|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 321, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 197, Zeilen: 20ff |
---|---|
[Zur Gewährleistung unabhängiger Ent-]scheidungsfindung dürfen sie ferner weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats eines solchen Unternehmens sein (sog. Inkompatibilität, § 59 Abs. 3 EnWG)). Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden (§ 59 Abs. 1 EnWG). Dies betrifft etwa die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden ( § 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG 1117.
1117 Psc/Fragment 321 101 |
Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungsfindung weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden, § 59 Abs. 1 EnWG. Dies betrifft etwa die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden (§ 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG. |
Der Abschnitt wird nicht als weitgehende Übernahme gekennzeichnet. |
|