Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Franz Dirnberger |
Titel | Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich |
Sammlung | Bayerische Gemeindetagszeitung, 7/2007 |
Herausgeber | Bayerische Gemeindetag |
Jahr | 2007 |
Seiten | 283-286 |
URL | http://www.bay-gemeindetag.de/information/zeitung/2007/072007/bz072007d.htm |
Literaturverz. |
ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Jg/Fragment 378 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:41 Kybot | Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 378, Zeilen: 3-13 |
Quelle: Dirnberger 2007 Seite(n): 1, Zeilen: |
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Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3 a BauGB für die Praxis nicht unwichtige Ausnahmen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebes oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Regelung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann. | Das Gesetz enthält in § 34 Abs. 3a BauGB zwei in der Praxis nicht unwichtige Ausnahmen vom Einfügungsgebot. Konkret soll vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgewichen werden können, wenn die Abweichung entweder der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, wenn sie städtebaulich vertretbar ist und wenn sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
[...] Die Bestimmung leistet einen wichtigen Beitrag zur Flexibilisierung von Entscheidungen in Gemengelagen, [...]. Letztlich wird es immer um die Frage gehen, was vor dem Hintergrund des Rücksichtnahmegebots Anwohnern noch zugemutet werden kann. |
Einzelne Worte sind ersetzt: "Zulässigkeitsvoraussetzungen" durch "Einfügungsgebot", "Regelung" durch "Bestimmung". Ohne Quellenangabe, die Quelle steht im Literaturverzeichnis und wird in Fußnote 564 auf Seite 381 referenziert. |
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[2.] Jg/Fragment 381 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:31:43 Kybot | BauernOpfer, Dirnberger 2007, Fragment, Gesichtet, Jg, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 381, Zeilen: 16-21 |
Quelle: Dirnberger 2007 Seite(n): 1, Zeilen: |
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Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden, auch wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar ist. Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 563]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden [FN 564].
[FN 563] BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.77 - DVBl. 1981, S. 182; BVerwG, B. v. 24.04.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, S. 1060 [FN 564] Dirnberger, Die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, BayGTzeitung 2007, S. 283 |
Beim Maß der baulichen Nutzung kann die BauNVO nicht unmittelbar herangezogen werden. [...]
Nicht zum Maß der baulichen Nutzung gehört z. B. die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude [FN 10]. Befinden sich in der Umgebung beispielsweise nur Ein- oder Zweifamilienhäuser kann mit diesem Argument allein ein Sechsfamilienhaus, das sich von seinen Ausmaßen her einfügen würde, nicht abgelehnt werden. [FN 10] BVerwG, Urt. v. 13.6.1980 – IV C 98.77 -, DVBl. 1981, 182; BVerwG, Beschl. v. 24.4.1989 – 4 B 72.89 -, NVwZ 1989, 1060. |
Quellenverweis vorhanden, allerdings sind keine Anfuehrungszeichen gesetzt, so dass sich dem Leser die woertliche Uebernahme nicht erschliesst. Auch der Quellenverweis in FN 563 ist uebernommen. |
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