VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 242, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 74, 75, Zeilen: 74: 14-41; 75: 1-4
[Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsge-]biet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet. Die maßgebenden Genehmigungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 2 bis 6 SeeAnlV896. Wichtigste Vorschrift ist § 3 SeeAnlV897. Hiernach ist die Genehmigung für die erfassten Seeanlagen »zu versagen (...), wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann« (Satz 1). Die beiden Kriterien der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und der Gefährdung der Meeresumwelt andererseits werden nachfolgend in Satz 2 der Vorschrift durch einige Regelbeispiele konkretisiert898. Satz 3 bestimmt schließlich, dass die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

In die Genehmigungsverfahren ist typischerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung integriert. Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 2a SeeAnlV verweist insoweit auf die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sodass sich die gleichen Schwellenwerte zur Auslösung der UVP-Pflicht bzw. der jeweiligen Vorprüfungspflichten ergeben, die auch für Anlagen an Land gelten. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist das dem Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Städtebau (BMVBS) als Bundesoberbehörde nachgeordnete Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Innerhalb des Genehmigungsverfahrens holt das BSH die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, die in ihren Aufgabenbereichen berührt sind (§ 5 Abs. 3 SeeAnlV). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihre Zustimmung erteilt hat (§ 6 SeeAnlV). Deren Prüfungsbefugnis bezieht sich allein auf die Belange des Schiffsverkehrs899.

bb) Genehmigungsrechtliche Ausgangssituation für die Kabelanbindung

Zu beachten ist, dass die betreffenden Vorhaben nur realisiert werden können, wenn auch die über die Anlagengenehmigung nach der SeeAnlV hinaus erforderlichen Genehmigungen für die Herstellung der Trassen zur An- und Abfuhr des Stroms bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land erteilt sind900.

Das BSH ist zur Entscheidung hierüber auf Grundlage der Seeanlagenverordnung zwar befugt, soweit es um die Inanspruchnahme der AWZ geht. Sein Kompetenzbereich endet aber vor dem Küstenmeer. Für die Querung des Küstenmeeres bedarf es einer Reihe von behördlichen Einzelentscheidungen nach unterschiedlichen Geset-[zen.]


[895 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II, 1799). Zur Bedeutung des SRÜ für den Klimaschutz ausführlich Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 229 ff.]

896 Ders., a. a. O., 234.

897 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 3 SeeAnlV, 1 ff.

898 Im Einzelnen siehe Giertz, Offshore-Windenergie im Bereich der WSD Nordwest, 3.2.

899 Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 234.

900 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV Rn. 3.

Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsgebiet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.

Die maßgebenden Genehmigungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 2 bis 6 SeeAnlV. Wichtigste Vorschrift ist § 3 SeeAnlV. § 3 Abs. 1 Satz 1 SeeAnlV bestimmt, dass die Genehmigung für die erfassten Seeanlagen „zu versagen ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann“. Die beiden Kriterien der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und der Gefährdung der Meeresumwelt andererseits werden nachfolgend in Satz 2 der Vorschrift durch einige Regelbeispiele konkretisiert. Satz 3 bestimmt, dass die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

In die Genehmigungsverfahren ist typischerweise (außer bei ungewöhnlich klein dimensionierten Windparks) eine UVP (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) integriert. Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 2a SeeAnlV verweist insoweit auf die Bestimmungen des UVPG, so dass sich die gleichen Schwellenwerte zur Auslösung der UVP-Pflicht bzw. der jeweiligen Vorprüfungspflichten ergeben, die auch für Anlagen an Land gelten.

Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist das dem Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Städtebau (BMVBS) als Bundesoberbehörde nachgeordnete Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Innerhalb des Genehmigungsverfahrens holt das BSH die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, die in ihren Aufgabenbereichen berührt sind (§ 5 Abs. 3 SeeAnlV). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihre Zustimmung erteilt hat (§ 6 SeeAnlV); deren Prüfungsbefugnis bezieht sich allein auf die Belange des Schiffsverkehrs.

Zu beachten ist, dass die betreffenden Vorhaben nur realisiert werden können, wenn auch die (über die Anlagengenehmigung nach der Seeanlagenverordnung hinaus erforderlichen) Genehmigungen für die Herstellung der Trassen zur An- und Abfuhr des Stroms bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land erteilt sind. Das BSH sieht sich zur Entscheidung hierüber auf

[Seite 75]

Grundlage der Seeanlagenverordnung zwar befugt, soweit es um die Inanspruchnahme der AWZ geht. Sein Kompetenzbereich endet aber vor dem Küstenmeer. Für die Querung des Küstenmeeres bedarf es einer Reihe von behördlichen Einzelentscheidungen nach unterschiedlichen Gesetzen.

Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme ohne Verweis auf die eigentliche Quelle.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)