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Der kommunale Verwaltungstrakt [Verwaltungskontrakt]. Rechtliche Einordnung kommunaler Zielvereinbarungen

von Prof. Dr. Patrick Sensburg

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Pes/Fragment 051 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-09 08:24:42 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Göpfert Brandi 2002, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, KayH, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1-2, 4-10
Quelle: Göpfert Brandi 2002
Seite(n): 28, Zeilen: Sp. 3: 1-10, 30-35
Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern sind heute nicht nur in der Verwaltung, sondern insbesondere auch in der Wirtschaft ein gängiges Instrument.[188] [...] So werden etwa Boni oder Tantiemen häufig davon abhängig gemacht, daß ein Mitarbeiter bestimmte Ziele - beispielsweise Umsatzvorgaben - erfüllt. Die Ziele werden entweder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben, oder im Sinne des Neuen Steuerungsmodells in regelmäßigen Abständen mit den Arbeitnehmern vereinbart.

So ist es zulässig, mit einem Mitarbeiter einen Bonus für den Fall der erfolgreichen Errichtung eines Eigenbetriebs oder für die Lösung bislang ungelöster Probleme mit der Informationstechnologie zu vereinbaren.

[188] Aktuell hierzu Göpfert/Brandi, Arbeitgeber muß Zielvereinbarungen meist nicht anpassen, F.A.Z. vom 27. Februar 2002, S. 28.

Zielvereinbarungen sind heute als Bestandteil von Vergütungen in Anstellungsverträgen weit verbreitet. [...] So werden etwa Boni oder Tantiemen häufig davon abhängig gemacht, daß ein Mitarbeiter bestimmte Ziele - beispielsweise Umsatzvorgaben - erfüllt. Sie werden entweder vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben oder in regelmäßigen Abständen neu vereinbart. [...] So ist es zulässig, mit einem Mitarbeiter einen Bonus für den Fall der erfolgreichen Errichtung einer ausländischen Niederlassung oder für die Lösung bislang ungelöster Probleme mit der Informationstechnologie zu vereinbaren.
Anmerkungen

Auch nach dem Verweis auf die Quelle setzt sich die Übernahme fort. Mit dem Hinweis "Aktuell hierzu" wird die weitgehend wortgetreue Übernahme zusätzlich verschleiert (verschärftes Bauernopfer).

Sichter
Plaqueiator, Hindemith (PlagKat)


[2.] Pes/Fragment 051 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-25 19:57:12 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Tondorf 1999, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 17-23
Quelle: Tondorf 1999
Seite(n): 341, Zeilen: 44-59
Schwegeler führt an, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.191 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, würden mit den Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform aus Arbeitsvertrag und Werkvertrag.

191 Schwegeler S. 58 ff.

Zu einer pessimistischen Einschätzung veranlassen darüber hinaus erste arbeitsrechtliche Analysen, die darauf hinweisen, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.5 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben (§ 611 BGB), würden mit Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen »durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg« beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform von Arbeitsvertrag und Werkvertrag, die einer Arbeit »neuen Typs« gerecht werden solle.

5 Vgl. Schwegler, L. (1997): Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen. In: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997, Bonn, S. 58 ff.

Anmerkungen

Kurz zuvor wird auf Tondorf (1999) verwiesen. Im Literaturverzeichnis ist statt "L. Schwegler" "Barbara Schwengler" angegeben: Schwengler, Barbara, Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen, in: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997. S. 58 ff. Bonn 1997.

Sichter
WiseWoman


[3.] Pes/Fragment 051 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-09 08:25:44 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Göpfert Brandi 2002, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plaqueiator, Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 30-38
Quelle: Göpfert Brandi 2002
Seite(n): 28, Zeilen: Sp. 4, 1-25
Nur in extremen Ausnahmefallen wird nach den (nun auch gesetzlich abgesicherten) Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Pflicht zur Zielanpassung anzunehmen sein. In der Wirtschaft sind dies z.B. Fälle, bei denen Verkaufsvorgaben im Außendienst aufgrund von Produkthaftungsfällen oder gruppenweit vorgegebenen Umsatzzielen infolge von Terroranschlägen nicht mehr erreicht werden können.[192] Leitlinien für den Zielvereinbarungsprozeß, wie sie viele Unternehmen zwischenzeitlich entwickelt haben, sehen daher häufig vor, daß der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren Ereignissen verpflichtet ist, mit den Mitarbeitern zumindest Anpassungsgespräche zu führen. Ungeregelt ist dabei aber [oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist. Bei strikter Heranziehung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wäre dies der Fall.]

[192] Beispiele nach Göpfert/Brandi, Arbeitgeber muß Zielvereinbarungen meist nicht anpassen, F.A.Z. vom 27. Februar 2002, S. 28.

Allerdings wird man in extremen Ausnahmefällen nach den (nun auch gesetzlich abgesicherten) Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine Pflicht zur Zielanpassung annehmen können - etwa wenn Verkaufsvorgaben im Außendienst aufgrund von Produkthaftungsfällen oder gruppenweit vorgegebene Umsatzziele infolge von Terroranschlägen nicht mehr erreicht werden können. "Leitlinien für den Zielvereinbarungsprozeß", wie sie viele Unternehmen zwischenzeitlich entwickelt haben, sehen daher häufig vor, daß der Arbeitgeber bei unvorhersehbaren Ereignissen verpflichtet ist, mit den Mitarbeitern zumindest Anpassungsgespräche zu führen. Ungeregelt ist dabei aber oft, ob mit der Zielanpassung zugleich auch die Vergütung (beispielsweise der Bonus) "nach unten" anzupassen ist; bei einer konsequenten Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist das anzunehmen.
Anmerkungen

Es sind mitnichten nur die Beispiele aus der Quelle entnommen, auch weite Teile des beschreibenden Textes sind weitgehend wörtlich übernommen.

Sichter
Cassiopeia30, Hindemith (PlagKat)



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