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Untersuchte Arbeit: Seite: 61, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Richardi 1995 Seite(n): 9, Zeilen: 0 |
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[Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen] Dauerschuldverhältnis ähnlich und werde durch Rechte und Pflichten bestimmt, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne daher das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe. | Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es werde bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergäben. Obwohl der Senat ausdrücklich feststellt, daß sich aus dieser Vorschrift keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ableiten lassen, kommt er gleichwohl zu dem Ergebnis, daß dieses allgemeine Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausreiche, um zu einem Anspruch zu gelangen, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe. |
kW wegen des nacherzählenden Charakters und der relativen Kürze. |
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