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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 15, Zeilen: 16-26
Quelle: von Hoyningen-Huene 1989
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Von Hoyningen-Huene sieht in der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein betriebsverfassungsrechtliches Kooperationsverhältnis, das er als Betriebsverhältnis bezeichnet. Es handele sich hierbei um ein unabhängig vom Arbeitgeber begründetes, unkündbares, zweiseitiges, kollektivrechtliches Dauerschuldverhältnis eigener Art mit gesteigerten Verhaltenspflichten, die aber bei Mitbestimmungspflichten nur indirekt durchsetzbare, für den Betriebsrat regelmäßig nur unvollkommene Verbindlichkeiten darstellen und keine Haftung auslösen61. Zu seiner Entstehung bedürfe es keines Vertrages oder einer besonderen Vereinbarung. Es entstehe kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 7 ff. BetrVG erfüllt sind und ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist62. Die geschuldeten Leistungen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie in einem dauernden Verhältnis bzw. in wieder[kehrenden, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen bestehen63.]

61 Münchener Handbuch-v. Hoyningen-Huene, § 300 Rn. 11 ff.; ders., NZA 1989, 121,122 ff; ders., FS Wiese, S. 175, 117 ff.; diesem folgend Scherer, Mitbestimmung, S. 57 ff.

62 Münchener Handbuch-v. Hoyningen-Huene, § 300 Rn. 16.

63 Münchener Handbuch-v. Hoyningen-Huene, § 300 Rn. 15.

Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht ein gesetzliches, unabhängig vom Arbeitgeber begründetes, unkündbares, zweiseitiges, kollektivrechtliches Dauerschuldverhältnis eigener Art mit gesteigerten Verhaltenspflichten, die aber bei Mitbestimmungspflichten nur indirekt durchsetzbare, für den Betriebsrat regelmäßig nur unvollkommene Verbindlichkeiten darstellen und keine Haftung auslösen.

Die geschuldeten Leistungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie in einem dauernden Verhältnis bzw. in wiederkehrenden, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Einzelleistungen bestehen19.

Zur Begründung des Betriebsverhältnisses bedarf es keines Vertrages oder besonderer Vereinbarung; es entsteht vielmehr kraft Gesetzes, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 1, 7 ff. BetrVG erfüllt sind und ein Betriebsrat wirksam gewählt worden ist.


19 Münchener Handbuch-v. Hoyningen-Huene, § 300 Rn. 16. Larenz (o. Fußn. 18), § 2 VI; Palandt-Heinrichs, BGB, 47. Aufl. (1988), Vorb. § 241 Anm. 5.

Anmerkungen

Durch indirekte Rede und Nennung der Quelle im Text sowie in drei Fn. ist hinlänglich deutlich, daß hier ein fremder Gedanke referiert wird, daher: kW. (Angesichts der Ähnlichkeit bis in den Wortlaut wären aber auch Anführungszeichen passend gewesen.)

Sichter
(SleepyHollow02)