von Otto Zeitlberger
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[1.] Oz/Fragment 121 07 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2014-08-01 21:40:14 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Oz, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Steiger 2003 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 7-18 |
Quelle: Steiger 2003 Seite(n): 4 (digi. Version), Zeilen: 18 ff. |
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6.2.2.1 „Hackler-Regelung I“ – Recht vor 2003 (§ 588 Abs 7 ASVG, § 286 Abs 5 GSVG, § 276 Abs 5 BSVG)
Nach der alten Rechtslage waren unter einem „Hackler“ /einer „Hacklerin“ jene Personen zu verstehen, die folgende Voraussetzungen mitbrachten: - Frauen, die 480 Beitragsmonate gesammelt hatten, vor dem 1. Oktober 1950 geboren waren und das 55. Lebensjahr vollendet hatten - Männer, die 540 Beitragsmonate gesammelt hatten, vor dem 1. Oktober 1945 geboren waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten Diese Personengruppen konnten mit dem 55. (Frauen) bzw 60. (Männer) Lebensjahr in die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehen. Als Beitragmonate galten bei der Hacklerregelung nicht nur bis zu 60 Ersatzmonate der Kindererziehung/Karenz und Zeiten des Wochengeldbezuges, sondern auch bis zu 12 [Monate des Präsenzdienstes.] |
7. „Hacklerregelung I“ – derzeitiges Recht (§ 588 Abs 7 ASVG, § 286 Abs 5 GSVG, § 276 Abs 5 BSVG)
Nach der derzeitigen Rechtslage sind unter einem „Hackler“ / einer „Hacklerin“ jene Personen zu verstehen, die folgende Voraussetzungen mitbringen: – Frauen, die 480 Beitragsmonate gesammelt haben, vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben, – Männer, die 540 Beitragsmonate gesammelt haben, vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese Personengruppen können mit dem 55. (Frauen) bzw 60. (Männer) Lebensjahr in vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gehen. Als Beitragsmonate gelten bei der Hacklerregelung nicht nur bis zu 60 Ersatzmonate der Kindererziehung/Karenz und Zeiten des Wochengeldbezuges, sondern auch bis zu 12 Monate des Präsenzdienstes. |
Ohne Hinweis auf eine Übernahme. |
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