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Untersuchte Arbeit: Seite: 66, Zeilen: 5-10 |
Quelle: Gaitanides 2005 Seite(n): 53, 248, Zeilen: 53: 15 ff.; 248: 9 ff. |
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Die EZB besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist.238 Die EZB kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie vor Gericht stehen.239 Die Handlungen und Unterlassungen der EZB unterliegen der Überprüfung und Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof.240
238 Art. 9.1 ESZB-Satzung. 239 Art. 9.1 ESZB-Satzung. Diese Bestimmung ist wortgleich mit den Vorschriften über die Rechtspersönlichkeit der Gemeinschaft. 240 Art. 35.1 ESZB-Satzung. Ausführlicher zur Kontrolle der Europäischen Zentralbank durch den Europäischen Gerichtshof siehe Kapitel 9.3.1. |
Nach den Bestimmungen zur Rechtspersönlichkeit der EZB in Art. 107 Abs. 2 EGV i.V.m. Art. 9.1 ESZB-Satzung besitzt die Notenbank in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Die EZB kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie »vor Gericht stehen«.
[Seite 248] Nach Art. 35.1 ESZB-Satzung unterliegen die Handlungen und Unterlassungen der EZB in den vertraglich vorgesehenen Fällen der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. |
Wurde hier die EZB-Satzung eingesehen (und zeugen die Parallelen somit nur von einer Art Parallelschöpfung) oder diente letztlich die Wiedergabe bei Gaitanides 2005 als eigentliche Vorlage (worauf der identische Beginn des zweiten Satzes - "Die EZB kann" - hindeuten könnte)? |
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