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2 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Mra/Fragment 018 25 - Diskussion
Bearbeitet: 25. May 2016, 12:39 (Klgn)
Erstellt: 24. May 2016, 19:39 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mra, SMWFragment, Schutzlevel, Tibi 1994, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 18, Zeilen: 25-39
Quelle: Tibi 1994
Seite(n): 179 f., Zeilen: 179: 4 ff.; 180: 10 ff.
In vormodernen Kulturen gehört es im allgemeinen zu den entsprechenden Sitten und Bräuchen, dass ein Mann Vormund der weiblichen Angehörigen seiner Familie ist, den Frauen wird mithin ihre Subjektivität abgesprochen. Können nun in einer multikulturellen Gesellschaft die Frauen der Migranten aus diesen Kulturen ähnliche Menschenrechte wie die Männer beanspruchen? Ein Beispiel aus Ägypten43: Es geht um den Mord an einer Mutter und ihrem Baby. Die Tat wurde nicht durch fremde Mörder, sondern kollektiv durch alle drei Brüder jener Frau begangen. Die vierzigjährige Frau war schon lange geschieden, lebte also nicht in ehelichen Verhältnissen und war dennoch schwanger. Die Polizei fand die Leiche des Babys angebunden an die Leiche der Mutter, auf dem Nil schwimmend. Die Brüder, davon zwei Polizeibeamte, gestanden. Sie haben solange mit Gewalt auf ihren Bauch gedrückt, bis das Baby tot heraustrat. Daraufhin haben sie sie erdrosselt, beide Leichen aneinander gebunden und in den Nil geworfen. Nach islamischen Sitten ist eine schwangere unverheiratete Frau eine Schande, die nur durch das Auslöschen der Trägerin, d.h. durch deren Tötung, sei es nun Mutter, Schwester, Tochter oder die eigene Ehefrau, reingewaschen werden kann. Wie weit kann in unserem Zeitalter der Migration und der sog. Multikulturalität die Toleranz gegenüber anderen Kulturen in solch einem Fall gehen?

43 Tibi, Im Schatten Allahs, München 1994, S. 179.

In jenen Kulturen gehört es zu den entsprechenden Sitten und Bräuchen, daß ein Mann Vormund der weiblichen Angehörigen seiner Familie ist; den Frauen wird ihre Subjektivität abgesprochen.38 Können nun in einer multikulturellen Gesellschaft die Frauen der Migranten aus diesen Kulturen ähnliche Menschenrechte wie die Männer für sich beanspruchen?

[...]

In Kairo waren zu diesem Zeitpunkt die Ägypter geteilter Meinung über den Mord an einer Mutter und ihrem Baby, deren Leichen die Polizei nach den Festtagen des Aid-al-adha (dem islamischen Fest nach der Hadj/Pilger-Zeit) im Nilwasser fand. Manche empörten sich - es waren vorwiegend verwestlichte Intellektuelle -, die meisten zeigten aber Verständnis für die Tat, für die sie den Begriff »Tötung/Qatl«, nicht jedoch »Mord/Djarima« verwendeten. Auch die Presse berichtete von Qatl, nicht von Djarima, da die Tat nicht durch fremde Mörder, sondern kollektiv durch alle drei Brüder jener Frau erfolgte und diese drei - nach jenen Sitten und Bräuchen - nicht aus »niederen Beweggründen« handelten: Denn die vierzigjährige Frau war schon lange geschieden, lebte also nicht in ehelichen Verhältnissen und war dennoch - wie die Brüder entdeckten - schwanger. Nach arabisch-islamischen Sitten, die man auch in anderen Mittelmeerländern antrifft, ist das eine »Aar/Schande«; eine solche Schande kann nur durch das Auslöschen ihrer Trägerin, d.h. durch deren Tötung, sei es nun Mutter, Schwester, Tochter oder die eigene Frau, »reingewaschen« werden.

Wie weit kann in unserem Zeitalter der Migration und der sogenannten Multikulturalität die Toleranz gegenüber anderen Kulturen in solch einem Fall gehen?

[Seite 180]

»Die Polizei fand die Leiche eines Babys, angebunden an die Leiche der Mutter, auf dem Wasser des Nils schwimmend... Drei Brüder - darunter zwei Polizeibeamte - hatten beschlossen, das Leben ihrer Schwester auszulöschen. Sie haben solange mit Gewalt auf ihren Bauch gedrückt, bis das Baby tot heraustrat. Daraufhin haben sie sie erdrosselt, beide Leichen aneinander gebunden und dann in den Nil geworfen.«
Anmerkungen

kW, weil aus der Fußnote wohl noch deutlich genug hervorgeht, dass die folgende Schilderung Tibi entnommen ist. Das kann man aber auch strenger sehen. Tibi setzt den wörtlich zitierten Text noch in Anführungszeichen, die Verfasserin schon nicht mehr.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mra/Fragment 020 09 - Diskussion
Bearbeitet: 29. May 2016, 16:22 (Schumann)
Erstellt: 26. May 2016, 07:18 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mra, SMWFragment, Schutzlevel, Tibi 1994, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 9-12
Quelle: Tibi 1994
Seite(n): 66, Zeilen: 22 ff.
Die Tat eines Menschen gegen einen anderen wird demgemäß nach dem Strafmaß: „Gleiches um Gleiches“ gesühnt, d.h. nach dem Koran konkret: „ Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr“ (Koran 5/45).52 Dieses Strafrecht gilt für Mord oder Körperverletzung als eine in der weltlichen Sphäre liegende Handlung.

52 Tibi, Im Schatten Allahs, München 1994, S. 66.

So wird die Tat eines Menschen gegen einen anderen nach dem Strafmaß »Gleiches um Gleiches« gesühnt, d.h. nach dem Koran konkret: »Leben um Leben, Auge um Auge, Nase um Nase, Ohr um Ohr« (Koran 5/45). Dieses Strafrecht gilt für Mord oder Körperverletzung als eine im Bereich des Menschenrechts liegende Handlung.
Anmerkungen

Die Quelle ist angegeben; das Fragment ist kurz und deskriptiv und kann deshalb auch als kW eingeordnet werden.

Sichter
(SleepyHollow02)