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Untersuchte Arbeit: Seite: 328, Zeilen: 12-14, 16-19 |
Quelle: Bundesverfassungsgericht 1972 Seite(n): 188 f., Zeilen: online |
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Schule ist nicht notwendig nur eine Anstalt zur Erschließung und Förderung von Begabungen, sie soll auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. [...] Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine solche schulorganisatorische Maßnahme nur, wenn sie für die Entwicklung des Kindes, nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Blick auf die gesamte Persönlichkeit und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft, offensichtlich nachteilig sein würde. | Schule ist nicht notwendig nur eine Anstalt zur Erschließung und Förderung von Begabungen, sie soll auch zur Persönlichkeitsentwicklung des Kindes und zu seiner Eingliederung in die Gesellschaft beitragen. [...] Verfassungsrechtlich bedenklich wäre eine solche schulorganisatorische Maßnahme nur, wenn sie für die Entwicklung des Kindes - gesehen nicht nur in der Beschränkung auf das Leistungsvermögen, sondern im Blick auf die ganze Persönlichkeit
[Seite 189] und ihr Verhältnis zur Gemeinschaft - offensichtlich nachteilig sein würde. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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