von Dr. Paul Fang
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[1.] Pf/Fragment 206 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 20:10:26 Schumann | Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 206, Zeilen: 2-4 |
Quelle: Endler 1998 Seite(n): 276, Zeilen: 1 ff. |
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Beim Verhältnis zwischen Zentralbank und Rechtssprechung [sic] muss der Grundsatz gelten, dass das Handeln der Zentralbank in vollem Umfang rechtlich überprüfbar ist.786
786 Vgl. HAHN, HUGO J., Währungsrecht, München, 1990, § 18 Rz. 22; SAMM, CARL-THEODOR, Die Stellung der Deutschen Bundesbank im Verfassungsgefüge, Berlin, 1967, S. 208 ff. |
Es bleibt das Verhältnis zwischen Zentralbank und Rechtsprechung zu klären. Grundsätzlich gilt hier, daß das Handeln der Zentralbank in vollem Umfang rechtlich überprüfbar ist345.
345 Für die Deutsche Bundesbank bspw. Maunz, in Maunz / Dürig Art. 88 GG Rn. 24: Bauer, in von Münch Art. 88 GG Rn. 22. Samm: Die Stellung der Deutschen Bundesbank. S. 208 ff.; Hahn: Währungsrecht. § 18 Rn. 22; Schmidt-Bleibtreu, in Schmidt-Bleibtreu / Klein, Art. 88 GG Rn. 5. |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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[2.] Pf/Fragment 206 12 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-05 11:51:37 Klgn | Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 206, Zeilen: 12-17 |
Quelle: Endler 1998 Seite(n): 276, Zeilen: 4 ff. |
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Die Zentralbank ist bei der Durchführung ihrer Geldpolitik an die Gesetze gebunden. Der rechtlichen Kontrolle durch die Gerichte können allerdings durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume Grenzen gezogen sein. Der Ermessensspielraum für das Handeln der Zentralbank wird umso enger und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit umso leichter, je eindeutiger die Zentralbank dem Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.788
788 Selbst dann könnte es immer noch zu Auslegungsschwierigkeiten kommen. Begriffe wie Preisstabilität sind interpretationsbedürftig, wobei die Auslegungskriterien selbst bei hochrangigen Wirtschaftswissenschaftern umstritten sind. |
Die Zentralbank ist bei der Durchführung ihrer Geldpolitik an die Gesetze, insbesondere an das Zentralbankgesetz gebunden. Der rechtlichen Kontrolle durch die Gerichte können allerdings durch unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensspielräume Grenzen gezogen sein. An anderer Stelle wurde dabei bereits auf die Bedeutung der Zielformulierung hingewiesen346: Der Ermessensspielraum für das Handeln der Zentralbank wird umso enger und ihre gerichtliche Überprüfbarkeit umso leichter, je eindeutiger die Zentralbank auf das Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist.
346 D III 2c. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160607193928