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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 8-11
Quelle: von Hoyningen-Huene 1986
Seite(n): 2136, Zeilen: l. Spalte: 1ff
2. Gewohnheitsrecht

Ranggleich mit den Gesetzen steht in der Normenhierarchie das Gewohnheitsrecht17. Seine Existenz ist sowohl vom Gesetzgeber, z.B. in § 293 ZPO, als auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt18.


17 Dazu Enneccerus/Nipperdey, Bürgerliches Recht, § 38 2 a I.

18 BVerfGE 28, 21 ff.

II. Entwicklung von Gewohnheitsrecht

Ranggleich mit den Gesetzen steht in der Normenhierarchie das Gewohnheitsrecht48. Seine Existenz ist sowohl vom Gesetzgeber, z.B. in § 293 ZPO, als auch vom Bundesverfassungsgericht49 anerkannt.


48 Dazu Ennecerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 1959, S. 261 ff.

49 BVerfGE 28 S. 21 ff.

Anmerkungen

Die Übernahme erfolgt wörtlich, die Quelle ist nicht genannt. Fußnoten werden mitübernommen.

Die eigene Leistung des Verfassers besteht darin, die Fußnote um ein Wort nach vorne zu verschieben.
(Zur Auswahl der Belege: Die in Fn. 17 herangezogene Quelle ist kaum 50 Jahre alt; jüngere oder ältere Literatur etwa zur juristischen Methodenlehre heranzuziehen haben weder von Hoyningen-Huene noch der Verf. für erforderlich gehalten. Die in Fn. 18 zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erörtert das Gewohnheitsrecht ab S. 29; sowohl von Hoyningen-Huene als auch der Verf. lassen es indessen bei einem pauschalen Zitat (S. 21 ff.) bewenden, ebenso wie beide auf die Angabe älterer (z.B. BVerfGE 22, 114, 121) und jüngerer Entscheidungen (etwa BVerfGE 61, 149, 203) verzichten.
Obwohl es sich also nur um eine Übernahme von 25 Wörtern am Stück handelt, ist die getroffene Materialauswahl recht spezifisch.)

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith