VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 2-10, 103-105
Quelle: Heun 1998
Seite(n): 867 f., Zeilen: 867: r. Sp.: 15 ff.; 868: l.Sp. 1 ff.
Das Direktorium der EZB setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen.288 Diese werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich und auf Empfehlung des Rates, der das Europäische Parlament und den EZB-Rat hierzu anhören muss,289 aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten ausgewählt und ernannt. Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre und eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums sein.290

288 Das Direktorium besteht in der Regel aus sechs, mindestens aber aus vier Personen. Art. 112 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 123 Abs. 1 EGV, Art. 11.1 ESZB-Satzung. In ihm sind also nicht alle Mitgliedstaaten vertreten. Die Möglichkeit, dass bei einer nur geringen Anzahl von Teilnehmerstaaten zu Beginn der Währungsunion auch weniger als vier weitere Mitglieder hätten ernannt werden können, war angesichts der vorgesehenen elf Teilnehmerstaaten obsolet.

289 Die Kommission ist bei diesem Verfahren ausgeschlossen.

290 Art. 112 Abs. 2 EGV; Vgl. auch Art. III-382 Abs. 2 EUVV.

Das Direktorium besteht aus sechs hauptamtlichen21 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Personen22. Die Amtszeit der Direktoriumsmitglieder beträgt acht Jahre, eine Wiederernennung ist nicht zulässig23. [...] Fachliche Voraussetzung der Ernennung zum Direktoriumsmitglied ist, daß die Person „aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten“ stammt27. [...] Alle Direktoriumsmitgheder einschließlich des Präsidenten werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der

[Seite 868]

Staats- und Regierungschefs einvernehmlich bestimmt. Sie handeln dabei auf Empfehlung des Ministerrates, der seinerseits hierzu das Europäische Parlament und den EZB-Rat anhört29.


21 Art. 11.1. II ESZB-Satzung; auch andere Beschäftigungen sind grundsätzlich untersagt; im übrigen dürfen nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten Direktoriumsmitglieder werden, Art. 11.2. III ESZB-Satzung.

22 Art. 109 a II a EGV, Art. 11.1. ESZB-Satzung. Die Möglichkeit, daß bei einer nur geringen Anzahl von Teilnehmerstaaten zu Beginn der Währungsunion auch weniger als vier weitere Mitglieder hätten ernannt werden können, ist angesichts der nunmehr vorgesehenen elf Teilnehmerstaaten obsolet.

23 Art. 11.2. II ESZB-Satzung.

27 Art. 109 a II b EGV, Art. 11.2.1 ESZB-Satzung; auch § 7 II 2 BBankG ist nicht präziser.

29 Art. 109 a II b EGV, Art. 11.2. ESZB-Satzung.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Es existiert noch ein weiterer, titelidentischer Beitrag von Heun von 2005, welcher an anderen Stellen in der Arbeit referenziert und im Literaturverzeichnis genannt ist. Da diese Publikation für Vergleiche bisher nicht zur Verfügung stand, kann vorerst nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch inhaltsgleich zu jener von 1998 ist bzw. sie dem Verf. als eigentliche Quelle diente. Doch auch in diesem Fall würde sich am Befund nichts ändern.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann