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Untersuchte Arbeit: Seite: 86, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Danwitz 1997 Seite(n): 362-363, Zeilen: 29-30, 1-3 |
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Der Rechtsverhältnisgedanke ist eine wichtige Denkfigur zur Erklärung spezifischer Betroffenheitslagen. Seine heuristische Funktion ist von unverzichtbarer Bedeutung, um sachverhaltliche Verknüpfungen normativer Gemengelagen zu verdeutlichen und auf diese Weise die Rechtsfindung anzuleiten.393
393 v.Danwitz, Die Verwaltung 30 (1997), 339 (362 f.). |
Der Rechtsverhältnisgedanke ist ein [sic!] wichtige Denkfigur zur Erklärung spezifischer Betroffenheitslagen. Seine heuristische Funktion kann von unverzichtbarer Bedeutung sein, um sachverhaltliche Verknüpfungen normativer Gemengelagen zu verdeutlichen und auf diese Weise die Rechtsfindung anzuleiten. |
Einzige Änderung ist, dass aus dem "kann sein" ein "ist" wird, ansonsten ist dies eine ungekennzeichnete wortwörtliche Übernahme, die sich sogar über zwei Sätze erstreckt. Ein Quellenverweis ist zwar vorhanden, aber dem Leser ist der Umfang der Übernahme genausowenig klar wie der Umstand, dass hier wörtlich übernommen wurde. |
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