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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Ö-Recht-Basics: Teil II – Die Verhältnismäßigkeit
Herausgeber    [WissMit]
Ort    [Köln]
Datum    3. Dezember 2011
URL    http://wissmit.com/2011/12/03/o-recht-basics-teil-ii-die-verhaltnismasigkeit/

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    5


Fragmente der Quelle:
[1.] Jam/Fragment 107 05 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:03:36 Guckar
Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, WissMit 2011

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 5-8
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): 1, Zeilen: -
III. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Jeder kennt sie, doch vielen Studenten gelingt gerade in den ersten Semestern die saubere Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht. Dabei bildet die Verhältnismäßigkeit in der Regel einen wesentlichen Schwerpunkt jeder juristischen Arbeit, sodass ein sicheres Vorgehen im Rahmen dieser Prüfung unentbehrlich ist.

Die Verhältnismäßigkeit

Jeder kennt sie, doch vielen Studenten gelingt gerade in den ersten Semestern die saubere Prüfung nicht. Dabei kann die Verhältnismäßigkeit einen wesentlichen Schwerpunkt der öffentlich-rechtlichen Klausur bilden, sodass ein sicheres Vorgehen im Rahmen dieser Prüfung von Vorteil ist.

Anmerkungen
Sichter
(SleepyHollow02), Agrippina1


[2.] Jam/Fragment 108 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:10:54 Guckar
Fragment, Gesichtet, Jam, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, WissMit 2011

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 108, Zeilen: 33-37
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): 1, Zeilen: -
c) Erforderlichkeit

Ferner muss das gewählte Mittel auch erforderlich sein, den konkreten Zweck zu erreichen. Erforderlich ist ein Mittel dann, wenn es von mehreren gleich geeigneten Mitteln den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Man spricht insofern auch von einem „Interventionsminimum“, das die öffentliche Hand als Maßstab [berücksichtigen soll]

2. Erforderlichkeit

Ferner muss das gewählte Mittel auch erforderlich sein, den konkreten Zweck zu erreichen. Erforderlich ist das Mittel dann, wenn es von mehreren gleich geeigneten Mittel [sic!] den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. Man spricht insofern auch von einem Interventionsminimum, dass [sic!] die öffentliche Hand als Maßstab berücksichtigen soll.

Anmerkungen

geht auf s.109 weiter. Der Grammatik- und der orthographische Fehler der Vorlage wurden korrigiert, die Quelle aber nicht angegeben.

Sichter
(SleepyHollow02), Agrippina1


[3.] Jam/Fragment 109 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:11:15 Guckar
Fragment, Gesichtet, Jam, KomplettPlagiat, SMWFragment, Schutzlevel sysop, WissMit 2011

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-3
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): 1, Zeilen: -
[Man spricht insofern auch von einem "Interventionsminimum", das die öffentliche Hand als Maßstab] berücksichtigen soll, Ziel ist es, der öffentlichen Gewalt die Pflicht aufzuerlegen, bei der Wahl des Mittels behutsam und bedacht vorzugehen und den Betroffenen nicht über das notwendige Maß hinaus zu belasten. (Man spricht insofern auch von einem Interventionsminimum, dass [sic!] die öffentliche Hand als Maßstab) berücksichtigen soll. Ziel ist es, der öffentlichen Gewalt die Pflicht aufzuerlegen, bei der Wahl des Mittels behutsam und bedacht vorzugehen und den Betroffenen nicht über das notwendige Maß hinaus zu belasten.
Anmerkungen

Fortsetzung von Seite 108.

Sichter
(SleepyHollow02), Agrippina1


[4.] Jam/Fragment 109 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-03 21:11:49 Guckar
Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, WissMit 2011

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 20-27
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): 1, Zeilen: -
d) Angemessenheit

Schließlich mündet die Prüfung in der Beurteilung der Angemessenheit des Mittels im Hinblick auf den erstrebten Zweck, was auch „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ genannt wird. Um angemessen zu sein, darf das eingesetzte Mittel nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Im Regelfall spielt sich hier der Schwerpunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ab. Besonders wichtig ist es hier, konkret am Fall zu argumentieren und die Umstände des Einzelfalls hinreichend in der Argumentation zu berücksichtigen.

3. Angemessenheit

Schließlich mündet die Prüfung in der Beurteilung der Beurteilung der Angemessenheit des Mittels im Hinblick auf den erstrebten Zweck. Das eingesetzte Mittel darf nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen. Besonders wichtig ist auch hier, konkret am Fall zu argumentieren und die Umstände des Einzelfalls hinreichend in der Argumentation zu berücksichtigen.

Anmerkungen

Ohne Quellenangabe übernommen und etwas ausgebaut.

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[5.] Jam/Fragment 110 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-24 20:56:51 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Jam, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, WissMit 2011

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 110, Zeilen: 11-31
Quelle: WissMit 2011
Seite(n): -, Zeilen: -
3. Verhältnismäßigkeit bei gebundenen Entscheidungen?

147

Wenn eine verwaltungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage auf Rechtsfolgenseite Ermessen vorsieht, ist der Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit leicht gewählt. So ist die Maßnahme regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn sie unverhältnismäßig ist.

148

Bei gebundenen Entscheidungen ergibt sich die Rechtsfolge dagegen unmittelbar aus der einschlägigen Vorschrift. So sieht bspw. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gleichwohl gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip auch hier. Denn das Rechtsstaatsprinzip erfordert, dass jedes Handeln der Verwaltung verhältnismäßig ist Daher müssen sich grundsätzlich auch gebundene Entscheidungen daran überprüfen lassen. Im Einzelfall kann und muss daher auch von gebundenen Entscheidungen eine Ausnahme gemacht werden, da die einschlägigen Vorschriften nur eine typisierende Betrachtung zugrunde legen und nicht allen im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten gerecht werden. Dies müssen Sie vor allem dann erwägen, wenn das Gesetz selbst (an anderer Stelle) ergreifbare Minusmaßnahmen vorsieht. § 4 Abs. 2 FeV beispielsweise sieht die Möglichkeit vor, dem Fahrerlaubnisinhaber nachträgliche Auflagen (wie etwa die Durchführung verkehrstherapeutischer Sitzungen) aufzuerlegen, sodass im Einzelfall die Erteilung von Auflagen der Entziehung der Fahrerlaubnis aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen ist.

V. ACHTUNG: “Verhältnismäßigkeit” bei gebundenen Entscheidungen?

Sind die Voraussetzungen eines bestimmten Tatbestands gegeben, so ergibt sich bei gebundenen Entscheidungen die Rechtsfolge in der Regel aus der einschlägigen Vorschrift. So sieht beispielsweise § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG NRW vor, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu untersagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, Im Einzelfall kann und muss hiervon jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn die einschlägige Vorschrift nur eine typisierende Betrachtung zugrunde legt und nicht allen im konkreten Einzelfall bestehenden Gegebenheiten gerecht wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht und ist vor allem dann zu erwägen, wenn das Gesetz selbst ergreifbare Minusmaßnahmen vorsieht. § 5 GastG NRW selbst sieht die Möglichkeit vor, dem Gaststättengewerbebetreiber nachträglich Auflagen aufzuerlegen, sodass im Einzelfall die Erteilung von Auflagen der Rücknahme der Erlaubnis aus gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen ist.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle; Quelle datiert vom 3.12.2011 - somit vor Erscheinungsdatum des Buches.

Sichter
fret



[[QHrsg::[WissMit]| ]]


[[QOrt::[Köln]| ]]