Kapitelübersicht[]
- Die Dissertation enthält zahlreiche wörtliche und sinngemäße Textübernahmen, die nicht als solche kenntlich gemacht sind. Als betroffen festgestellt wurden bisher (Stand: 29. September 2016) folgende Kapitel, die sich teilweise als vollständig übernommen erwiesen haben – siehe Klammervermerke:
- 2 Die Entwicklung der Wirtschafts- und Währungsunion
- 3 Die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion
- 3.1 Die drei Stufen der Wirtschafts- und Währungsunion
- 3.1.1 Die erste Stufe der WWU (S. 42-44): Seite 43
- 4 Die Europäische Zentralbank und ihr institutioneller Aufbau
- 5 Die Stellung der Europäischen Zentralbank im Gemeinschaftsrecht
- 5.3 Besitzt die Europäische Zentralbank Organqualität?
- 5.3.1 Die Organqualität nach dem geltenden Recht (S. 90-93): Seite 93
- 6 Die Aufgaben und Ziele der Europäischen Zentralbank
- 6.1 Die allgemeinen Zentralbankfunktionen (S. 96-97): Seiten 96, 97 – [vollständig]
- 6.3 Die Preisstabilität als primäre Zielsetzung der Europäischen Zentralbank
- 6.3.1 Die Auslegung des Begriffs der Preisstabilität (S. 103-106): Seiten 103, 104, 106
- 6.3.2 Die allgemeinen Grundsätze der Preisstabilität (S. 106-110): Seiten 106, 108, 109
- 6.3.3 Das Verhältnis des Preisstabilitätsziels gegenüber anderen Zielsetzungen der Europäischen Zentralbank (S. 110-112): Seiten 110, 111
- 6.5 Die geldpolitischen Instrumente der Europäischen Zentralbank
- 6.5.1 Die Offenmarktgeschäfte [Anf.] (S. 119-121): Seite 120 f.
- 7 Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank
- 8 Die Problematik von Unabhängigkeit und Demokratieprinzip [Anf.] (S. 179-180): Seite 180
- 8.2 Wie lässt sich die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank legitimieren?
- 8.2.1 Das Legitimitätsproblem einer unabhängigen Zentralbank (S. 187-188): Seiten 187, 188
- 8.2.2 Die demokratietheoretische Legitimation der Europäischen Zentralbank
- 8.2.2.1 Die demokratische Legitimation im Allgemeinen (S. 188-191): Seite 190
- 8.2.2.2 Die institutionelle Legitimation (S. 191-193): Seite 193
- 8.2.2.4 Die Legitimation durch Transparenz und Rechenschaftspflicht (S. 195-198): Seiten 195, 196
- 8.2.2.5 Die Legitimation durch die Zielsetzung und den Grundsatz der beschränkten Ermächtigung (S. 198-199): Seite 199
- 8.2.3 Die Legitimation durch Gerichtskontrolle (S. 200): Seite 200
- 9 Die Kontrolle und Einbindung der Zentralbank in die Demokratie [Anf.] (S. 201-202): Seite 201 f.
Herausragende Quellen[]
- Endler 1998 ist mit 28 Fragmenten stark ausgewertet; ganz überwiegend bleibt dabei die Quelle ungenannt.
- Gaitanides 2005 (eine im Vorjahr erschienene Habilitationsschrift zum gleichen Thema) dient als Quelle für 28 Übernahmen; überwiegend ist die Quelle dabei nicht genannt. Gelegentlich finden sich Passagen, in denen die Textähnlichkeit zu Gaitanides größer als zu der von ihr verwendeten Quelle Endler ist (z.B. S. 103). Diese wurden als Übernahmen aus Gaitanides 2005 dokumentiert.
- In den Fußnoten und im Schrifttumsverzeichnis ungenannt bleibt Wagener 2001, der die Quelle für Übernahmen auf 11 Seiten bildet.
Herausragende Fundstellen[]
- Die Seiten 168-175 sind zum größeren Teil Endler 1998 entnommen. Eine Kennzeichnung als (weitgehend wörtliches) Zitat fehlt vollständig.
Andere Beobachtungen[]
- Die Arbeit enthält zahlreiche normnacherzählende Abschnitte. Die betreffenden Normen sind lege artis genannt, teils im Text, teils in Fußnoten. Wenigstens zum Teil scheinen aber auch diese Abschnitte aus den Quellen entnommen zu sein. Solche Abschnitte sind hier überwiegend konservativ als "keine Wertung" eingeordnet und nur punktuell dokumentiert (z.B. für die Seiten 66 und 107).
- Veraltete Quelle: Dieter Brümmerhoff, Finanzwissenschaft wird in der 2. Auflage von 1987 zitiert (ohne Hinweis auf die 2. Auflage). Bei Fertigstellung des Texts lag die 8. Auflage 2001 vor. Interessanterweise zitiert auch Wagener 2001 in Fn. 860 die Ausgabe von 1987 (ebenfalls ohne Hinweis auf die 2. Auflage). Brümmerhoff wird in der gesamten Arbeit nur einmal zitiert, nämlich auf Seite 187, die stark an Wagener 2001 angelehnt ist.
- Die für den Verfasser gültige Promotionsordnung für das Doktorat der Universität St. Gallen vom 16. Mai 1994 (PDF) enthält u.a. folgende Aussagen und Bestimmungen:
"Art. 8. Der Bewerber weist in der Doktorprüfung nach, ob er gründliche wissenschaftliche Fachkenntnisse besitzt und die wissenschaftliche Methodik beherrscht.
[...]
Art. 13. Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein, durch die der Bewerber gründliche Fachkenntnisse sowie die vertiefte Beherrschung wissenschaftlicher Methodik im Dissertationsgebiet nachweist.
[...]
Art. 17. Die Dissertation muss die Erklärung enthalten, dass sie vom Bewerber ohne unerlaubte Hilfe verfasst und bei keiner anderen Universität eingereicht worden ist.
Sie hat über die benützten Quellen und Hilfsmittel Aufschluss zu geben.
[...]
Art. 30. Der Senat kann den von ihm verliehenen Doktortitel entziehen, wenn der Träger den Grad durch Täuschung erlangt hat oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllt waren."
- Die im Art. 17 der Promotionsordnung von 1994 geforderte Erklärung fehlt zumindest in der veröffentlichten PDF-Version der Arbeit.
- In einem vom 7. Dezember 2004 (sowie 10. April 2007) datierenden und vom Senatsausschuss der Universität St. Gallen herausgegebenen zweiseitigen "Merkblatt: Zitat und Plagiat" (PDF), das auch im Anhang des aktuellen (2016) Leitfadens für das Doktoratsprogramm in Rechtswissenschaft (DLS) (PDF) aufgeführt ist, heißt es u.a.:
"1. Folgen eines Plagiats
In jüngerer Zeit treten vermehrt Plagiatsfälle auf, auch an der HSG. Ein Plagiat ist aber kein Kavaliersdelikt, sondern ist nichts anderes als geistiger Diebstahl. In rechtlicher Hinsicht stellt es eine schwerwiegende Unredlichkeit dar, die nach Art. 36 des Universitätsgesetzes (UG) zu ahnden ist. [...]
2. Grundregeln des Zitierens
Forstmoser und Ogorek stellen die Grundregeln des korrekten Zitierens wie folgt dar:
‚Der Grundsatz ist klar: Immer wenn ein fremder Text oder anderes fremdes Gedankengut in die eigene Arbeit Aufnahme findet, muss unmissverständlich auf die Quelle hingewiesen werden. Das gilt für wörtliche Zitate, aber auch für andere Bezugnahmen.‘
- a) ‚Jedes Zitat ist mit einer genauen Quellenangabe zu versehen, damit der Leser die Angabe nachprüfen kann.‘ (In der Regel ist die Originalquelle zu zitieren)
b) ‚Wörtliche Zitate müssen in Anführungs- und Schlusszeichen gesetzt werden.‘
c) ‚Die Umstellung eines Satzes oder einer Satzfolge, die Uebersetzung eines Stücks oder die Verwendung von Synonyma entbindet nicht davon, die Herkunft klar und genau offen zu legen.‘
d) ‚Auch andere Formen der Verwendung fremden Gedankenguts - etwa die vorlagengetreue Uebernahme eines fremden Aufbaus - unterliegen der Zitierpflicht.‘ (P. Forstmoser/R. Ogorek: Juristisches Arbeiten: Eine Anleitung für Studierende, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 39 ff., betr. korrekte Zitierweise vgl. S. 314 ff.)"
- a) ‚Jedes Zitat ist mit einer genauen Quellenangabe zu versehen, damit der Leser die Angabe nachprüfen kann.‘ (In der Regel ist die Originalquelle zu zitieren)
Statistik[]
- Es sind bislang 75 gesichtete Fragmente dokumentiert, die als Plagiat eingestuft wurden. Bei 54 von diesen handelt es sich um Übernahmen ohne Verweis auf die Quelle („Verschleierungen“ oder „Komplettplagiate“). Bei 21 Fragmenten ist die Quelle zwar angegeben, die Übernahme jedoch nicht ausreichend gekennzeichnet („Bauernopfer“).
- Die untersuchte Arbeit hat 214 Seiten im Hauptteil. Auf 67 dieser Seiten wurden bislang Plagiate dokumentiert, was einem Anteil von 31.3 % entspricht.
Die 214 Seiten lassen sich bezüglich des Textanteils, der als Plagiat eingestuft ist, wie folgt einordnen:
- Ausgehend von dieser Aufstellung lässt sich abschätzen, wieviel Text der untersuchten Arbeit gegenwärtig als plagiiert dokumentiert ist: Es sind, konservativ geschätzt, rund 15 % des Textes im Hauptteil der Arbeit.
- Die Dokumentation beinhaltet 9 Quellen.
- In der Dokumentation wird technisch bedingt auch die Quelle EZB 2004 als Plagiatsquelle mitgezählt, obwohl aus dieser nur Fragmente der Kategorie „Keine Wertung“ vorhanden sind. Insgesamt gibt es somit statt 9 lediglich 8 Quellen, aus denen als Plagiat gesichtete Fragmente vorliegen.
Illustration[]
Folgende Grafik illustriert das Ausmaß und die Verteilung der dokumentierten Fundstellen. Die Farben bezeichnen den diagnostizierten Plagiatstyp:
(grau=Komplettplagiat, rot=Verschleierung, gelb=Bauernopfer)
Die Nichtlesbarkeit des Textes ist aus urheberrechtlichen Gründen beabsichtigt.
Zum Vergrößern auf die Grafik klicken.
Anmerkung: Die Grafik repräsentiert den Analysestand vom 29. September 2016.