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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 283, Zeilen: 1-18
Quelle: Heimann 2001
Seite(n): 92 f., Zeilen: 92: 25 ff.; 93: 1 ff.
[Wenn diese jeweiligen Glaubenssätze jedoch im Religionsunter]richt weitergegeben werden sollen, wird durch das staatliche Aufsichtsrecht eine andere Ebene beschritten. Werden die religiösen Lehren unter Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Mittel weitergegeben, kann dies nur unter der Prämisse bestehen, dass die Religionsfreiheit unter Anerkennung der Voraussetzungen ihrer staatlichen Gewährleistung genutzt wird und eine Nutzung dieser Freiheit gegen den sie gewährleistenden Staat unterbleibt. Das Grundgesetz ermöglicht den Religionsunterricht, um Schüler an ihren jeweiligen Glauben auf der Basis der verfassungsmäßigen Ordnung heranzuführen, nicht aber um ein der Schulpflicht unterliegendes Forum zur Verfügung zu stellen, das diese verfassungsmäßige Ordnung zu überwinden hilft.1332 In diesem Falle wird eine Abwägung ergeben, dass die fundamentalen Prinzipien gegenüber der Glaubensfreiheit überwiegen. Die im Unterricht vermittelten Glaubenslehren einer Religionsgemeinschaft müssen also in ihrer weltlichen Dimension mit Prinzipien wie der Anerkennung der Religionsfreiheit und den Grundsätzen der religiösweltanschaulichen Neutralität des Staates zu vereinbaren sein. Enthält das Weltbild dagegen Elemente wie die Dominanz des Glaubens über den Staat und Recht, wie bereits im Christen [sic] tum und auch im Islam, oder die Privilegierung von Angehörigen der eigenen, wahren Religionsgemeinschaft in der staatlichen Ordnung, ist diese Vereinbarkeit nicht gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Grundsatz der Menschenwürde sowie die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie mit der Konzeption der Glaubenslehre nicht zu vereinbaren sind.1333

1332 Haratsch, Religion und Weltanschauung im säkularen Staat, Stuttgart 2001, S. 92.

1333 Im Ergebnis so auch Muckel, JZ 2001, 58.

Wenn diese Glaubenssätze jedoch im Religionsunterricht weitergegeben werden sollen, wird, vermittelt durch das staatliche Aufsichtsrecht, eine andere Ebene beschriften: Werden die religiösen Lehren unter Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und Mittel weitergegeben, kann dies nur unter der Prämisse geschehen, daß die Religionsfreiheit unter Anerkennung der Voraussetzungen ihrer staatlichen Gewährleistung genutzt wird und eine Nutzung dieser Freiheit gegen den sie gewährleistenden Staat unterbleibt. Das Grundgesetz ermöglicht den Religionsunterricht, um Schüler an ihren jeweiligen Glauben auf der Basis der verfassungsmäßigen Ordnung heranzuführen, nicht aber, um ein der Schulpflicht unterliegendes Forum zur Verfügung zu stellen, das diese verfassungsmäßige Ordnung zu überwinden hilft. Die Abwägung wird hier durchgängig ergeben, daß gegenüber der Glaubensfreiheit die fundamentalen Prinzipien des Grundgesetzes überwiegen. Die im Unterricht vermittelten Glaubenslehren einer Religionsgemeinschaft müssen also in ihrer weltlichen Dimension mit Prinzipien wie der Anerkennung der Religionsfrei-

[Seite 98]

heit, dem Verbot jeglicher Staatskirche oder Staatsreligion (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV), den Grundsätzen der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates oder der Parität der Religionen und Bekenntnisse zu vereinbaren sein50. Enthält das Weltbild dagegen Elemente wie die Dominanz des Glaubens über Staat und Recht oder die Privilegierung von Angehörigen der eigenen, „wahren“ Religionsgemeinschaft in der staatlichen Ordnung, ist diese Vereinbarkeit nicht gegeben. Dasselbe gilt, wenn der Grundsatz der Menschenwürde sowie die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie mit der „Außenkonzeption“ der Glaubenslehre nicht zu vereinbaren sind51.


50 Vgl. zur Körperschaft des öffentlichen Rechts BVerfGE 102, 370 (390).

51 Im Ergebnis so auch Muckel (Fn. 5), JZ 2001, 58 (63).

Anmerkungen

Die Übernahme ist in Fn. 1332 angedeutet.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann