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Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 241, Zeilen: 16-28
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 74, Zeilen: 3-16
Im Zentrum der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich stehen die Genehmigungsvorschriften der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)893. Die auf Grundlage des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) geschaffene Verordnung regelt seit 1997 die Zulässigkeit der Errichtung von Anlagen in der deutschen »ausschließlichen Wirtschaftszone« (AWZ). Die AWZ ist dem Küstenmeer vorgelagert und erstreckt sich von dort aus bis zu 200 Seemeilen ins Meer. Im Küstenmeer findet - anders als in der AWZ - grundsätzlich das an Land geltende Zulassungsinstrumentarium für Windenergieanlagen Anwendung894.

Die Seeanlagenverordnung füllt das den Küstenstaaten durch das Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verliehene ausschließliche Recht aus, für die dem Küstenstaat zugeordnete AWZ Regelungen über die Errichtung und die Genehmigung von Anlagen und Bauwerken zu schaffen895. Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsge-[biet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.]


893 Hierzu ausführlich Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV, 1 ff.

894 Zimmermann, Rechtliche Probleme bei der Errichtung seegestützter Windenergieanlagen, DÖV 2003, 133 ff.

895 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II, 1799). Zur Bedeutung des SRÜ für den Klimaschutz ausführlich Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 229 ff.

Im Zentrum der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich stehen die Genehmigungsvorschriften der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). Die auf Grundlage des Seeaufgabengesetzes SeeAufgG) geschaffene Verordnung regelt seit 1997 die Zulässigkeit der Errichtung von Anlagen in der deutschen „ausschließlichen Wirtschaftszone“ (AWZ). Die AWZ ist dem Küstenmeer vorgelagert und erstreckt sich von dort aus bis zu 200 Seemeilen ins Meer. Im Küstenmeer findet – anders als in der AWZ – grundsätzlich das an Land geltende Zulassungsinstrumentarium für Windenergieanlagen Anwendung.

Die Seeanlagenverordnung füllt das den Küstenstaaten durch das Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verliehene ausschließliche Recht aus, für die dem Küstenstaat zugeordnete AWZ Regelungen über die Errichtung und die Genehmigung von Anlagen und Bauwerken zu schaffen.148 Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsgebiet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.


148 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II S. 1799).

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme die nicht als solche gekennzeichnet ist. Die Leistung des Autors besteht in dem Hinzufügen von drei Literaturverweisen.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)