von Dr. Paul Fang
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[1.] Pf/Fragment 204 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-18 16:18:21 Schumann | Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Gaitanides 2005 Seite(n): 244, Zeilen: 17-20 |
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[Der] Europäischen Zentralbank wurde mit der Unabhängigkeit eine zweckorientierte Verantwortung übertragen. Die geschilderten Kooperationspflichten sind als Ausprägung einer Mindestanforderung an demokratische Kontrolle zu sehen777 und deshalb gerechtfertigt.
777 BORRIES, REIMER, Die Europäische Zentralbank als Gemeinschaftsinstitution, in: Zeitschrift für Europäische Studien (ZEuS), 1999, S. 307. |
Da der Zentralbank mit der Unabhängigkeit eine zweckorientierte Verantwortung übertragen wurde, sind die geschilderten Kooperationspflichten als Ausprägung der Mindestanforderung an demokratische Kontrolle anzusehen.234
234 Vgl. von Borries, Die Europäische Zentralbank als Gemeinschaftsinstitution, in: ZEuS 1999, 281 (307); Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl., 2003, Art. 88 Rn. 29 |
Fortsetzung von der vorherigen Seite. Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[2.] Pf/Fragment 204 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:07:41 Schumann | Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 6-16 |
Quelle: Endler 1998 Seite(n): 274 f., Zeilen: 274: letzte 3 Zeilen ; 275: 1 ff. |
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Im Verhältnis zwischen Zentralbank und Parlament muss sich die Unabhängigkeit der Zentralbank von Weisungen der Regierungsorgane zunächst insoweit fortsetzen, als es nicht möglich sein darf, dass sich durch schlichte Parlamentsbeschlüsse oder Abberufungen von Mitgliedern der Zentralbank nun jene Politik durchsetzen kann, die von der jeweiligen Regierung gewünscht wird. Dennoch behält das Parlament als Legislative einen entscheidenden Einfluss auf die Zentralbank, da es das der Unabhängigkeit zugrunde liegende Gesetz einschränken oder gar aufheben kann. Ebenso, wie es dem Gesetzgeber freisteht, zur Sicherung der Preisstabilität die Geldpolitik einer unabhängigen Zentralbank anzuvertrauen, muss er auch die Möglichkeit haben, ihr diese etwa bei mangelhaftem Erfolg wieder zu entziehen. | Im Verhältnis zwischen Zentralbank und Parlament muß sich die Unabhängigkeit der Zentralbank von Weisungen der Regierungsorgane zunächst insoweit fortsetzen, als es nicht möglich sein darf, daß die Mehrheitsfraktion
[Seite 275] durch schlichte Parlamentsbeschlüsse oder Abberufungen von Mitgliedern der Organe der Zentralbank nun die Politik durchsetzen kann, die von der von ihr getragenen Regierung präferiert wird. Dennoch behält das Parlament als Legislative einen entscheidenden Einfluß auf die Zentralbank, da es das der Unabhängigkeit zugrundeliegende Gesetz einschränken oder gar aufheben kann. Daran kann im Grundsatz kein Zweifel bestehen: Ebenso wie es dem Gesetzgeber freisteht, zur Sicherung der Preisstabilität die Geldpolitik einer unabhängigen Zentralbank anzuvertrauen, muß er auch die Möglichkeit haben, ihr diese etwa bei mangelhaften Erfolgen bei der Sicherung der Geldwertstabilität wieder zu entziehen. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme (der letzte Hinweis auf die Quelle findet sich zwei Seiten weiter vorn). |
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[3.] Pf/Fragment 204 18 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-21 18:43:23 Schumann | Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 18-21 |
Quelle: Gaitanides 2005 Seite(n): 245, Zeilen: 13 ff. |
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Eine Kontrolle der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Parlamente ist nicht vorgesehen. Die klassische parlamentarische Aufgabe einer nachträglichen politischen Kontrolle des Handelns der EZB fällt dem Europäischen Parlament zu. Dazu gehört die alljährliche Berichtspflicht der [EZB an das Europäische Parlament.778]
778 Art. 113 Abs. 3 EGV. |
Es spricht aber nichts dagegen, dem Parlament auch auf europäischer Ebene die »klassischen« Methoden der nachträglichen politischen Kontrolle des Handelns der Zentralbank einzuräumen,237 [...]
[...] Eine Kontrolle der Zentralbank durch die nationalen Parlamente ist jedoch nicht vorgesehen. [...] Konkrete Ansätze einer parlamentarischen Kontrolle ex post sind vor allem in der jährlichen Berichtspflicht der Zentralbank an das Europäische Parlament zu erkennen.239 Das Parlament ist berechtigt, eine allgemeine Aussprache über den Jahresbericht abzuhalten.240 237 So für die Deutsche Bundesbank z.B. Ladeur, Die Autonomie der Deutschen Bundesbank - ein Beispiel für die institutioneile Verarbeitung von Ungewisßkeitsbedingungen, in: Staatswissenschaften und Staatspraxis 3 (1992), S. 486. 239 Vgl. auch de Haan/Gormley, Independence and Accountability of the European Central Bank, in: Andenas/Gormley/Hadjiemmanui/Harden, European Economic and Monetary Union: The Framework, 1997, S. 333 (343). 240 Art. 113 Abs. 3 Satz 2 EGV. |
Isoliert betrachtet eine eher unscheinbare kapiteleröffnende Passage, in Verbindung mit dem direkt anschließenden Fragment 205 01 wird der Übernahmecharakter aus Gaitanides deutlich. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160621184447