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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 302 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-28 15:21:56 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Klinski et al. 2007, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 302, Zeilen: 5-32
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 126, 127, Zeilen: 126: 23-34; 127:1-4, 7-16
[...] [1070] [...] Die Kemelemente dieses Modells lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Auf der ersten Stufe legen die Betreiber von Übertragungsnetzen der BNetzA für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche eigene Netzausbaupläne vor, in denen sie sich dazu äußern, welche Maßnahmen des Ausbaus, der Modemisierung/Netzverstärkung und des Ersatzes von Übertragungsanlagen sie für notwendig halten. Dabei sollen sie in differenzierter Weise darstellen, warum sie die Maßnahmen für erforderlich halten. Als anerkennungsfähige Gründe kommen insb. Aspekte der Versorgungssicherheit, des Stromtransits und der zu erwartende Zuwachs an EEG-Strom in Betracht. Auf einer zweiten Stufe erstellt die BNetzA eine (allgemeine) Bedarfsprognose, in der sie den gesamten Strom-Übertragungsbedarf für eine bestimmte Zeitspanne darlegt. In der Prognose soll auch der Bedarf an bestimmten Ausbaumaßnahmen festgestellt werden, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bzw. die Übertragung des zu erwartenden EEG-Stroms notwendig werden (Bedarfsfeststellung). Aufgrund des prognostischen Charakters wäre zu überlegen, ob der BNetzA nicht ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Auf einer dritten Stufe würde die BNetzA die betreffenden Netzbetreiber zu den in der Prognose bezeichneten konkreten Ausbaumaßnahmen rechtverbindlich verpflichten. Auf der vierten Stufe solle speziell für die zur Übertragung von zusätzlichem EEG-Strom erfolgten Investitionen ein bundesweites Umlagesystem geschaffen werden. Umlagefähig wären (ggf. auch anteilig) die notwendigen Investitionskosten für diejenigen Maßnahmen, zu denen die Netzbetreiber sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet haben bzw. zu denen sie von dieser verpflichtet worden sind. Die Einzelheiten der Kostenanrechnung könnten durch Verordnung bestimmt werden (z. B. in der StromNEV). Ergänzend wird vorgeschlagen, die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten, die Netzbetreiber unterhalb der Ausbauebene zu bestimmten Netzoptimierungs- und Netzverstärkungsmaßnahmen zu verpflichten.


1070 Hierzu ausführlich Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 126 ff.

Die Kernelemente des Modells einer „großen Lösung“, das als Änderung des EnWG konzipiert ist, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Auf der ersten Stufe legen die Betreiber von Übertragungsnetzen der zuständigen Behörde (Vorschlag: Bundesnetzagentur) für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche eigene Netzausbaupläne vor, in denen sie sich dazu äußern, welche Maßnahmen des Ausbaus, der Modernisierung/Netzverstärkung und des Ersatzes von Übertragungsanlagen sie für notwendig halten. Dabei stellen sie in differenzierter Weise dar, aus welchen Gründen sie die Maßnahmen für erforderlich halten (insb. unter Aspekten der Versorgungssicherheit, des

Stromtransits und im Hinblick auf den zu erwartenden Zuwachs an EE-Strom).

  • Auf der zweiten Stufe erstellt die Behörde eine (allgemeine) Bedarfsprognose (d.h. für den gesamten Strom-Übertragungsbedarf). In der Prognose stellt sie im Speziellen auch den Bedarf an bestimmten Ausbaumaßnahmen fest, die im Hinblick auf die Aufrechterhal-

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tung der Versorgungssicherheit und/oder die Übertragung des zu erwartenden EE-Stroms notwendig werden (Bedarfsfeststellung). Sie hat hierbei einen Beurteilungsspielraum.

  • Auf der dritten Stufe verpflichtet die Behörde die betreffenden Netzbetreiber zu den in der Prognose bezeichneten konkreten Ausbaumaßnahmen. [...]
  • Auf der vierten Stufe wird speziell für die zur Übertragung von zusätzlichem EE-Strom erfolgten Investitionen ein bundesweites Umlagesystem geschaffen. Umlagefähig sind (ggf. auch anteilig) die notwendigen Investitionskosten für diejenigen Maßnahmen, zu denen die Netzbetreiber sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet haben bzw. zu denen sie von dieser verpflichtet worden sind. Die Einzelheiten der Kostenanrechnung werden durch Verordnung bestimmt (z.B. in der Netzentgeltverordnung oder in Anlehnung an diese).
  • Ergänzend wird vorgeschlagen, die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten, die Netzbetreiber unterhalb der Ausbauebene zu bestimmten Netzoptimierung- und Netzverstärkungsmaßnahmen zu verpflichten.
Anmerkungen

Der Quellenverweis am Anfang macht nicht deutlich, dass fast die gesamte Seite z.T. sogar wörtlich aus der Quelle stammt.

Sichter
(Hindemith), fret



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