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Untersuchte Arbeit: Seite: 257, Zeilen: 19-22 |
Quelle: Di Fabio Mellinghoff 2003 Seite(n): 1170, Zeilen: 35-39 |
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Auf der anderen Seite, wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist.1183
1183 Di Fabio/Mellinghoff, JZ 2003, 1170; vgl. allgemein zu dieser Thematik: Zwirner, Politische Treuepflicht |
1. Wer Beamter wird, stellt sich in freier Willensentschließung auf die Seite des Staates. Der Beamte kann sich deshalb nicht in gleicher Weise auf die freiheitssichernde Wirkung der Grundrechte berufen wie jemand, der nicht in die Staatsorganisation eingegliedert ist. |
Die Quelle wird in Fn. 1183 genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet. |
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