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Untersuchte Arbeit: Seite: 340, Zeilen: 01-12 |
Quelle: Britz 2006 Seite(n): 64, Zeilen: 7-19 |
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[Die] StromRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss. Jedoch sieht Art. 13 StromhandelsVO für die Regulierung des Zugangs zu grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen wiederum die Einrichtung eines Komitologieausschusses zur Unterstützung der Kommission vor. Das Komitologieverfahren kommt erstens gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO bei den Kommissionsentscheidungen zur Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen zur Anwendung. Zweitens ist es auch hier im Rahmen der Ausübung des Vetorechts gegen nationale Ausnahmen von der Netzzugangspflicht bzgl. neuer Verbindungsleitungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO). Drittens ist der Komitologieausschuss an der Ausarbeitung und Änderung der Leitlinien beteiligt (Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 StromhandelsVO). Eine weitere organisatorische Verflechtung ergibt sich aus der Einrichtung der European Regulators’ Group for Electricity and Gas (ERGEG). | Die EltRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss. Jedoch sieht Art. 13 StromhandelsVO für die Regulierung des Zugangs zu den Verbindungsleitungen wiederum die Einrichtung eines Komitologieausschusses zur Unterstützung der Kommission vor. Das Komitologieverfahren kommt erstens gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO bei den Kommissionsentscheidungen zur Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen zur Anwendung. Zweitens ist das Komitologieverfahren auch hier im Rahmen der Ausübung des Vetorechts gegen nationale Ausnahmen von der Netzzugangspflicht bezüglich neuer Verbindungsleitungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 StrohmhandelsVO [sic]). Drittens ist der Komitologieausschuss an der Ausarbeitung und Änderung der Leitlinien beteiligt (Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 StromhandelsVO, s.o. 2.a. (1.) (a.)). Eine weitere organisatorische Verflechtung ergibt sich aus der Einrichtung der Gruppe der Regulierungsbehörden. |
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