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Untersuchte Arbeit: Seite: 105, Zeilen: 3-9 |
Quelle: Hoppe 1970 Seite(n): 165, Zeilen: 24-31 |
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Die Unterschiedlichkeit dieser Interessenlage ist auf die Verschiedenartigkeit der Funktionen des Rechts zurückzuführen. Ein subjektives Recht des Innenbereichs, soweit es sich überhaupt nachweisen läßt, muß deshalb auf Elemente verzichten, durch die es im Außenrechtskreis geprägt ist. Im Innenrechtsbereich geht es nicht um die Gewährleistung und Unantastbarkeit eines individuellen Rechtsstatus, sondern um die funktionsgerechte Zusammenordnung von Wirkungskreisen.[508]
[508] Hoppe S. 165. |
Die Unterschiedlichkeit der Interessenlage ist also bereits auf die Verschiedenartigkeit der Funktionen des Rechts zurückzuführen. Ein subjektives Recht des Innenrechtsbereichs muß deshalb - falls es sich überhaupt nachweisen läßt - auf Elemente verzichten, durch die es im Außenrechtskreis geprägt ist. Im Innenrechtsbereich geht es nicht um die Gewährleistung und Unantastbarkeit eines individuellen Rechtsstatus, sondern um die funktionsgerechte Zusammenordnung von Willenskräften. |
Durch die Fußnote wird nicht deutlich, dass hier eine längere Passage fast wortwörtlich übernommen wird. |
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