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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Stefan Hoischen
Titel    Die Beihilferegelung in Artikel 92 EWGV
Ort    Köln etc.
Verlag    Carl Heymanns
Jahr    1989

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    3


Fragmente der Quelle:
[1.] Csc/Fragment 060 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-18 21:57:19 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Hoischen 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 21-24
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 6, Zeilen: 1 ff.
cc) Zusammenfassung

Die aufgeführten Definitionsansätze machen die Schwierigkeit einer Begriffsbestimmung deutlich. Einerseits wird der Versuch unternommen, bestimmte Merkmale auf-[zuführen[sic] die der Beihilfebegriff beinhaltet. Solche charakteristischen Merkmale sind - wie der EuGH festgestellt hat - jedenfalls das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck.]

c) Resümee

Gerade die oben aufgeführten unterschiedlichsten Definitionsansätze machen die Schwierigkeit einer Begriffsbestimmung deutlich. Einerseits wird versucht, bestimmte Merkmale aufzuführen, die der Beihilfebegriff jedenfalls erfüllen muß. So sind charakteristische Merkmale des Beihilfebegriffs - wie vom EuGH in der Rs 30/59 festgestellt - jedenfalls das Förderungsmittel und der Förderungszweck.

Anmerkungen

Fortsetzung in Fragment 061 01. Dort wird Hoischen erwähnt.

Sichter
SleepyHollow02


[2.] Csc/Fragment 061 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-18 21:59:44 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Hoischen 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-12, 16-19
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 6, Zeilen: 3 ff.
[Einerseits wird der Versuch unternommen, bestimmte Merkmale auf-]zuführen[sic] die der Beihilfebegriff beinhaltet. Solche charakteristischen Merkmale sind - wie der EuGH festgestellt hat - jedenfalls das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck. Andererseits ist damit noch keine präzise Definition gefunden worden. Wegen der Vielzahl von Möglichkeiten und Formen, in denen die Beihilfe vorgenommen werden kann, vermied es der EuGH, eine Definition zu suchen, aufgrund deren Wortlaut die Gefahr bestünde, daß bestimmte Maßnahmen schon begrifflich aus dem Anwendungsbereich des Art. 92 Abs. 1 EWGV herausfallen könnten139. [Festzuhalten ist insoweit, daß unter Beihilfe eine Förderungsleistung zu verstehen ist, die im Hinblick auf einen bestimmten Förderungszweck gewährt wird.]

Zu untersuchen bleibt, ob weitere Merkmale ersichtlich sind, die einerseits den Beihilfebegriff als weit zu fassendes Tatbestandsmerkmal erhalten, andererseits dennoch eine nähere Bestimmung ermöglichen.

[...]140.


139 So auch Hoischen, S. 31.

140 Hoischen, S. 31 bis 39; Bleckmann, Subventionsrecht, S. 13 ff.; vgl. auch Sinz, VIZ 1992, 426 (428).

Einerseits wird versucht, bestimmte Merkmale aufzuführen, die der Beihilfebegriff jedenfalls erfüllen muß. So sind charakteristische Merkmale des Beihilfebegriffs - wie vom EuGH in der Rs 30/59 festgestellt - jedenfalls das Förderungsmittel und der Förderungszweck. Andererseits ist damit eine genaue Definition noch nicht erreicht. Wegen der Vielzahl der Möglichkeiten und Formen, in denen eine Beihilfe erfolgen kann13, wird es gerade der EuGH vermieden haben, eine Definition zu suchen, aufgrund deren Wortlaut die Gefahr bestünde, daß bestimmte Maßnahmen schon begrifflich keine Beihilfen mehr wären und damit das Verbot des Art. 92 Abs. I EWGV keine Anwendung finden könnte.

[...]

Als Kriterien des Beihilfebegriffes bleiben somit das Förderungsmittel als irgendwie geartete Unterstützungsleistung und der Förderungszweck festzuhalten. Erste Kriterien für den Beihilfebegriff sind damit gefunden. Es bleibt zu untersuchen, ob weitere Merkmale festgelegt werden können, die einerseits den Beihilfebegriff als weit zu fassendes Tatbestandsmerkmal erhalten, andererseits gleichwohl eine nähere Bestimmung ermöglichen.


13 vgl. die Aufstellung in Abl. 1963 L 2235

Anmerkungen

Die zweimalige Erwähnung der Quelle (Verweis auf S. 31-39, Übernahme indes von S. 6) in den Fußnoten lässt eine gewisse gedankliche Nähe vermuten. Gleichwohl ist die Übernahme weitgehend wörtlich, die Umformulierungen und Ergänzungen sind marginal. Zudem kopiert die Verfasserin hier das "Resümee" von Hoischen für ihre "Zusammenfassung".

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Csc/Fragment 075 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-02-18 17:47:46 PlagProf:-)
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Hoischen 1989, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 1-9
Quelle: Hoischen 1989
Seite(n): 57, Zeilen: 10 ff.
bb) Der Begriff des Produktionszweiges

Durch den Begriff des Produktionszweiges werden Beihilfen an ganze Branchen dem Art. 92 Abs. 1 EWGV unterstellt185. Damit wird deutlich, daß eine Beihilfe immer schon dann vorliegt, wenn mehreren Unternehmen der gleichen Branche, die sich nur durch ihre Branchenzugehörigkeit von anderen Unternehmen unterscheiden, Zuwendungen der öffentlichen Hand zuteil werden186.


185 Kommission, ABlEG 1971 Nr. L 179, S. 37; ABlEG 1981 Nr. L 220, S. 37; ABlEG 1981 Nr. L 103, S. 43.

186 Vgl. Hoischen, S. 57.

Durch den Begriff des Produktionszweiges werden Beihilfen an ganze Branchen dem Verbot des Art. 92 Abs. I EWGV unterstellt.47 [...] Durch den Begriff des Produktionszweiges wird deutlich, daß eine Beihilfe immer schon dann vorliegt, wenn mehreren Unternehmen der gleichen Branche, die sich eben nur durch ihre Branchenzugehörigkeit von anderen Unternehmen abgrenzen, Beihilfeleistungen zuteil werden.

47 Kommission in Abl. 1971 L 179, S. 37; Abl. 1981 L 220, S. 37; Abl. 1981 L 103, S. 43

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahme; Quelle ist Fn. 186 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)