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Untersuchte Arbeit: Seite: 35, Zeilen: 24-30 |
Quelle: Jochum 2001 Seite(n): 117, Zeilen: 9 ff. |
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Damit ist das Verhältnis zwischen Ordnung des Gastlandes und dem Geltungsanspruch des Islam grundsätzlich zugunsten der Gastordnung auszutarieren. Bedenken ergeben sich allenfalls im Hinblick auf den in der islamischen Regelung enthaltenen Vorbehalt („solange“). Denn was hat zu geschehen, wenn ein Muslim den ihm durch die Ordnung des Gastlandes gewährten Schutz für nicht ausreichend hält? Nach der Lehre des Islam wäre der gläubige Muslim dann nicht mehr an die Gesetze des Gastlandes gebunden. | Damit ist das Verhältnis zwischen Ordnung des Gastlandes und dem Geltungsanspruch des Islam grundsätzlich zugunsten der Gastordnung auszutarieren. Bedenken ergeben sich allenfalls mit Blick auf den in der islamischen Regelung enthaltenen Vorbehalt („solange“). Denn was hat zu geschehen, wenn ein Muslim den ihm durch die Ordnung des Gastlandes gewährten Schutz für nicht ausreichend hält? Nach der Lehre des Islam wäre der gläubige Muslim dann nicht mehr an die Gesetze seines Gastlandes gebunden. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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