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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 310, Zeilen: 8-22
Quelle: Häußler 2000
Seite(n): 159, Zeilen: l.Sp. 1 ff.
Problemstellung: Dem bekannten Wort von Böckenförde1441 zufolge lebt der freiheitliche, säkularisierte Rechtsstaat von Voraussetzungen, die er nicht selbst garantieren kann. Der Staat ist darauf angewiesen, dass diese Voraussetzungen im gesellschaftlichen Raum erhalten und fortentwickelt werden.

Die herausgehobene verfassungsrechtliche Stellung der für Erhalt und Fortentwicklung des Staates bedeutsamen Einrichtungen zeigt, dass der Staat die Gesellschaft nicht sich selbst überlässt. Dabei akzentuiert das Grundgesetz insbesondere die Zukunftsvorsorge. Wie die Eltern mittels „Pflege und Erziehung“ (Art. 6 Abs. 2 GG) den Grundstein für die Sozialisation ihrer Kinder zu legen haben, ist es Aufgabe der Schule, den staatlichen Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Zu Recht ist daher die Schule als „Säule staatlicher Integration“1442 bezeichnet worden und das Bundesverfassungsgericht sieht sie als den Ort an, an dem die „kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden“.1443 Dass die Islampräsenz in Deutschland sich als Herausforderung für gesellschaftliche Integration und kulturelle Identität darstellt, gilt daher besonders für die Schule und in deren Rahmen stellt sich die Frage nach der Ein- und Ausrichtung islamischen Religionsunterrichts.


1441 Böckenförde in: Forsthoff: Säkularisationen und Utopie, Stuttgart 1967, S. 75, 93; vgl. bereits dazu oben

1442 von Campenhausen, ZevKR 1980, 135; Langenfeld, AöR 123, 375.

1443 BVerfGE 93, 1.

1. Problemstellung

Dem bekannten Wort von Böckenförde zufolge lebt der freiheitliche, säkularisierte Staat von Voraussetzungen, die er nicht selbst garantieren kann.1 Der Staat ist darauf angewiesen, daß diese Voraussetzungen im gesellschaftlichen Raum erhalten und fortentwickelt werden. [...]

Die herausgehobene verfassungsrechtliche Stellung der für Erhalt und Fortentwicklung des Staats bedeutsamen Einrichtungen zeigt, daß der Staat die Gesellschaft nicht sich selbst überläßt. Dabei akzentuiert das Grundgesetz insbesondere die Zukunftsvorsorge. Wie die Eltern mittels »Pflege und Erziehung« (Art. 6 Abs. 2 GG) den Grundstein für die Sozialisation ihrer Kinder zu legen haben, ist es Aufgabe der Schule, den staatlichen Erziehungsauftrag zu verwirklichen, der am im demokratischen Prozeß formulierten Gemeinwohl orientiert ist. Zu Recht ist daher die Schule als »Säule staatlicher Integration«6 bezeichnet worden und sieht sie das Bundesverfassungsgericht als den Ort an, an dem »die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden.«7 Daß die Islampräsenz in Deutschland sich als Herausforderung für gesellschaftliche Integration und kulturelle Identität darstellt, gilt daher besonders für die Schule und in deren Rahmen für die Frage nach der Einrichtung islamischen Religionsunterrichts.


1 Böckenförde in Säkularisation und Utopie. Ebracher Studien. Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag, 1967, S. 75, 93.

6 Von Campenhausen, ZevKR 20 (1980) 135, 148; vgl. ders., Erziehungsauftrag und staatliche Schulträgerschaft (1967), S. 147 f.; Langenfeld, AÖR 123 (1998), 375, 386 ff.

7 BVerfGE 93, 1 (22).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann