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Untersuchte Arbeit: Seite: 104, Zeilen: 3-6 |
Quelle: Böckenförde 1964 Seite(n): 73, Zeilen: 19-23 |
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Einer der ersten, der diesen Rechtssatzbegriff der konstitutionellen Staatsrechtslehre ablehnten, war Bornhak. Er sieht im öffentlichen Recht keine Abgrenzung von Willenssphären einzelner Rechtsträger, sondern eine nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts.[501]
[501] Bornhak S. 468 f. |
Für den Bereich des öffentlichen Rechts kann als Ausgangspunkt jene Formel genommen werden, die seinerzeit Gneist und Bornhak der herrschenden Rechtssatzlehre entgegenstellten: alles öffentliche Recht ist nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts[10].
[10] Vgl. Conrad Bornhak, Preußisches Staatsrecht, Bd. 1, S. 443 (2. Aufl., S, 408/469). |
Auf dieser Seite wird weiter unten zweimal auf Böckenförde verwiesen (dort auf S. 74f. und auf S. 75). Bornhak taucht nur an einer Stelle in der Dissertation (und im Literaturverzeichnis) auf. "nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts" ist woertlich uebernommen, aber nicht als Zitat gekennzeichnet. |
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