von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 136 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-05 14:58:13 Hotznplotz | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 136, Zeilen: 01-24, 102-106 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 29; 30, Zeilen: 9-10, 24-32, 111; 1-21, 108-109 |
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Vor diesem Hintergrund war eine weitere Novellierung des deutschen Energiewirtschaftsrechts vorprogrammiert. Bereits der Referentenentwurf vom 27.02.2004 machte deutlich, dass eine Totalrevision des EnWG angestrebt wurde470. Aufgrund strittiger Fragen zwischen den beteiligten Ressorts des BMWi, des BMU und des Verbraucherschutzministeriums verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs jedoch bis zum 14.10.2004471. Damit stand fest, dass die am 1.07.2004 abgelaufene Umsetzungsfrist für die Richtlinien nicht gewahrt werden konnte. Nicht zuletzt der Druck eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH hat letztendlich dazu geführt, dass trotz der politischen Divergenzen die Reform mit dem neuen EnWG vom 07.07.2005 immerhin noch in der 15. Wahlperiode des Bundestags abgeschlossen werden konnte, obwohl auch zwischen Bundestag und Bundesrat erheblich Meinungsverschiedenheiten bestanden. So konnte sich der Bundesrat insbesondere mit seinen Forderungen nach einer umfassenden Ex-ante- Entgeltregulierung472 und nach einer umfassenden Beteiligung der Landesregulierungsbehörden durchsetzen.
An Stelle des zuletzt nur 19 Paragraphen umfassenden EnWG a. F. ist mit der Reform von 2005 ein Normenkonvolut von 126 Paragraphen und zahlreicher Verordnungen zum Netzzugang sowie zur Entgelt- und Anreizregulierung getreten. Betrachtet man die zahlreichen Verordnungsermächtigungen des EnWG kann mit einem erheblichen weiteren Ansteigen der legislativen Vorgaben gerechnet werden473. In formaler Hinsicht ist das neue EnWG Bestandteil des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das in Artikel 2 institutionelle Regelungen mit Blick auf die zur Bundesnetzagentur weiterentwickelte ursprüngliche RegTP vorsieht und in Artikel 3 die Änderungen in den sonstigen Gesetzen niederlegt. [470 Koenig/Kühling/Rasbach, a. a. O., 29.] |
[Seite 29, Z. 9-10]
Vor diesem Hintergrund war für die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine Verschärfung der Regulierungsinstrumente vorgezeichnet.33 [Seite 29, Z. 24-32] Bereits der Referentenentwurf (im Folgenden EnWG-RE) vom 27. Februar 2004 machte sodann deutlich, dass eine Totalrevision des Energiewirtschaftsgesetzes angestrebt wurde. Aufgrund zahlreicher strittiger Punkte, insbesondere zwischen den verschiedenen beteiligten Ressorts des Wirtschafsministeriums, des Umweltministeriums und des Verbraucherschutzministeriums, verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs (im Folgenden EnWG-E) bis zum 14. Oktober 2004.36 Damit stand schon fest, dass die am 1. Juli 2004 abgelaufene Umsetzungsfrist der Beschleunigungsrichtlinien nicht gewahrt werden würde. Nicht zuletzt der Druck eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH hat dazu ge- [S. 30, Z. 1-21] führt, dass trotz der politischen Turbulenzen der Reformprozess mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 immerhin noch in der 15. Bundestagswahlperiode abgeschlossen werden konnte, obwohl auch zwischen Bundestag und Bundesrat erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. So konnte sich der Bundesrat insbesondere mit seinen Forderungen nach einer umfassenden Ex-ante- Entgeltregulierung (die Bundesregierung befürwortete eine gemeinschaftsrechtlich gleichfalls vorgesehene bloße Ex-ante-Methodenregulierung mit anschließender Ex-post-Missbrauchskontrolle) und nach einer umfangreichen Beteiligung der Landesregulierungsbehörden an der Energiewirtschaftsregulierung durchsetzen. An die Stelle eines schlanken, aber wenig wettbewerbswirksamen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) tritt nun eine Normenmasse bestehend aus einem 126 Paragrafen umfassenden neuen EnWG und zunächst vier Verordnungen zum Strom und Gaszugang sowie der jeweiligen Entgeltregulierung, die es zusammen genommen nochmals auf 142 Paragrafen bringen. Betrachtet man die zahlreichen Verordnungsermächtigungen des EnWG kann mit einem erheblichen weiteren Anschwellen der legislativen Vorgaben gerechnet werden.39 [...] Formal ist das neue EnWG Bestandteil des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das in seinem zweiten Art. institutionelle Regelungen mit Blick auf die zur Bundesnetzagentur avancierte RegTP vorsieht und in Art. 3 die Änderungen in den sonstigen Gesetzen niederlegt. [33 Zum Reformprozess Staebe, DVB1. 2004, 853, 855 und Scholtka, NJW 2005, 2421, 2422 jeweils m.w.N.] |
Die Quelle wird zwar in Fußnoten erwähnt, allerdings nur zu Beginn der Seite und (scheinbar) bezogen auf einen Teilfakt. Wörtliche und sinngemäßer Übereinstimmungen sind nicht explizit ausgewiesen, so dass Art und Umfang der Übereinstimmungen dem Leser unklar bleiben. |
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