiratungen und die Schwierigkeit der Erlangung empirischer Unterlagen (S. 236-241): Seiten 236, 237, 238, 239, 240
  • 3. Die Grenzen der Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG und die Schutzmöglichkeiten auf einfachgesetzlicher Ebene (S. 242-249): 248
  • III. Die Kopftuchproblematik im Lehramt
  • 1. Die verschiedenen Argumentationsebenen der Kopftuchdebatte (S. 250-256): Seiten 253, 254, 255
  • 2. Der Fall „Ludin“
  • a. Das Neutralitätsgebot des Bundesverfassungsgerichts (S. 256-258): Seiten 257, 258
  • b. Die Reaktion der Länder auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Kopftuch-Urteil“ (S. 259-261): Seite 260 f.
  • 3. Internationale Lösungsansätze im Kopftuchstreit (S. 261-262): Seite 261
  • 4. Das Kreuz contra Kopftuch in näherer Betrachtung (S. 262-263): Seite 263
  • 5. Das Verbot des Kopftuches bzw. Schleiers bei Schülerinnen und das Problem der Bestimmung des staatlichen Erziehungsauftrages (S. 263-271): Seiten 264, 266, 267, 270
  • IV. Der islamische Religionsunterricht
  • 1. Die gegenwärtige Situation, die historische Entwicklung der Einrichtung islamischen Religionsunterrichts und die verfassungsrechtliche Fragestellung (S. 272-280): Seiten 274, 275, 276, 277
  • 2. Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach und institutionelle Grundrechtsgarantie (S. 277-280): Seiten 277, 278
  • 3. Verfassungsrechtliche Bedenken eines islamischen Religionsunterrichts und die Bedeutung des Kooperationsverhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaft (S. 280-287): Seiten 281, 282, 283, 284, 286, 287
  • 4. Koranschulen als Alternative zum islamischen Religionsunterricht? (S. 287-295): Seiten 290, 292
  • 5. Ziele eines islamischen Religionsunterrichts und religiöse Sozialisation als Integrationsfaktor (S. 296-297): Seiten 296, 297
  • 6. Islamische Vereinigungen als Religionsgemeinschaften?
  • a. Begriffsbestimmung von „Religionsgemeinschaften“ (S. 298-299): Seite 298
  • b. Das Problem der verschiedenen islamischen Strömungen für die Zusammenarbeit
  • aa. DITIB (S. 300): Seite 300
  • bb. IGMG (S. 300-301): Seiten 300, 301
  • cc. VIKZ (S. 301-302): Seiten 301, 302 – [nahezu vollständig (exkl. ersten Satz)]
  • dd. ZMD (S. 302): Seite 302
  • ff. TDG (S. 303-304): Seite 303
  • gg. ATIB (S. 304): Seite 304
  • ii. IFB (S. 304-308): Seiten 305, 306, 307, 308
  • 7. Inhalte eines islamischen Religionsunterrichtes und die Beachtung der Werteordnung des Grundgesetztes (S. 310-322): Seiten 310, 311, 312, 313, 320, 321, 322
  • V. Der koedukative Sportunterricht (S. 322-328): Seiten 324, 325, 327, 328
  • VI. Weitere Diskussionsthemen der Integration in kurzer Übersicht
  • 1. Die Mohammed-Karikaturen (S. 328-329): Seite 329.


  • Die bisher dokumentierten Fragmente lassen sich hinsichtlich der verwendeten Quellen in drei Gruppen unterscheiden:
  • Die Wikipedia wird unausgewiesen in teils kürzeren, teils längeren Passagen übernommen, ist aber in der gesamten Arbeit an keiner Stelle erwähnt.
  • Texte der Bundeszentrale für politische Bildung werden teils flächig übernommen, aber ebenfalls nicht referenziert.
  • Juristische Fachzeitschriftenbeiträge sind ins Literaturverzeichnis aufgenommen und werden in den Fußnoten referenziert, bilden aber gleichwohl häufig die Quelle für verschleiernde oder bauernopfernde Übernahmen.

Herausragende Quellen[]

  • Die Quelle Tibi 1994 findet sich in 33 Fragmenten auf 33 Seiten.
  • Die Texte von Axel Herrmann für die Bundeszentrale für politische Bildung (z.B. Herrmann 2008) sind mit 15 teils umfangreichen Fragmenten stark vertreten.

Herausragende Fundstellen[]

  • Gelegentlich geraten die Übernahmen ganzseitig, z.B. Seiten 86 und 270. Teils sind die ganzseitigen Übernahmen auch aus mehreren Quellen zusammengesetzt – so enthält etwa die Seite 92 keinen Beleg und keine Fußnote, aber auch nur einen Satz, der nicht einer unausgewiesenen Quelle entnommen ist: "Man kann also erneut feststellen, dass die Idee der Universalität der Menschenrechte faktisch noch nicht zu jedem durchgedrungen ist."

Andere Beobachtungen[]

  • Die Arbeit wurde lt. Titelseite im Juli 2014 vorgelegt und lt. Titelaufnahme der StUB Bremen am 15. April 2016 publiziert (die PDF-Datei wurde am 7. April 2016 erstellt).
    Die Rezeption der Wikpedia-Artikel Ehrenmord bzw. Islam in einer Version vom April bzw. Mai 2010 deutet darauf hin, dass mindestens ab 2010 an der Dissertation gearbeitet worden ist.
  • In der PDF-Datei der Arbeit (wie auch bei den Titelaufnahmen der Online-Kataloge) wird nicht ausgewiesen, an welcher Fakultät die Dissertation eingereicht und welcher Doktorgrad damit angestrebt wurde. Das Thema und die – nur im DNB-Datensatz, nicht in der PDF-Datei – genannten Gutachter lassen eine juristische Dissertation vermuten.
  • Die zum Zeitpunkt der Einreichung der Arbeit gültige Promotionsordnung der Universität Bremen für den Fachbereich 06 (Rechtswissenschaft) vom 15. September 2010 enthält u.a. folgende Bestimmungen:
  • § 2 Promotionsleistungen:
    "(2) Die Dissertation muss eine selbstständige Leistung sein, wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der rechtswissenschaftlichen Erkenntnis liefern."
  • § 10 Zulassungsantrag:
    "(3) Dem Antrag sind beizufügen: [...]
    3. die schriftliche Versicherung: 'Ich habe die Arbeit selbständig verfasst. Ich habe nur die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel für die Ausarbeitung der vorgelegten Arbeit benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht',
    4. die schriftliche Versicherung: 'Ich habe die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis bei Anfertigung der Arbeit geachtet. Insbesondere habe ich anerkannte ethische Verfahrensweisen und Grundprinzipien eingehalten, Plagzarismus [sic] jeder Art vermieden und den Grundsatz des geistigen Eigentums gewahrt.'"
  • Einer Anmerkung (S. 28) zu Beginn des von der Verfasserin gemeinsam mit Felix Ekardt publizierten Aufsatzes Einbürgerungstests in der rechtspolitischen Debatte, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, H. 1 (29. Januar 2007), S. 28-31, zufolge gab es zu dieser Zeit bereits ein Promotionsvorhaben der Verfasserin zum Integrationsrecht mit ihrem Co-Autor als Betreuer.

Statistik[]

  • Es sind bislang 220 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 116 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 104 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
  • Die untersuchte Arbeit hat 325 Seiten im Hauptteil. Auf 167 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 51.4 % entspricht.
    Die 325 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
Plagiatsanteil Anzahl Seiten
keine Plagiate dokumentiert 158
0 % - 50 % Plagiatsanteil 110
50 % - 75 % Plagiatsanteil 34
75 % - 100 % Plagiatsanteil 23
Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 15 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.


Illustration[]

Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)

Mra col3

Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.

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Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom 4. Juni 2016.