VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-15
Quelle: Stefanits Freitag und Hollarek 2004
Seite(n): 431, Zeilen: 35-38, (38-41), 44-47, 49-53
6.3.6 Das Übergangsrecht – die Parallelrechnung240

Mit der Pensionsreform 2004 erfolgte eine Dreiteilung der Versicherten:

1. Personen, die zum 1.1.2005 bereits älter als 50 Jahre sind, verbleiben voll im bisherigen Recht der Reform 2003; die Verluste sind mit 10 % (5 % mit jährlicher Steigerung um 0,25 % bis 2024) begrenzt

2. Personen, die bereits vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erwarben und die jünger als 50 sind, fallen unter die so genannte „Parallelrechnung“

3. Personen, die bis zum 1.1.2005 noch keine Zeiten erwarben, werden ausschließlich nach dem Pensionskonto kalkuliert (so wie oben beschrieben)

Bei der Parallelrechnung werden zwei Pensionsleistungen herangezogen (§ 15 Abs 1 APG):

Eine Pension auf Basis der Rechtslage 2003 unter Berücksichtigung der modifizierten Verlustbegrenzung und unter Heranziehung der Vergleichspension nach der Rechtslage 2004 und eine zweite Pension, die sich unter Anwendung der Vorschriften für das Pensionskonto ergibt.


240 Höfle/Pöltner, ASOK- Sonderheft, Pensionsharmonisierungsgesetze 2004, 33 ff; Rudda, Harmonisierung der Altersvorsorge zwischen Harmonie und neuer Ungerechtigkeit?, in SoSi 2004, 164.

4. Das Übergangsrecht - die Parallelrechnung

Mit der Pensionsreform 2004 erfolgt eine Dreiteilung der Versicherten:

♦ Personen, die zum 1.1.2005 bereits älter als 50 Jahre sind, verbleiben voll im bisherigen Recht, der Reform 2003: Ja mehr noch, diese Reform wird in einigen wichtigen Punkten sogar noch deutlich entschärft. Zum einen wird die Höhe der maximalen Verluste aus der Reform 2003 von derzeit 10 % auf 5 % gesenkt. Dieser Wert wird sodann jährlich um 0,25 %-Punkte erhöht, sodass erst im Jahr 2024 die ursprünglich vorgesehene Verlustbegrenzung von 10 % erreicht wird. [...]

♦ Für Personen, die bereits vor dem 1.1.2005 Versicherungszeiten erworben haben und die jünger als 50 sind, gilt die so genannte „Parallelrechnung“.

♦ Nur für Personen, die bis zum 1.1.2005 noch keine Zeiten erworben haben, gilt ausschließlich das Pensionskonto: [...]

Bei der Parallelrechnung werden zwei Pensionsleistungen herangezogen:

♦ Eine Pension auf Basis der Rechtslage: Reform 2003 - unter Berücksichtigung der modifizierten Verlustbegrenzung und unter Heranziehung der Vergleichspension nach der Rechtslage vor der Reform 2003.

♦ Die Pension, die sich unter Anwendung der Vorschriften für das Pensionskonto ergibt.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann