von Dr. Paul Fang
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[1.] Pf/Fragment 109 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-16 14:36:22 Schumann | Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 109, Zeilen: 4-14 |
Quelle: Gaitanides 2005 Seite(n): 10, 11, Zeilen: 10: 14 ff.; 11: 1 ff. |
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Der Vorrang der Preisstabilität wird auch an anderen Stellen des EG-Vertrages bekräftigt. Art. 98 Satz 1 EGV441 verpflichtet die mitgliedstaatliche Wirtschaftspolitik auf die Ziele der Gemeinschaft. Satz 2 bestimmt zudem, dass das wirtschaftspolitische Handeln nicht nur der Mitgliedstaaten, sondern auch der Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb stehen muss. Der Verweis auf Art. 4 EGV bringt mit den dort erwähnten Grundsätzen der stabilen Preise, gesunden öffentlichen Finanzen und monetären Rahmenbedingungen sowie einer dauerhaft finanzierbaren Zahlungsbilanz jene Prinzipien zur Geltung, die einen klaren Bezug zur Geldwertstabilität aufweisen und schlägt damit den Bogen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion.442
441 Vgl. Art. III-178 EUVV. 442 HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, in: DOLZER, RUDOLF/VOGEL, KLAUS/GRASSHOF, KARIN (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 115. Ergänzungslieferung, Dezember 2004, Heidelberg, Art. 88, Rz. 381 und 385. |
Der EG-Vertrag bekräftigt die »Richtungsentscheidung« zugunsten des Vorrangs der Preisstabilität auch an anderen Stellen des EG-Vertrages.17 [...]
Art. 98 Satz 1 EGV verpflichtet die mitgliedstaatliche Wirtschaftspolitik auf die Ziele der Gemeinschaft. Satz 2 der Vorschrift bestimmt zudem, daß das wirtschaftspolitische Handeln nicht nur der Mitgliedstaaten, sondern auch der [Seite 11] Gemeinschaft im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb stehen muß. Der ergänzende Verweis auf Art. 4 EGV bringt mit den dort erwähnten Grundsätzen »stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz«20 die Prinzipien zur Geltung, die einen klaren Bezug zur Geldwertstabilität aufweisen, und schlägt damit den Bogen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion.21 17 Vgl. dazu Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 374; Hahn, Von der Europäischen Zahlungsunion zur Europäischen Währungsunion, in: Böhm/Lindauer, Europäischer Geist - europäische Verantwortung, 1993, S. 203 (217); Herdegen, Price Stability and Budgetary Restraints in the Economic and Monetary Union: The Law as Guardian of Economic Wisdom, in: CMLR 35 (1998), 9 (15). 20 Siehe Art. 4 Abs. 3 EGV. 21 Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßhof Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 385; Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 98 EGV Rn. 5. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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