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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 1-12
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 12, 16, Zeilen: 12: 5 ff.; 16: 9 ff.
[Die] Bestimmungen im Art. 104 EGV zielen auf die Beseitigung jener Gefahren, die von einer unsoliden Haushaltspolitik auf eine der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik ausgehen und tragen somit dazu bei, der Gefährdung der Preisstabilität durch die Finanzpolitik der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Das Ziel der Preisstabilität ist somit auch im Rahmen des Art. 104 EGV ein wesentliches Auslegungskriterium.445

Art. 111 Abs. 1 EGV446 verlangt bei der Vereinbarung eines Wechselkurssystems das Bemühen, zu einem Konsens zu gelangen, der mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang steht. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die allgemeine Orientierung der Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen darf.447


445 HÄDE, ULRICH, in: CALLIESS, CHRISTIAN/RUFFERT, MATTHIAS (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EUG, 2. Aufl. Neuwied, 2002, Art. 104 EGV, Rz. 3 f.

446 Vgl. Art. III-326 Abs. 1 EUVV.

447 Vgl. NICOLAYSEN, GERT, Europarecht II: Das Wirtschaftsrecht im Binnenmarkt, Baden-Baden, 1996, S. 392.

Art. 104 EGV steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zur Währungsunion. Diese Vorschrift zielt schließlich speziell auf die Beseitigung der Gefahren, die von einer unsoliden Haushaltspolitik auf eine der Preisstabilität verpflichteten Geldpolitik ausgehen. Das Ziel der Preisstabilität ist daher auch im Rahmen des Art. 104 EGV wesentliches Auslegungskriterium.32

[Seite 16]

Art. 111 Abs. 1 Satz 1 EGV verlangt bei der Vereinbarung eines Wechselkurssystems das Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität in Einklang stehenden Konsens zu gelangen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung darf die allgemeine Orientierung über die Wechselkurspolitik das vorrangige Ziel des ESZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, nicht beeinträchtigen.


32 Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl., 2002, Art. 104 EGV Rn. 3 f.

Anmerkungen

Wegen der Nähe zum Wortlaut der Norm kW.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02