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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 308, Zeilen: 4-14
Quelle: Hennig 2007
Seite(n): 134, Zeilen: online
In Anlehnung an die Baha i-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1422 beurteilt das Gericht stattdessen, ob eine hinreichende organisatorische Verbindung der Gläubigen vorliegt, anhand der aktuellen Lebenswirklichkeit, den Kulturtraditionen und dem allgemeinen wie auch religionswissenschaftlichen Verständnis. Insofern soll ausreichen, dass Menschen eine religiöse Überzeugung teilen und sich in irgendeiner Weise zur Erfüllung der sich aus dieser Überzeugung ergebenden Aufgaben vereinigen. Dieser Ansatz ist dahingehend vorteilhaft, als dass er in besonderem Maße die weltanschauliche Neutralität des Staates betont, dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG Rechnung trägt und flexibel hinsichtlich verschiedener religiöser Vorstellungen ist. Außerdem besteht stets die Gefahr einer strukturellen Christianisierung des Staatskirchenrechts, wenn nur auf formelle Voraussetzungen bestanden wird.1423

1422 BVerfGE 83, 341.

1423 So auch Hennig, ZAR 2007, 133; Pieroth/Görisch, JuS 2002, 937.

In Anlehnung an die Bahá’i-Entscheidung des BVerfG11 beurteilt das Gericht stattdessen, ob eine hinreichende organisatorische Verbindung der Gläubigen vorliegt, anhand der aktuellen Lebenswirklichkeit, den Kulturtraditionen und dem allgemeinen wie auch religionswissenschaftlichen Verständnis. Insofern soll ausreichen, dass Menschen eine religiöse Überzeugung teilen und sich in irgendeiner Weise zur Erfüllung der sich aus dieser Überzeugung ergebenden Aufgaben vereinigen.

Dieser Ansatz überzeugt, weil er in besonderem Maße der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und dem in Art. GG Artikel 4 GG Artikel 4 Absatz I und GG Artikel 4 Absatz II GG verankerten Grundrecht der freien Religionsausübung Rechnung trägt. Auch formale Voraussetzungen bergen die Gefahr einer strukturellen Christianisierung des Staatskirchenrechts, – die Organisationsstruktur einer Glaubensgemeinschaft ist nämlich häufig Folge ihres religiösen Selbstverständnisses.


11 BVerfGE 83, BVERFGE Jahr 83 Seite 341 (BVERFGE Jahr 83 Seite 353).

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 1423 genannt, die großteils wörtliche Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02