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Untersuchte Arbeit: Seite: 313, Zeilen: 101-105 (312: 106-107) |
Quelle: Heckel 1999 Seite(n): 747, Zeilen: re. Sp. 12 ff. |
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[1451 Die Zulässigkeit der religiösen Bezüge hat das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen zur christlichen Gemeinschaftsschule bindend festgestellt und im Kruzifix-Beschluss ausdrücklich bestätigt. Aber in diesem] allgemeinen staatlichen Pflichtunterricht darf das Religiöse mit Rücksicht auf die negative Religionsfreiheit der andersgläubigen bzw. atheistischen Schüler inhaltlich nur als allgemeiner „Kultur- und Bildungsfaktor“ der „abendländischen Geschichte“, nicht aber als „Glaubenswahrheit“ und nicht als „missionierend“ dargeboten werden. Diese Grenzen sind natürlich auch auf der anderen Seite einzuhalten. So darf er sich nicht antireligiös oder „indoktrinierend“ betätigen. |
Die Zulässigkeit der „religiösen Bezüge“ hat das BVerfG in den Entscheidungen zur christlichen Gemeinschaftsschule39 bindend festgestellt und im Kruzifix-Beschluß40 ausdrücklich bestätigt. - Aber in diesem allgemeinen staatlichen Pflichtunterricht darf das Religiöse mit Rücksicht auf die negative Religionsfreiheit der andersgläubigen bzw. atheistischen Schüler inhaltlich nur als allgemeiner „Kultur- und Bildungsfaktor“ „der abendländischen Geschichte“, nicht aber als „Glaubenswahrheit“ und nicht „missionierend“ dargeboten werden. - Diese Grenzen sind natürlich auch auf der anderen Seite peinlich einzuhalten: Sowenig der staatliche Pflichtunterricht religiös „missionierend“ sein darf, darf er sich antireligiös „indoktrinierend“ betätigen.
39 BVerfGE 41, 29 (51 ff.); 41, 65 (78 ff.); 41, 88 (107 ff.); 52, 223 (245 ff.). 40 BVerfGE 93, 1 (22 ff.). |
Hier kein Hinweis auf die Quelle, die zwar auf der Folgeseite in Fn. 1452 genannt wird, ein bauernopfernder Charakter wird bei diesem Fragment aber nicht deutlich: Der Leser muss annehmen, dass der Fußnotentext eine Eigenleistung der Verf. darstellt. |
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