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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 19-23 |
Quelle: Stelkens 1998 Seite(n): 1566, Zeilen: |
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In der Literatur wird zur Betonung der Einnzelfallregelung auf die Fälle
abgestellt, bei denen in einem Vertrag eine normative Folge geregelt wurde.[745] Hierbei ist das Beispiel in der Regel ein Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplanes aufgrund eines Verwaltungsvertrags.[746] Bei diesen Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit derartiger Vereinbarungen aber bereits aus dem BauGB.[747] [745] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 24; Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff. [746] Z.B. BVerwG, NJW 1980, 2538; BVerwG, DÖV 1981, 878. [747] Vgl. Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff. |
Eine Einzellfallregelung liegt auch vor, wenn sich eine Behörde zu normativem Handeln, etwa den Erlaß oder die Änderung eines Bebauungsplanes verpflichtet. [24]
[24] Vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BauGB; BVerG NJW 1980, 2538 und DÖV 1981, 878 mit der dort angenommenen grundsätzlichen Nichtigkeit solcher Verpflichtungen; Sachs, Die normsetzende Vereinbarung im Verwaltungsrecht, VerwArch 1983, 25; [...] |
Hindemith: vorerst auf verdächtig gesetzt, da die Übernahmen im Wesentlichen nicht wörtlich sind und es dem Leser klar ist, dass hier auf andere Werke Bezug genommen wird ("In der Literatur"). Unschön ist allerdings, dass zwei Quellenverweise übernommen wurden. |
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