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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 1-12
Quelle: Goetze 1998
Seite(n): 23 f., Zeilen: 23: 8 ff.; 24: 1 ff.
So wurde schon im Gründungsvertrag eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im monetären Bereich vereinbart. Art. 105 Abs. 2 EWGV9 sah vor, dass ein Beratender Währungsausschuss eingesetzt wird. Dieser Ausschuss sollte die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten beobachten, dem Rat und der Kommission darüber Bericht erstatten oder ihnen gegenüber Stellungnahmen abgeben.10

Zudem sah Art. 105 Abs. 1 EWGV11 vor, dass die Mitgliedstaaten zur Koordination ihrer Wirtschaftspolitik die Zusammenarbeit zwischen ihren Zentralbanken fördern.12 Diese Zusammenarbeit sollte durch den im Jahre 1964 errichteten Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken gewährleistet werden. Zu dessen Sitzungen konnten auch die Kommission und der Präsident des Währungsausschusses eingeladen werden.13


9 Vgl. nunmehr Art. 114 Abs. 1 EGV.

10 Der Beratende Wirtschaftsausschluss wurde 1958 gegründet und setzte sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Mit Beginn der dritten Stufe wurde der Beratende Währungsausschuss aufgelöst und durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss ersetzt. Siehe: Art. 114 Abs. 2 EGV. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss hat insbesondere die Aufgabe, die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten und dem Rat und der Kommission darüber Bericht zu erstatten und ihnen gegenüber Stellungnahmen abzugeben, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu dritten Ländern und internationalen Einrichtungen. Siehe auch die durch Beschluss des Rates vom 31. Dezember 1998 erlassene Satzung des Ausschusses, ABl. 1999 Nr. L 5, S. 71.

11 Vgl. nunmehr Art. 114 Abs. 1 EGV.

12 Diese Zusammenarbeit wurde im 1964 durch einen Beschluss des Rates (64/300/EWG) eingeführt.

13 Beschluss des Rates (64/300/EWG) vom 8. Mai 1964, ABl. 1964 Nr. L 77, S. 1206 (vom 21. Mai 1964); geändert durch Beschluss des Rates (90/142/EWG) vom 12 März 1990, ABl. 1990 Nr. L 78, S. 25.

Dennoch war schon im Gründungsvertrag der Gemeinschaft eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im monetären Bereich vorgesehen. Für diese Aufgabe waren zwei Einrichtungen vorgesehen: Ein Beratender Währungsausschuß und eine Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten.

Art 105 Abs. 2 EWGV24 sah vor, daß zur Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfange ein Beratender Währungsausschuß eingesetzt wird25. Die Aufgabe des Währungsausschusses nennt der Vertrag selbst26: Er soll die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten beobachten, dem Rat und der Kommission darüber Bericht erstatten oder ihnen gegenüber Stellungnahmen abgeben. [...] Mit Beginn der dritten Stufe der WWU wird gern. Art. 109 c Abs. 2 EGV der Währungsausschuß durch den Wirtschafts- und Finanzausschuß ersetzt werden. Der Ausschuß wird nach dieser Vorschrift insbesondere die Aufgabe haben, die Wirtschafts- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zu beobachten, dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten, die

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Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Kapitalverkehrs zu prüfen und hierüber der Kommission und dem Rat zu berichten.

In Art. 105 Abs. 1 EWGV war vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten zur Koordination ihrer Wirtschaftspolitik eine Zusammenarbeit zwischen ihren Zentralbanken einrichten. Diese wurde im Frühjahr 1964 durch einen Beschluß des Rates28 ein- gefuhrt. Diese Zusammenarbeit sollte nach Art. 1 dieses Beschlusses im neu zu schaffenden Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken29 stattfinden, der sich aus den Zentralbankpräsidenten zusammensetzte, zu dessen Sitzungen aber auch die Kommission und der Präsident des Währungsausschusses eingeladen werden konnten30.


24 Vgl. nunmehr Art. 109 c Abs. 1 EGV.

25 Literatur zum Beratenden Währungsausschuß: Kees, in: Jahrbuch der Europäischen Integration 1981, S. 135ff; GTE (4. Aufl.)- Smits, Art. 105 Rz. 13ff; Hahn / Siebelt, DÖV 1989, S. 233ff. (236).

26 Art. 105 Abs. 2 EWGV (109 c Abs. 1 EGV). 27 Satzung des Währungsausschusses v. 18. 3. 1958, ABI. v. 6. 10. 1958, S. 390.

28 Beschluß des Rates (64/300/EWG) v. 8. 5. 1964, ABI. v. 21. 5. 1964 , S. 1206; geändert durch Beschluß des Rates (90/142/EWG) v. 12. 3. 1990 ABI Nr L 78 v. 24. 3. 1990, S. 25.

29 Literatur zum Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken: GTE (4. Aufl.)-Smits, Art. 105 Rz. 24ff; Ehlermann, EuR 1972, 16ff. (32ff.) zur Rolle des Ausschusses im Rahmen der ersten Stufe der WWU

30 Art. 2 des Beschlusses.

Anmerkungen

Der Verf. benutzt Goetze erkennbar als Schreibvorlage für einen gerafften Text, ohne diese Quelle zu erwähnen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)