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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Günter Püttner / Willy Spannowsky
Titel    Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik
Ort    Bonn
Verlag    Selbstverlag der Gesellschaft für Regionale Strukturentwicklung
Jahr    1986

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    12


Fragmente der Quelle:
[1.] Csc/Fragment 004 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:34:27 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 4, Zeilen: 2-20
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 5 ff.; 133: 1 ff.
1. Kapitel: Problemstellung

A. Die Ziele der EG-Wettbewerbspolitik

Die europäische Wettbewerbspolitik stützt sich bei der Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung.

Der EWG-Vertrag strebt gemäß seinem Art. 2 die Errichtung eines gemeinsamen Marktes an, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch der Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbschancen für alle Marktteilnehmer des EG-Raumes in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1.

Ausgehend von dem in Art. 3 lit. f EWGV niedergelegten Ziel der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik zwei Wirkungsbereiche.


1 Vgl. Püttner/Spannowsky, Das Verhältnis der europäischen Regionalpolitik zur deutschen Regionalpolitik, S. 132; Koch, in: Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Art. 85 Rdnrn. 1 ff.; Maag, Das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen im EWG-Vertrag und im Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, S. 60

3. Teil: Der regionalpolitische Einsatz der Wettbewerbspolitik der EG

A. Die Wettbewerbspolitik der EG

I. Ziele und Stoßrichtung der Wettbewerbspolitik

Vor dem Hintergrund der durch den EWGV gem. Art. 2 EWGV angestrebten Errichtung eines gemeinsamen Marktes, der mit der Liberalisierung des zwischenstaatlichen Handels durch den Abbau staatlicher Protektionsmaßnahmen verbunden ist, verfolgt die Wettbewerbspolitik zwei Ziele. Zum einen soll der Wettbewerb durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten ermöglicht, zum anderen die bestehende Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen gesichert werden1).

Ausgehend von dem in Art. 3f EWGV verankerten Ziel2) der Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt, hat die Wettbewerbspolitik verschiedene Stoßrichtungen,

[Seite 133]

II. Zielverwirklichung

Die europäische Wettbewerbspolitik kann sich zur Verwirklichung ihrer Ziele auf die in Art. 85 ff. EWGV verankerte Wettbewerbsordnung stützen.


l) Ähnlich v. Groeben, Wirtschaft und Wettbewerb l96l/380; vgl. Maag, a.a.0., S. 60 f.; Koch, in: Grabitz, Komm. zum EWGV vor Art. 85

2) EuGHE l973/215/248; vgl. dazu Duesberg, Walther, Raumforschung und Raumordnung 1983/28

Anmerkungen

Die Quelle ist mitten im übernommenen Text mit vgl. genannt; tatsächlich wird sie weitgehend wörtlich übernommen, einschließlich der Referenzen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Csc/Fragment 005 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:27:24 PlagProf:-)
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 132, 133, Zeilen: 132: 17 ff.; 133: 5 ff.
Soweit der unverfälschte Wettbewerb von den Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Dementsprechend sind im ersten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" (Art. 85 bis 91 EWGV) Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Unternehmen festgelegt, die Kartell- oder Monopolbildungen sowie sonstigen Mißbrauch verhindern sollen.

Soweit der zwischenstaatliche Wettbewerb im Gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende Beihilfepolitik der Mitgliedstaaten.

Das im dritten Abschnitt des Kapitels "Wettbewerbsregeln" niedergelegte Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen (Art. 92 bis 94 EWGV) bildet dementsprechend den anderen Eckpfeiler der Wettbewerbspolitik. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts2.


2 Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 147.

Soweit der unverfälschte Wettbewerb von dem Unternehmen abhängt, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen diejenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die durch Machtmißbrauch, wettbewerbsverfälschende Absprachen und Beschlüsse den Wettbewerb verhindern oder beeinträchtigen. Soweit die zwischenstaatliche Konkurrenz in dem durch die Herbeiführung einer Zollunion und die Ermöglichung der Mobilität der Produktionsfaktoren geschaffenen gemeinsamen Markt durch staatliche Förderungsmaßnahmen beeinträchtigt wird, richtet sich die Wettbewerbspolitik gegen eine wettbewerbsverzerrende mitgliedstaatliche Beihilfepolitik.3)

[Seite 133]

In dem Kapitel Wettbewerbsregeln sind in Art. 85 bis 89 EWGV-Vorschriften zur Verhinderung wettbewerbsbeeinträchtigenden Verhaltens von Konkurrenzunternehmen festgelegt, die Kartell- und Monopolbildungen verhindern sollen.

Den anderen "Eckpfeiler" des Kapitels Wettbewerbsregeln bildet das an die Mitgliedstaaten gerichtete "Verbot wettbewerbsverfälschender staatlicher Beihilfen4) gemäß Art. 92 bis 94 EWGV. Das Beihilfeverbot ist damit wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrecht5).


3) [...]

4) Lefévre, a.a.0., S. 104 ff. u. Maag, a.a.0., S. 147

5) So ausdrücklich Maag, a.a.0., S. 63 ff.; Nicolaysen, a.a. O., S. 156

Anmerkungen

Die Quelle ist genannt; die weitgehende Wörtlichkeit der Übernahme wird nicht erkennbar.

Referenz wird mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Csc/Fragment 006 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 16:41:34 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 6, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 133, 134, Zeilen: 133: 14 ff.; 134: ff.
B. Der Konflikt zwischen europäischer Wettbewerbspolitik und nationaler Regionalpolitik

Der Gemeinsame Markt ist in seinen rechtlichen Grundzügen von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht; der Abbau traditioneller Handelsbarrieren innerhalb der Gemeinschaft dient seiner Verwirklichung3. Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde im EWG-Vertrag - wie bereits festgestellt - ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen.

Aus der Erfahrung, daß der Wettbewerb als Ordnungsprinzip aber nicht in der Lage ist, unter allen Bedingungen die wesentlichen Probleme zu lösen, resultierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit4. Unter Abweichung vom klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in jüngerer Zeit, wenngleich in unterschiedlicher Ausprägung, eine wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten Ziele, etwa größerer sozialer Gerechtigkeit, gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in den Regionen beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen.


3 Vgl. Püttner/Spannowsky, S. 133; Maag, S. 155.

4 Püttner/Spannowsky, S. 134; Maag, S. 156 ff.

III. Die Friktionen zwischen der Wettbewerbspolitik und der

Regionalpolitik

1. Allgemeine Vorbemerkung

Der Gemeinsame Markt ist in seinen Grundzügen, abgesehen von den Integrationssektoren Landwirtschafts-‚ Verkehrs- und Handelspolitik von dem Prinzip der Marktwirtschaft beherrscht die durch den Abbau traditioneller Handelsbarrieren angestrebt wurde6).

Zur Aufrechterhaltung des ein freies Wirtschaftssystem kennzeichnenden Wettbewerbs wurde ein wettbewerbsschützendes Instrumentarium geschaffen. Der Wettbewerb als Ordnungsprinzip hat sich allein aber nicht in der Lage gezeigt, alle wesentlichen Probleme zu lösen. Aus dieser Erkenntnis resul-

[Seite 134]

tierte eine vermehrte staatliche Interventionstätigkeit7).

[...]

Unter Abweichung von dem klassischen Ordnungsprinzip der Wettbewerbsfreiheit hat sich in den meisten westeuropäischen Ländern eine moderne wirtschaftspolitische Konzeption entwickelt, die es dem Staat ermöglicht, zur Verwirklichung der von ihm anerkannten gesellschaftspolitischen Ziele, insbesondere dem Ziel der sozialen Gerechtigkeit gestaltend in die Wirtschaftsabläufe einzugreifen. Da die Regionalpolitik zu der Verbesserung und Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse in dem für den jeweiligen Verantwortungsträger maßgeblichen Raum beitragen soll, ist sie auf Interventionsmöglichkeiten angewiesen.


6) Ähnlich Maag, a.a.0., S. 155

7) Vgl. Maag, a.a.0., S. 156 ff.; Koppensteiner, Das Subventionsverbot im Vertrag über die BG für Kohle und Stahl l965/l22 ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist in zwei Fußnoten mitten im übernommenen Text genannt. Die Belege werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Csc/Fragment 007 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-03-14 23:59:03 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 7, Zeilen: 1-8
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 134, 135, Zeilen: 134: 21 ff., 30 ff.; 135: 1 f.
Eine Verbesserung der Struktur schwächerer Gebiete ist ohne Intervention nicht möglich.

Während das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen das Ordnungsprinzip Wettbewerb stützen soll, kommt die Regionalpolitik nicht ohne Wirtschaftssubventionen und andere Fördermaßnahmen aus. Daher ist ein Konflikt zwischen Wettbewerbspolitik und Regionalpolitik unausweichlich5.


5 Vgl. Ipsen, DÖV 1977, 613; Püttner/Spannowsky, S. 135.

Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur schwächerer Gebiete oder Gebietsteile sind ohne Intervention nicht möglich. [...]

[...]

Während das Verbot wettbewerbsverfälschender Beihilfen das Ordnungsprinzip Wettbewerb verwirklichen helfen soll, kommt die Regionalpolitik also nicht ohne Wirtschaftssubventionen und andere Förderungsmaßnahmen aus.

[Seite 135]

Der Konflikt zwischen der Wettbewerbspolitik und der Regionalpolitik ist dadurch vorprogrammiert8).


8) Vgl. Duesberg, Walther, Raumforschung und Raumordnung l983/28 ff.; dazu auch Ipsen, Subventionen im Gemeinsamen Markt, in: DÖV l977/613 ff.; Muffat-Jeandet, in: RTDE l983/l ff. (34 f.)

Anmerkungen

Fortsetzung von der Vorseite.

Die eigentliche Quelle wird in der Fn. an zweiter Stelle genannt; die (großteils) Wörtlichkeit der Übernahme bleibt ungekennzeichnet.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[5.] Csc/Fragment 010 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-23 13:03:05 Schumann
Csc, Fragment, KeineWertung, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 10-14
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 143, Zeilen: 3 ff.
Im Zentrum der Betrachtung steht insbesondere die Bestimmung des Art. 92 Abs. 2 lit. c EWGV, welche Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete für per se mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Unter regionalpolitischem Aspekt bedeutsam ist, daß nach Art. 92 II c EWGV Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik gewährt werden, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.
Anmerkungen

[Über die Kat. mögen die VP-Juristen befinden.]

Sichter
(Schumann)


[6.] Csc/Fragment 074 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 18:27:12 PlagProf:-)
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 156, 157, Zeilen: 156: 15 ff.; 157: 1 ff.
Nach dem Gemeinschaftsrecht ist also im Rahmen der Art. 92 f. EWGV eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt181.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt mithin voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen182. Aus Art. 90 Abs. 1 EWGV folgt aber auch, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen am grundsätzlichen Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV zu messen sind183. Aufgrund der Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger ist die Gefahr, daß es durch Begünstigungen von öffentlichen Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, sogar besonders groß184.


181 Vgl. Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, KSE Bd. 32, S. 111-135.

182 Püttner/Spannowsky, S. 156.

183 Vgl. dazu im einzelnen oben C.II.l. b) cc), S. 58.

184 Püttner/Spannowsky, S. 157.

Es ist also nach dem Vertrag eine Differenzierung danach, ob die öffentliche Hand oder ein Privater Unternehmenseigentümer ist, nicht gerechtfertigt69).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung öffentlicher und privater Unternehmen setzt voraus, daß es dem Staat nicht verwehrt ist, sich als Unternehmenseigentümer in gleicher Weise wie ein Privater zu betätigen.

Zum anderen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung aber, daß staatliche Zuwendungen an öffentliche Unternehmen ebenso wie Leistungen des Staates an ein Privatunternehmen

[Seite 157]

an dem Grundsatz der Unvereinbarkeit i.S. des Art. 92 I EWGV gemessen werden können müssen, wenn sie denselben handelsbeinträchtigenden Effekt aufweisen, Art. 90 Abs. l EWGV. [...]

Die Gefahr, daß es durch Leistungen an öffentliche Unternehmen zu Wettbewerbsverfälschungen kommen kann, ist wegen der gleichzeitigen Doppelfunktion des Staates als Eigentümer und Hoheitsträger besonders groß.


69) Vgl. dazu Nicolaysen, Subventionen für öffentliche Unternehmen und Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, in: KSE, Bd. 32, S. lll — l35

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 182 und 184 genannt, doch bleibt die Wörtlichkeit der Übernahme unausgewiesen (die drei längsten Wortgruppen umfassen 19 bzw. zweimal je 14 zusammenhängende Wörter).

Einige Sätze werden umgestellt, eine Referenz wird mitübernommen (Fn. 181).

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[7.] Csc/Fragment 077 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-25 12:45:20 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 13-17
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 160, Zeilen: 18 ff.
d) Verfälschung des Wettbewerbs

Hat man den Beihilfecharakter einer Maßnahme bejaht, so kann man nach Art. 92 Abs. 1 EWGV die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur dann feststellen, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

cc) Das Erfordernis der Wettbewerbsverfälschung und das der Handelsbeeinträchtigung

Hat man den Beihilfecharakter einer Maßnahme bejaht, so kann man die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur dann feststellen, wenn sie den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und daraus eine Handelsbeeinträchtigung zwischen den Mitgliedstaaten resultiert (Art. 92 I ENGV).

Anmerkungen

Die Quelle ist am Ende des Absatzes in Fn. 194 an zweiter Stelle genannt, die Wörtlichkeit der Übernahme (21 zusammenhängende Wörter) bleibt ungekennzeichnet.

Das Fragment ist umgeben von Fragment 077 01, das seinen Inhalt aus Leibrock (1989) bezieht. Damit besteht die Seite praktisch vollständig aus Formulierungen, die nicht von der Verf.in stammen.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[8.] Csc/Fragment 078 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-25 12:50:19 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 78, Zeilen: 1-6
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 160, Zeilen: 24 ff.
Die Einbeziehung der drohenden Wettbewerbsverfälschung als Kriterium zur Bestimmung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zeigt, daß nicht nur die aktuelle, sondern auch die potentielle Wettbewerbssituation bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit zu berücksichtigen ist195.

195 Vgl. v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 25; Maag, S. 147; Lefèvre, S. 124.

Die Einbeziehung der drohenden Wettbewerbsverfälschung als Kriterium zur Bestimmung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe zeigt, daß nicht nur die aktuelle, sondern auch die potentielle Wettbewerbssituation bei der Beurteilung der Unvereinbarkeit zu berücksichtigen ist80).

80) Ähnlich Maag, a.a.O., S. 147; Lefévre, a.a.O., S. 125 u. Hochbaum, M., a.a.O., S. 184

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle ist zuletzt auf der Vorseite am Ende des letzten Absatzes (in Fn. 194 an zweiter Stelle) genannt, sowie weiter unten in dem nachfolgenden Unterkapitel in Fn. 196. (Allerdings wird in beiden Fn. auf die Seite 170 verwiesen.)

Dass der Inhalt des Fragments trotz der drei anderen Quellennachweise ebenfalls daraus - wörtlich - übernommen wurde, bleibt unausgewiesen.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[9.] Csc/Fragment 089 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 23:22:17 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 8-21
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 162, 163, Zeilen: 162: 29 ff; 163: 1 ff.
Die Beschränkung auf "handelsbeeinträchtigende" Beihilfen läßt darauf schließen, daß nur spürbare wettbewerbsverfälschende Beihilfen wegen der damit verbundenen Handelsbeeinträchtigung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind224. Die Relevanz dieser Einschränkung wird aber von denjenigen, die das Spürbarkeitskriterium ablehnen225, geleugnet und stattdesen eine indi- zielle Bedeutung der Wettbewerbsverfälschung für das Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung angenommen. Dem Merkmal der Handelsbeeinträchtigung wird damit eine selbständige Bedeutung weitgehend abgesprochen. Auch geringfügige Beihilfen führen nach dieser Ansicht grundsätzlich zu einer handelsbeeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung.

224 Püttner/Spannowsky, S. 162 f.

225 Siehe oben Fußn. 215.

Die Einschränkung legt die Schlußfolgerung nahe, daß nur spürbare wettbewerbsverfälschende Beihilfen wegen der damit verbundenen Handelsbeeinträchtigung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Relevanz dieses einschränkenden "soweit“-Satzes wird von denjenigen, die das Merkmal der

[Seite 163]

Spürbarkeit ablehnen, durch die Bejahung einer indiziellen Bedeutung der Wettbewerbsverfälschung für das Vorliegen einer Handelsbeeinträchtigung geleugnet. [...] Damit wird dem Merkmal der Handelsbeeinträchtigung eine selbständige Bedeutung weitgehend abgesprochen. Auch geringfügige Beihilfen sollen danach grundsätzlich zu einer handelsbeeinträchtigenden Wettbewerbsverfälschung führen.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 224 genannt, doch setzt sich die Übernahme auch nach der Fußnote fort.

Übernommene Wortgruppen von bis zu 16 Wörtern am Stück hätten auch als wörtliche Übernahmen gekennzeichnet werden können.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[10.] Csc/Fragment 090 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-03 22:49:54 Schumann
BauernOpfer, Csc, Fragment, Gesichtet, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 90, Zeilen: 10-26
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 163, 164, Zeilen: 163: 21 ff.; 164: 1 ff.
Häufig wird die Schwelle der Spürbarkeit erst durch die Kumulierung von Beihilfen, die für sich betrachtet als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen wären, überschritten.

Findet auf ein Investitionsvorhaben mehr als eine Beihilferegelung Anwendung, so gelten grundsätzlich die seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln227. Nach diesen Regeln müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Kumulierungsfälle nach Art. 93 Abs. 3 EWGV im voraus melden, wenn diese sich auf Investitionsvorhaben über 12 Millionen ECU bzw. Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfeintensität ein Nettosubventionsäguivalent von 25% überschreitet. Hier wird deutlich, daß es Beihilfen gibt, die für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen würde.


226 Püttner/Spannowsky, S. 163 f.

227 ABl EG 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung.

Welche Bedeutung der Beihilfenintensität zukommt, zeigen die Fälle der Kumulierung von — für sich betrachtet - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehenden Beihilfen. Die bedeutenderen Fälle der "Anwendung von mehr als einer Beihilfenregelung auf ein Investitionsvorhaben"91), hat die Kommission den seit dem 1.3.1985 in Kraft befindlichen Notifizierungsregeln, von denen allgemeine Beihilfen, Regionalbeihilfen, sektorale Beihilfen, Beihilfen kleinerer und mittlerer Unternehmen, Beihilfen für Förderung, Entwicklung und

[Seite 164]

Innovation betroffen sind, unterworfen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die wichtigsten Kumulierungsfälle aufgrund Art. 93 III ENGV im voraus mitteilen. Als wichtig werden Kumulierungsfälle eingestuft, die sich auf Investitionsvorhaben über12 [sic] Mill. ECU und Vorhaben beziehen, deren kumulierte Beihilfenintensität ein Nettosubventionsäquivalent von 25 % überschreitet. Obgleich die durch ihren Zweck gerechtfertigten Einzelbeihilfen wegen ihrer geringen Beihilfenintensität für sich gesehen noch nicht gegen das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit verstoßen, können sie zusammen mit anderen Einzelbeihilfen eine spürbare Handelsbeeinträchtigung verursachen, so daß von ihnen die Schwelle der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamem Markt erreicht wird.

Die Problematik der Kumulierungsfälle veranschaulicht, daß es Beihilfen gibt, die zwar wettbewerbsverfälschend und handelsbeeinträchtigend wirken können, die aber für sich gesehen noch nicht den Grad der Spürbarkeit erreichen, der sie unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt machen würde. Erst durch die Kumulierung mehrerer solcher Beihilfen wird dieser Grad erreicht.


91) ABl. 1985 Nr. C 3/03 I Nr. 2 der Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzung

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 089 08.

Die Quelle ist in Fn. 226 weiter oben auf der Seite genannt. Püttner/Spannowsky werden gerafft, dienen aber erkennbar als Schreibvorlage.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[11.] Csc/Fragment 096 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-25 13:28:04 SleepyHollow02
Csc, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 96, Zeilen: 8-16, 18-22
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 175, Zeilen: 7 ff.
In Art. 92 Abs. 2 und 3 EWGV werden die Ausnahmen vom Beihilfeverbot des Art. 92 Abs. 1 EWGV abschließend genannt237 ; Abs. 2 sieht obligatorische, Abs. 3 fakultative Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit vor.

Nach Art. 92 Abs. 2 EWGV werden bestimmte Beihilfen unabhängig von ihrem etwaigen wettbewerbsverfälschenden und handelsbeeinträchtigenden Charakter für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. [Sie betreffen bestimmte soziale, schadensbeseitigende und nachteilsausgleichende Subventionen238.] Zu dieser Gruppe der strikten Ausnahmen gehören aufgrund ausdrücklicher Erwähnung in Art. 92 Abs. 2 lit. c EWGV Beihilfen zugunsten der durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.


237 v. Wallenberg, in: Grabitz, Art. 92 Rdnr. 6.

238 Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 28.

Wie differenziert die auf der Regel-Ausnahmetechnik beruhende Regelung des Art. 92 EWGV aufgebaut ist, zeigt der abgestufte Ausnahmekatalog. In Art. 92 II EWGV sind obligatorische und in Art. 92 III EWGV fakultative Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit vorgesehen.

Unabhängig von ihrem etwaigen wettbewerbsverfälschenden und handelsbeeinträchtigenden Charakter werden bestimmte Beihilfen nach Art. 92 II EWGV mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt15). Zu dieser Gruppe der strikten Ausnahmen gehören gemäß der ausdrücklichen Erwähnung in Art. 92 IIc ENGV die Beihilfen zugunsten der durch die Teilung Deutschlands betroffenen Gebiete der Bundesrepublik Deutschland.


15) So ausdrücklich Thiesing, a.a.O., Art. 92 Rdnr. 43

Anmerkungen

Konservativ Kategorisierung unter "keine Wertung", da Inhalt normnacherzählend-technisch, wenngleich auch noch moderierende Formulierungen wie "Zu dieser Gruppe der strikten Ausnahmen gehören" aus der erkennbar eigentlichen Quelle übernommen werden, die jedoch ungenannt bleibt.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02


[12.] Csc/Fragment 114 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-25 13:03:14 Schumann
Csc, Fragment, Gesichtet, KeineWertung, Püttner Spannowsky 1986, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 114, Zeilen: 8-20
Quelle: Püttner Spannowsky 1986
Seite(n): 185, 204, Zeilen: 185: 7 ff.; 204: 19 ff.
[Letzteres wurde von Teilen der Literatur unter Hinweis darauf bejaht, daß Art. 92 Abs. 3 EWGV einen Mindestumfang an mitgliedstaatlichem Handlungsspielraum voraussetze274.] Darüberhinaus würden die Ausnahmen des Art. 92 Abs. 2 EWGV verdeutlichen, daß die Abwägung zwischen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsziel und den Zielen der Mitgliedstaaten dazu führen kann, daß der Zielverfolgung der Mitgliedstaaten in Form investitionslenkender Beihilfen auch im Rahmen des Art. 92 Abs. 3 EWGV der Vorrang eingeräumt werden müsse.

Die Kommission vertritt demgegenüber schon seit langem die Auffassung, daß die von den Mitgliedstaaten nach dem nationalen Vergleichsmaßstab festgelegten Fördergebiete bei der Beurteilung der Regionalbeihilfen ausschließlich mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt zu vergleichen sind275.


274 Vgl. Püttner/Spannowsky, S. 204.

275 So ausdrücklich in Kommission, 11. Bericht über die Wettbewerbspolitik, 1981, Rdnr. 226; ebenso die überwiegende Literatur, vgl. Wild, UPR 1983, 115; Rengeling, ZHR 152 (1988), 455 (466); Hoischen, S.76 f.; Wenig, in: v.d. Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Art. 92 Rdnr. 46.

[Seite 204]

Darüber hinaus zeigen die Ausnahmen des Art. 92 II EWGV, daß die Abwägung zwischen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsziel und den Zielen der Mitgliedstaaten dazu führen kann, daß der Zielverfolgung der Mitgliedstaaten in Form investitionslenkender Beihilfen der Vorrang eingeräumt werden muß.

[Seite 185]

Nachdem die Gemeinschaftsorgane, insbesondere die Kommission, unabhängig von der Zuordnung zu den Ausnahmetatbeständen des Art. 92 III EMV die Auffassung vertreten haben, daß die von den Mitgliedstaaten nach dem nationalen Vergleichsmaßstab festgelegten Fördergebiete bei der Beurteilung der Regionalbeihilfen mit dem Gemeinschaftsdurchschnitt verglichen werden müßten26)‚ hat die Frage nach dem Umfang des Beihilfenaufsichtsrechts und dem Handlungsspielraum der mitgliedstaatlichen Regionalpolitik aktuelle Bedeutung erlangt.


26) So ausdrücklich die Kommission, 11. Bericht 1981, Rdnr. 226 und Wild, URP 1983/115

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 274 genannt. Der übernommene Text ist in die indirekte Rede gesetzt. Eine übernommene Wortgruppe von 24 und eine weitere mit 16 Wörtern hätte auch als direktes Zitat gekennzeichnet werden können.

Obwohl sich die Parallelen auch im unteren Absatz fortsetzen (dort mit S. 185), Fragment konservativ unter "keine Wertung" kategorisiert.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann