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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Johann Storr (Referent)
Titel    Imission von Gewerbe- und industriegebieten - Konfiktbewältigung
Herausgeber    Bekon GmbH / Institut für Städtebau und Wohnungswesen München
Datum    14. Oktober 1999
URL    http://www.bekon-akustik.de/Neu-Literatur/laermschutz/DIN18005-Konfliktbewaeltignung_GE-GI.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Aos/Fragment 156 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-15 15:24:14 Hindemith
Aos, Bekon GmbH 1999, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 05-30
Quelle: Bekon GmbH 1999
Seite(n): 3,4,5,6, Zeilen: -
Die Belange des Immissionsschutzes im Bebauungsplan in den Gewerbe- und Industrie-Gebieten sollen im Irak generell und im Nordirak speziell berücksichtigt werden. Bei einer Gliederung eines Industriegebietes darf eine Einschränkung der Lärm-Immissionen nur soweit gehen, dass in diesem Teilgebiet immer noch solche Firmen ansiedeln können, die aufgrund ihrer Emissionen nur in einem Industriegebiet zulässig sind. Durch einen genügend großen Abstand zwischen Gebieten unterschiedlicher baulicher Nutzung kann eine Einhaltung des zulässigen Immissionsniveaus sichergestellt werden.

Die hierfür erforderlichen Entfernungen bzw. die jeweils zulässigen Ansiedlungen von Firmen können entsprechend des Abstandserlasses erfolgen. Für ein zukünftiges Gewerbe- oder Industriegebiet sollten je nach der zu erwartenden Emissionen des Betriebs Mindestentfernungen zum Schutz der in der Näher des Betriebes Wohnenden festgelegt werden. Dabei ist eine Gliederung des Plangebiets in der Form möglich, dass (z. B. Klasse V, 300 m) und in einem anderen Teil einer geringeren Abstandsklasse (z. B. Klasse II, 1000 m) zulässig sind. Die Berechnung der zulässigen Schalimmissionen und der sich so ergebende Lärmimmissionen ist dem (Kötter, Dr. J. Flächenbezogene Schalleistungspegel als Hilfsmittel der Bauleitplanung) zu entnehmen [R17]. Nach nachstehenden Formeln (nach Kötter) lässt sich die sich aus den zulässigen Immissionen ergebende Schalleistungspegel aufgrund der Verringerung der Schallenergie berechnen.

LWA = LWA“ + 10*log (S/S0)

LP = LWA - 10*log (2*Π*(s/s0)2)

mit: LWA“ = Flächenbezogener Schalleistungspegel in dB pro m2

s = Flächengröße in m2,
S = Entfernung der Schallquelle zu Immissionsort
s0 = Bezugsfläche gleich 1,00 m2
S0 = Bezugsentfernung gleich 1,00 m
LP = Schalldruckpegel in dB (A),


[R17] Abstandserlass (Rd Erl. D) Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V-3-8804.221V.6-6.2007

[S. 3, Z. 02-04]

Es sollen im Folgenden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Belange des Immissionsschutzes (hier Lärmimmissionen) im Bebauungsplan zu berücksichtigen.

[S. 3, Z. 22-25]

Bei einer Gliederung eines Industriegebietes darf eine Einschränkung der Lärmemissionen nur soweit gehen, daß sich in diesem Teilgebiet immer noch solche Firmen ansiedeln können, die aufgrund ihrer Emissionen nur in einem Industriegebiet zulässig sind.

[S. 4, Z. 07-11]

Durch einen genügend großen Abstand zwischen Gebieten unterschiedlicher baulicher Nutzung kann eine Einhaltung des zulässigen Immissionsniveaues sichergestellt werden. Die hierfür erforderlichen Entfernungen, bzw. die jeweils zulässigen Ansiedlungen von Firmen kann entsprechend dem Abstandserlaß Nordrhein-Westfalen 1998 [Fn 7] erfolgen.

[S. 4, Z. 15-20]

Für ein zukünftiges Gewerbe oder Industriegebiet werden je nach der zu erwartenden Emission der Betriebe Mindestentfernungen zur schützenswerten Wohnbebauung festgelegt. Dabei ist eine Gliederung des Plangebietes in der Form möglich, daß in einem Teil des Plangebietes nur Betriebe einer hohen Abstandsklasse (z.B. Klasse V, 300 Meter) und in einem anderen Teil einer geringen Abstandskasse (z.8. Klasse II 1000 Meter) zulässig sind.

[S. 5, Z. 13ff.]

Die Berechnung der zulässigen Schallemissionen und der sich so ergebenden Lärmimmissionen ist zahlreichen Veröffentlichungen zu entnehmen. Ursprünglich wurde von Kötter vorgeschlagen, die sich aus den zulässigen Immissionen ergebenden Schalleistungspegel aufgrund der Verringerung der Schallenergie (Ausbreitung in den Raum) zu berechnen.[Fn 11]

[Formeln, siehe Quelle]

mit LWA“ = flächenbezogener Schalleistungspegel in dB(A) pro m2

[S. 6, Z. 08-11]

S - Flächengröße in m2
S0 - Bezugsfläche 1 m2
Lp - Schalldruckpegel in dB(A)
s = Entfernung Schallquelle zu Immissionsort
s0= Bezugsentfernung 1 m


[Fn 11] Kötter, Cr. J., Flächenbezogene Schalleistungspegel als Hilfsmittel der Bauleitplanung, Hrsg. Baurecht, Jahrg. , Nr. 1/82, 1982, S. 20 ff; Tegeder, Dr. Klaus, Hrsg. Cr. Joachim Kormann, Umwelt und Planungsrecht, 1995/S ,München, 1995, 5.210 ff

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme aus der gleichen Quelle auf der Folgeseite.

Sichter
(Plagin Hood), Qadosh


[2.] Aos/Fragment 157 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-15 15:24:10 Hindemith
Aos, Bekon GmbH 1999, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 01-32
Quelle: Bekon GmbH 1999
Seite(n): 6, 7, Zeilen: -
In die Berechnung gehen als Ausgangsdaten die Entfernung (S) zum nächstgelegenen

Immissionsort z. B. Wohnhaus und der zulässige Immissionsrichtwert ein.

Folgendes Beispiel soll diese Aussage verdeutlichen:

Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete: LP = 55 dB (A)

Größe der Planfläche (z. B. Industriegebiet) S = 10000 m2

Entfernung des Plangebiets im Mittel von Immisionsort: s = 200 m

LP = LWA - 10*log (2*Π*(s/s0)2) daraus:

LWA = LP + 10*log (2*Π*(s/s0)2)

LWA = 55 + 10*log (2*Π*(200/1)2)

LWA = 109 dB(A)

LWA = LWA“ + 10*log (S/S0) daraus:

LWA“ = LWA - 10*log (S/S0)

LWA“ = 109 - 10*log (10000/1)

LWA“ = 69 dB(A) / m2

Somit kann für dieses Industriegebiet ein flächenbezogener Schalleistungspegel von LWA“ = 69 dB(A) / m2 im Bebauungsplan festgesetzt werden. Je Abstandsverdoppelung zwischen Emmissionsfläche (Industriegebiet) und Immissionsort (Wohngebiet) ist ein 3 bis 5 dB höhere flächenbezogener Schalleistungspegel möglich. In diesem Industriegebiet sind nur solche Betriebe zulässig, deren flächenbezogener Schalleistungspegel einen Wert von 69 dB (A) / m2 tagsüber und 54 dB (A) / m2 in der Nacht nicht überschreitet. Da der Immissionsrichtwert nachts meistens 15 dB (A) kleiner ist als tagsüber, soll auch der flächenbezogener Schalleistungspegel nachts um 15 dB (A) niedriger angesetzt werden. Ein Betrieb, der in diesem Gewerbegebiet ein Grundstück mit der Fläche S = 2000 m2 erwirbt, darf dann folgende Schalleistung abstrahlen:

LWA = LWA“ + 10*log (S/S0) daraus:

LWA = 69 + 10*log (2000/1)

LWA = 102 dB (A)

Somit darf der Betrieb sich nur dann ansiedeln, wenn sein abgestrahlter Schalleistungspegel 102 dB (A) oder weniger beträgt [R17], vgl. V-3- 8804.22.1V.6.6.2007.

[S.6]

In die Berechnung gehen als Ausgangsdaten die Flächengröße, die Entfernung s zum nächstgelegenen Immissionsort (z B. Wohnhaus) und der zulässige Immissionsrichtwert ein. Folgendes. Beispiel soll dies verdeutlichen:

- Immissionsrichtwet (und damit maximal zulässger Schalldruckpegel): Lp := 55 dB(A)

- Größe der Planfläche (z.8. Industriegebiet): S =10000 m2

- Entfernung Plangebietmitte zu Immissionsort s - 200 m

[Formeln]

[S.7]

LWA“ = 69 dB(A) / m2

Somit kann für dieses, Industriegebiet ein flächenbezogener Schalleistungspegel von LWA"= 69 dB(A) pro m festgesetzt werden. Je Abstandsverdopplung zwischen Emissionsfläche (Industriegebiet) und Immissionsort (Wohngebiet) ist ein um 3 bis 6 dB höherer flächenbezogener Schalleistungspegel möglich.

Es kann im Bebauungsplan dann z.B. festgesetzt werden: "In dem Industriegebiet sind nur solche Betriebe zulässig, deren flächenbezogener Schalleistungspegel einen Wert von 69 dB(A)/m2 tagsüber und 54 dB(A)/m2 nachts nicht über steigt."

Da der Immissionsrichtwert nachts meistens um 15 dB(A) kleiner als tagsüber ist, soll auch der flächenbezogener Schalleistungspegel nachts, um 15 dB(A) niedriger angesetzt werden. Ein Betrieb, der in diesem Gewerbegebiet ein Grundstück mit der Fläche S = 2.000 m2 erwirbt darf dann folgende Schalleistung abstrahlen:

[Formeln]

Somit darf der Betrieb sich nur dann ansiedeln, wenn sein abgestrahlter Schalleistungspegel LWA = 102 dB(A) oder weniger beträgt.

Anmerkungen

Fortgesetzte Übernahme von vorangehender Seite. Auch die Formeln (hier nicht vollständig dargestellt) sind die gleichen.

Sichter
(Plagin Hood), Qadosh