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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Franz Dirnberger
Titel    Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich
Sammlung    Bayerische Gemeindetagszeitung, 7/2007
Herausgeber    Bayerische Gemeindetag
Jahr    2007
Seiten    283-286
URL    http://www.bay-gemeindetag.de/information/zeitung/2007/072007/bz072007d.htm

Literaturverz.   

ja
Fragmente    0


Fragmente der Quelle:
[1.] Jg/Fragment 378 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:41 Kybot
Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Marcusb, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 378, Zeilen: 3-13
Quelle: Dirnberger 2007
Seite(n): 1, Zeilen:
Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3 a BauGB für die Praxis nicht unwichtige Ausnahmen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Regelung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann. Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3a BauGB zwei in der Praxis nicht unwichtige Ausnahmen vom Einfügungsgebot. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

[...]

Die Bestimmung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen, [...]. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann.

Anmerkungen

Einzelne Worte sind ersetzt: "Zulässigkeitsvoraussetzungen" durch "Einfügungsgebot", "Regelung" durch "Bestimmung". Ohne Quellenangabe, die Quelle steht im Literaturverzeichnis und wird in Fußnote 564 auf Seite 381 referenziert.

Sichter
Hindemith


[2.] Jg/Fragment 381 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:43 Kybot
BauernOpfer, Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Marcusb, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 381, Zeilen: 16-21
Quelle: Dirnberger 2007
Seite(n): 1, Zeilen:
Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden, auch wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist. Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 563]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden [FN 564].

[FN 563] BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.77 - DVBl. 1981, S. 182; BVerwG, B. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, S. 1060

[FN 564] Dirnberger, Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, BayGTzeitung 2007, S. 283

Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden. [...]

Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 10]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden.

[FN 10] BVerwG, Urt. v. 13.6.1980 – IV C 98.77 -, DVBl. 1981, 182; BVerwG, Beschl. v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060.

Anmerkungen

Quellenverweis vorhanden, allerdings sind keine Anfuehrungszeichen gesetzt, so dass sich dem Leser die woertliche Uebernahme nicht erschliesst. Auch der Quellenverweis in FN 563 ist uebernommen.

Sichter
Hindemith