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Die Europäische Zentralbank

von Dr. Paul Fang

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[1.] Pf/Fragment 212 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-22 12:02:22 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 252, 253, 254, Zeilen: 252: 18 ff.; 253: letzter Abs.; 254: 1 ff.
Hinsichtlich der Haftung der EZB ist auf jene Grundsätze zurückzugreifen, die der Gerichtshof für die Haftung der Gemeinschaftsorgane entwickelte. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist als Voraussetzung für die ausservertragliche Haftung notwendig, dass die den Organen vorgeworfene Handlung rechtwidrig818 und ein Schaden tatsächlich eingetreten ist. Ausserdem muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden bestehen.819 Der Schadensersatz umfasst sowohl den Vermögensschaden als auch den entgangenen Gewinn.820 Grundsätzlich sind auch immaterielle Schäden ersatzfähig.821

818 Bei der rechtswidrigen Handlung kann es sich nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. Der Gerichtshof setzt für die Haftung auf Grund von Rechtsetzungsakten eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm voraus. Eine Verletzung ist dann hinreichend qualifiziert, wenn das handelnde Organ seine Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat. Siehe: EuGH, Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, S. 975; Vgl. HUGO J./HÄDE, ULRICH, Die Zentralbank vor Gericht – Rechtsschutz und Haftung in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (ZHR), Nr. 165, 2001, S. 58; CAPELLI, FAUSTO/NEHLS, ALBRECHT, Die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Rechtsbehelfe zur Erlangung von Schadensersatz gemäss Art. 215 EGV – Wertung, Kritik und Reformvorschlag, in: Europarecht (EuR), 1997, S. 139; OSSENBÜHL, FRITZ, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, München, 1998, S. 587 f.

819 EuGH, Lüttike/Kommission, Slg. 1971, S. 325; EuGH, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199; EuGH, Schröder u. a./Kommission, Slg. 1997, II-501.

820 Vgl. BOGDANDY, ARMIN, Art. 288 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 17. Ergänzungslieferung Januar 2001, München, 2001, Art. 288, Rz. 100 f.

821 Vgl. BOGDANDY, ARMIN, Art. 288 EGV, in: GRABITZ, EBERHARD/HILF, MEINHARD (Hrsg.), Das Recht der Europäischen Union, Band II EUV/EGV, Stand: 17. Ergänzungslieferung Januar 2001, München, 2001, Art. 288, Rz. 103.

[Seite 252, Z. 18 f.]

Für die Haftung der EZB ist daher auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Gerichtshof hinsichtlich der Haftung der Gemeinschaftsorgane entwickelt hat.

[Seite 253, letzter Abs.]

Voraussetzung der außervertraglichen Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung, daß die den Organen vorgeworfene Handlung rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, sowie daß zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.288 Die inkriminierte Handlung der EZB bzw. ihrer Bediensteten müßte also rechtswidrig sein,

[Seite 254, Z. 1 ff.]

d.h. gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Da das Gemeinschaftsrecht auch eine Haftung für normatives Unrecht kennt, kann es sich bei der rechtswidrigen Handlung nicht nur um eine Verwaltungstätigkeit, sondern auch um eine Rechtsnorm handeln. [...]

Dagegen fordert der Gerichtshof für die Haftung aufgrund von Rechtssetzungsakten »eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm«.289 [...]

[...] Eine solche ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn das handelnde Organ seine Befugnisse »offenkundig und erheblich« überschritten hat.292 [...]

[...] Liegen die genannten Voraussetzungen vor, steht dem Geschädigten Ersatz des entstandenen Schadens zu. Dieser umfaßt sowohl die eingetretenen Vermögensschäden, den entgangenen Gewinn eingeschlossen, als auch immaterielle Schäden.294


288 EuGH - Lütticke/Kommission, 4/69 - Slg. 1971, 325, 337 Rn. 10; EuGH - KYDEP/ Rat und Kommission, C-146/91 - Slg. 1994, 1-4199, 4231 Rn. 19; EuG - Schröder/Kommission, T-390/94 - Slg. 1997,11-501,518 Rn. 50.

289 EuGH - Schöppenstedt/Rat, 5/71 - Slg. 1971, 975, 984 Rn. 11; EuGH - Mulder/Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90 - Slg. 1992, 1-3061, 3131 Rn. 12; EuG - Nölle/Rat und Kommission, T-167/94 - Slg. 1995,11-2589, 2611 Rn. 51; zu den praktischen Folgen dieser Haftungsbeschränkung siehe Dauses, Rechtliche Grundlagen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2003, S. 255.

291 Vgl. Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001,30 (58).

292 EuGH - HNL/Rat und Kommission, 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 - Slg. 1978, 1209, 1224 Rn. 6; EuG - Nölle/Rat und Kommission, T-167/94 - Slg. 1995,11-2589, 2611 Rn. 85.

293 Vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 1998, S. 587 f.; Cappeli/Nehls, Die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Rechtsbehelfe zur Erlangung von Schadensersatz gemäß Art. 215 EGV, in: EuR 1997, 132 (139).

294 Gellermann, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Hdb. des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., 2003, § 9 Rn. 50; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 288 EGV Rn. 22 f.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle bleibt ungenannt. Auch die Referenzen werden übernommen.

Die erkennbar auch in die Referenzen (insbes. Fn. 818) übernommenen Ausführungen aus Gaitanides 2005 hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg-Seite 254.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02



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