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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 24-27 |
Quelle: Hanau 1996 Seite(n): 843, Zeilen: - |
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Dieterich erklärt das obiter dictum zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten damit, dass dieser Anspruch „denkgesetzlich geklärt“ werden musste, bevor über den Globalantrag entschieden werden konnte. Zudem hätte die Plausibilität der Lösung erheblich gelitten, wenn der materiellrechtliche Zusammenhang rein hypothetisch und strukturlos geblieben wäre98.
98 Dieterich, RdA 1995, 321, 326. |
Dieterich erklärt das obiter dictum zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten damit, daß dieser Anspruch denkgesetzlich geklärt werden mußte, bevor über den Globalantrag entschieden werden konnte23.
23 Dieterich, RdA 1995, 326. |
Wortlautidentisch. Die leicht zugängliche Primärquelle wird ohne Not nicht unmittelbar ausgewertet, sondern in der Zusammenfassung einer ungenannten Sekundärquelle wiedergegeben. |
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