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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Bruno Schoch
Titel    Gegen weitere staatliche Zersplitterung; Plädoyer für multinationale Vielfalt in Belgrad, Podgorica und Pristina
Herausgeber    Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK)
Jahr    2003
Anmerkung    HSFK-REPORT 2/2003
ISBN    3-933293-75-8
URL    http://www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/28568/ssoar-2003-schoch-gegen_weitere_staatliche_zersplitterung.pdf?sequence=1
Webcite    http://www.webcitation.org/6FISYgCZT

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    12


Fragmente der Quelle:
[1.] Jkr/Fragment 193 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-23 12:47:56 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 193, Zeilen: 11-13, 15-38
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): II, III, IV, 44, Zeilen: II:30-32;III: 25-31; IV: 11-14; 44: 25-32
Ausdrücklich schließt die UN-Resolution 1244 die staatliche Abspaltung und Unabhängigkeit des Kosovo aus und schreibt die Zugehörigkeit zur BR Jugoslawien fest. [...] Seit dem Sturz des Milosevic-Regimes im Oktober 2000 ist der Weg frei geworden für die politische, ökonomische und gesellschaftliche Transformation, die vorher weder für die BR Jugoslawien, noch für das Kosovo als integraler Bestandteil dieses Staates möglich war. Seither setzt Belgrad auf internationale Kooperation, Reformen und Demokratie. Milosevics Nachfolger haben die Option der Gewalt auch gegenüber der Provinz Kosovo ausgeschlossen und wollen die Reorganisation der Föderation auf dem Verhandlungswege erreichen. Darüber hinaus verpflichteten sie sich zu einer konstruktiven Reformpolitik, wodurch die Chancen gewachsen sind, die Maßnahmen des Stabilitätspaktes gezielt wirksam werden zu lassen. Die von der UNMIK initiierte Autonomie und Selbstregierung des Kosovo ist im Juni 2002 mit der Bildung einer provisorischen Regierung vorangekommen, so dass zumindest ein Fundament und verlässliche Strukturen für eine Demokratisierung gelegt wurden.

Die Risiken gewaltsamer Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen innerhalb der Balkanstaaten sind nach wie vor nicht überwunden. Die Region bleibt weiter geprägt von dem Widerspruch, dass Stabilität schon aus geographischen Gründen nur durch Zusammenarbeit fördernde Institutionen erreicht werden kann und dem Bestreben vieler politischen [sic] Führungen, die zumeist ethnisch homogene, also getrennte Strukturen bevorzugen.419 Auch breite Teile der Bevölkerung nehmen als Folge der erlittenen Traumatisierung und den von nationalistischer und religiöser Propaganda begleiteten Kriegen die ethnische und religiöse Zugehörigkeit mittlerweile als eine soziale Schlüsselkategorie wahr.420 Den Stellenwert dieser Zugehörigkeitsfrage wieder zu relativieren erfordert [Zeit und schlüssige sozio-ökonomische Perspektiven.]


419 Um ihre „europäische Perspektive“ nicht zu gefährden, setzten die Vertreter der Staaten des westlichen Balkans - Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien sowie Serbien und Montenegro - auf dem „EU-Westbalkan-Gipfel“ am 21. 06. 2003 ihre Unterschrift unter die „Erklärung von Thessaloniki“, ln dem von der EU vorbereiteten Text heißt es u. a.: „Die Aufsplitterung und Trennung nach ethnischen Kriterien ist unvereinbar mit dem europäischen Gedanken.“

420 EastWest Institute in partnership with the ESI, Democracy, Security and the Future of the Stability Pact for South Eastern Europe. A Framework of Debate, 2001, esiweb.org

[Seite II:30-32]

Ausdrücklich schließt die UN-Resolution 1244 die staatliche Abspaltung und Unabhängigkeit des Kosovo aus und schreibt seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) fest, an deren territorialem Bestand nicht gerüttelt werden soll.

[Seite III: 25-31]

Die Chancen dafür sind seit dem Sturz des Milosevic-Regimes im Oktober 2000 spürbar besser geworden. Er stieß die Tür auf für die politische, ökonomische und gesellschaftliche Systemtransformation, die in der BRJ ein Jahrzehnt lang versperrt war. Seither setzt auch Belgrad auf internationale Kooperation, Reformen und Demokratie. Und Milosevics Nachfolger, sonst fast in allen Fragen uneins, schließen die Option der Gewalt, sei es gegenüber den Nachbarstaaten, sei es im Innern, sprich: gegenüber der Provinz Kosovo und der Republik Montenegro, aus und wollen die Reorganisation der Föderation auf dem Verhandlungswege erreichen.

[Seite IV: 11-14]

Die von der UNMIK mit dem Constitutional Framework initiierte Autonomie und Selbstregierung der Provinz Kosovo ist im Juni 2002 mit der Bildung einer provisorischen Regierung vorangekommen, zumindest ein erstes Fundament für den Übergang zu self rule.

[Seite 44: 25-32]

Die Risiken gewaltsamer Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen innerhalb von Staaten sind noch nicht überwunden, wie sich 2001 zeigte. Der Balkan bleibt weiter geprägt „von dem Widerspruch, dass Stabilität schon aus geographischen Gründen nur durch multiethnische Gebilde erreicht werden kann, die politischen Führungen jedoch zumeist ethnisch homogene Strukturen bevorzugen. Auch breite Teile der Bevölkerung nehmen als Folge der erlittenen Traumatisierung und der von nationalistischen und religiösen Propaganda begleiteten Kriegen die ethnische und religiöse Zugehörigkeit mittlerweile als eine soziale Schlüsselkategorie wahr.“ 124 Deren Stellenwert wieder zu relativieren, erfordert Zeit und sozio-ökonomischen [sic] Perspektiven.


124 Heinrich Böll-Stiftung, Hg., Die Arbeit der Heinrich-Böll-Stiftung in Mittel-, Südost- und Osteuropa, Berlin 2001, S. 6.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt, obwohl der Autor über weite Strecken die Quelle inhaltlich und z.T. auch wörtlich übernimmt.

Der als FN420 genannte Text findet sich in der Quelle Schoch 2003 als FN122: "122 EastWest Institute in partnership with the ESI, Democracy, Security and the Future of the Stability Pact for South Eastern Europe. A Framework of Debate, April 2001, esiweb.org/pdf/ESI_rep_stability03.pdf , S. 20." und bezieht sich auf ein vom Autor nicht übernommenes Zitat von Seite 44, Zeile 11. Das legt die Vermutung nahe, bei der Übernahme sei die falsche FN kopiert worden.

Sichter
(Hindemith) JustusHaberer


[2.] Jkr/Fragment 194 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-04 03:43:00 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
JustusHaberer
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 194, Zeilen: 1-5
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 44-45, Zeilen: 44: 32-33; 45: 1
Ohne die mit dem Stabilitätspakt gebotenen Anreize hinsichtlich einer europäischen Integration für die gesamte Region, also auch für das Kosovo, würde das Interesse an interethnischer Verständigung und Kooperation wahrscheinlich schnell wieder nachlassen. [Seite 44]

Ohne die mit dem Stabilitätspakt für Südosteuropa gebotenen Anreize einer Perspektive der europäischen Integration für die gesamte Region würde das Interesse an interethnischer Verständi-

[Seite 45]

gung und Kooperation wahrscheinlich wieder nachlassen.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Fragment schließt in Jkr und bei Schoch 2003 unmittelbar an Jkr/Fragment_193_11 an.

Sichter
(JustusHaberer), Hindemith


[3.] Jkr/Fragment 264 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-27 20:21:00 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Jacklplag
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 264, Zeilen: 18-33
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 30-31, Zeilen: 30: 25ff; 31: 1ff
6.1.1 Kosovo als autonome Region Serbiens

Anknüpfend an die alte Verfassung, die Milosevic 1989 aufgehoben hat, könnte das Kosovo theoretisch zu einer autonomen Teilstaatlichkeit innerhalb Serbiens zurückkehren. 556 Das Ausmaß seiner Autonomie könnte dabei sogar über die Selbstverwaltung von 1974 hinausgehen. Deren juristische Prüfung hat ohnehin ergeben, dass der Unterschied zwischen den ehemaligen Republiken Jugoslawiens und der autonomen Provinz Kosovo im Innern Serbiens eher auf historische Umstände und politische Machtverhältnisse zurückzuführen war und weniger verfassungsrechtlicher Natur ist. Mehrere Gründe für den der Provinz nicht gewährten Republikstatus werden genannt: Zum einen waren unmittelbar nach dem II. Weltkrieg Pläne für eine Balkanföderation des Kosovo zusammen mit Albanien überlegt worden, zum anderen hatte man aus der sowjetischen Nationalitätentheorie die Unterteilung zwischen Nationen und Nationalitäten übernommen. Danach waren Nationalitäten alle Minderheiten, die einen eigenen Nationalstaat außerhalb der jeweiligen Provinz hatten und deshalb [geringere Kompetenzen als die Nationen zugesprochen bekamen.]


556 Reinhold Vetter, ebenda, S. 79: Nach Meinung von Michael Steiner, der dort zitiert wird, werde es keine Rückkehr zum Status quo ante geben. „Die Zeit ist vorbei. Milosevic hat den damaligen Status, den Status quo ante in Rambouillet verspielt.“

Option 5: Kulturelle und territoriale Autonomie innerhalb Serbiens

Anknüpfend an die alte Verfassung, die Milosevic 1989 per ordre du Mufti aufhob, könnte das Kosovo zu einer autonomen Teilstaatlichkeit zurückkehren. Dabei könnte das Ausmaß ihrer self rule über die Selbstverwaltung von 1974 hinausgehen. Deren detaillierte juristische Prüfung ergab ohnehin, dass der Unterschied zwischen den ehemaligen Republiken Jugoslawiens und der autonomen Provinz im Innern Serbiens eher auf kontingente historische Umstände und politische Machtverhältnisse zurückzuführen ist, denn wirklich konsistenter verfassungsrechtlicher Natur war. Vier Gründe werden immer wieder genannt, warum das Kosovo einen Autonomiestatus besaß, aber der serbischen Republik untergeordnet wurde: Erstens waren unmittelbar nach dem Krieg Pläne zu einer Balkanföderation im Schwange, in der dann das Kosovo zusammen mit Albanien eine eigene Republik gebildet hätte. Zweitens hatte man aus der sowjetischen Nationalitätentheorie

[Seite 31]

die Unterscheidung zwischen Nationen (serb. narod) und Nationalitäten (serb. narodnost) übernommen: Nationalitäten waren alle Minderheiten, die einen eigenen Nationalstaat außerhalb hatten und deshalb geringere Kompetenzen als die Nationen zugesprochen bekamen.

Anmerkungen

Teils wörtliche, teils inhaltlich entsprechende Übernahme des Texts und teilweise der zugehörigen Referenzen von Schoch (2003). Die Quelle wird nicht angegeben. Die Übernahme setzt sich auf S. 265 fort.

Sichter
Hindemith


[4.] Jkr/Fragment 265 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-27 20:25:59 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Jacklplag
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 265, Zeilen: 1-24
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 31, Zeilen: 3ff
Schließlich fügte sich die Autonomie des Kosovo in Titos Bestrebungen gut ein. Diese zielten darauf ab, die serbische Dominanz einzugrenzen. Hinzu kam nach dem Bruch zwischen Tito und Stalin 1948 ein wachsendes Misstrauen gegen die albanischen Kosovaren, als Albanien sich von Jugoslawien abgrenzte um sich verstärkt der Sowjetunion zuwenden zu können. 557 In der Verfassung von 1974 war Kosovo der Status einer autonomen Provinz zuerkannt worden, was zugleich die Einstufung als ein Subjekt der jugoslawischen Föderation mit gleichberechtigter Stimme im Staatspräsidium bedeutete. Damit verfügte das Kosovo über den Status einer Territorialautonomie nicht nur innerhalb der Republik Serbien. Im föderativen Verfassungsgefüge war die Provinz darüber hinaus den Republiken als staatsrechtliche Einheiten völlig gleichgestellt. 558

Die Rückkehr zum damaligen Autonomiestatus würde beinhalten, dass sich das Kosovo demokratisch selbst regieren könnte, mit allen staatlichen Kompetenzen, die nicht verfassungsgemäß dem Bundesstaat vorbehalten wären. Das reicht von der Amtssprache und Bildungshoheit, von der Organisation der Polizei bis hin zur Steuerhoheit. Voraussetzung dafür wäre, Serbisch im Kosovo offiziell als Minderheitensprache anzuerkennen, während Albanisch in der Gesamtprovinz zur Amtssprache erhoben würde. Zugleich müsste das Kosovo auf der gesamtstaatlichen Ebene angemessen mitbestimmen können. Das Besondere einer solchen territorialen Autonomieregelung besteht in einem relativ hohen teilstaatlichen Ausmaß an Selbstregierung, aber einer vergleichsweise geringen Mitsprache auf der zentralen Ebene. Dies fällt umso weniger ins Gewicht, je weniger Kompetenzen beim Gesamtstaat belassen werden.


557 Noel MaIcolm, Kosovo. A Short History, London, 1998, S. 314 ff.

558 Josef Marko (Hg.), Gordischer Knoten Kosovo/a: Durchschlagen oder entwirren?, Baden-Baden,1999.S.234.

Drittens schließlich fügte sich die Autonomie des Kosovo auch in Titos divide et impera, d.h. in seine Bestrebungen, die serbische Dominanz in Jugoslawien einzuhegen – das fiel vor allem in der nationalen serbischen Perzeption besonders ins Gewicht.

Hinzu kam schließlich nach dem Bruch zwischen Stalin und Tito 1948 ein wachsendes Misstrauen gegen die albanischen Kosovaren, als Albanien das Schisma im Kominform nutzte, um sich von Jugoslawien abzugrenzen und die Unterstützung Moskaus zu gewinnen. 89 In der Verfassung von 1974 wurde Kosovo autonome Provinz, war aber zugleich auch ein Subjekt der jugoslawischen Föderation mit gleichberechtigter Stimme im Staatspräsidium: „Im Ergebnis verfügte damit das Kosovo/a über den Status einer Territorialautonomie innerhalb der Republik Serbien, föderativ und institutionell war das Kosovo/a aber den Republiken als staatsrechtliche Einheiten – und damit auch Serbien – völlig gleichgestellt.“90

In Analogie zur Gesetzgebungskompetenz der Schweizer Kantone, die weiter geht als die der deutschen Bundesländer, könnte sich das Kosovo demokratisch selbst regieren, mit allen staatlichen Kompetenzen, die nicht expressis verbis dem Bundesstaat vorbehalten sind. Das reicht von der Amtssprache und Erziehungshoheit von der Schule bis zur universitären Ausbildung, von der Organisation der Polizei bis hin zur Steuerhoheit. Voraussetzung dafür wäre, Serbisch im Kosovo als Minderheitensprache offiziell anzuerkennen, während Albanisch im Gesamtstaat zur gleichberechtigten Amtssprache erhoben würde. Zugleich müsste das Kosovo auf gesamtstaatlicher Ebene (Symbole und Ausweise, Armee, Grenzkontrolle, u.ä.) ausreichend mitbestimmen können. Das Spezifische einer solchen territorialen Autonomieregelung besteht im hohen teilstaatlichen Maß an self government, aber einer vergleichsweise geringen Mitsprache auf der zentralen Ebene. Dies fällt umso weniger ins Gewicht, je weniger Kompetenzen beim Gesamtstaat belassen werden.


89 Vgl. Noel Malcolm, a.a.O. (Anm. 83), S. 314-333.

90 So der österreichische Verfassungsrechtler Joseph Marko, einer der internatinoalen Richter im Verfassungsgericht Bosniens: Kosovo/a – Ein Gordischer Knoten?, in: ders., Hg., Gordischer Knoten Kosovo/a: Durchschlagen oder entwirren?, Baden-Baden (Nomos), 1999, S. 234.

Anmerkungen

Teils wörtliche, teils inhaltlich entsprechende Übernahme des Texts und der entsprechenden Referenzen von Schoch (2003). Die Quelle wird nicht angegeben. Fortsetzung der Übernahme auf S. 264.

Sichter
Hindemith


[5.] Jkr/Fragment 266 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-15 00:36:40 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 266, Zeilen: 30-38
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 32, Zeilen: 6-13
Im Rahmen einer solchen Reorganisation der BR Jugoslawien wäre theoretisch eine Dezentralisierung und Föderalisierung des Gesamtstaates denkbar. Bei diesem Modell würden nicht nur Serbien, Montenegro und Serbien eigenständige Teilstaaten, sondern auch andere Regionen wie die ehemals autonome Provinz Vojvodina und eventuell der Sandiak bekämen teilstaatliche Kompetenzen. Durch eine solche umfassende Föderalisierung könnten auch innerhalb des Kosovo friedlich abgegrenzte, gesicherte Räume für Serben und andere nichtalbanische Minderheiten entstehen, was der 1999 geflohenen oder vertriebenen nicht-albanischen [Bevölkerung die Rückkehr erleichtern würde.560]

560 Berthold Löffler, Das Elend der Balkanpolitik des Westens am Beispiel des Kosovo, in: Osteuropa, 2001/8, S. 951

Eine Reorganisation der BRJ könnte den Gesamtstaat dezentralisieren und föderalisieren, Dabei würden nicht nur Montenegro, Kosovo und Serbien eigenständige Teilstaaten, sondern auch andere Regionen – wie etwa die ehedem autonome Provinz Vojvodina, der Sandzak, oder das Presevotal – bekämen teilstaatliche Kompetenzen. Sie hätten die Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit in allen Bereichen, die nicht expressis verbis dem Bund vorbehalten bleiben. Durch eine solche umfassende Föderalisierung könnten auch innerhalb des Kosovo „friedlich abgegrenzte, gesicherte Räume für Serben und andere nichtalbanische Minderheiten“ entstehen, was der 1999 geflohenen oder vertriebenen nicht-albanischen Bevölkerung die Rückkehr erleichterte.93

93 Berthold Löffler, Das Elend der Balkanpolitik des Westens am Beispiel des Kosovo, in: Osteuropa, Nr. 8, 2001, S. 951.

Anmerkungen

Schoch wird im Zusammenhang nicht erwähnt.

Sichter
Hindemith


[6.] Jkr/Fragment 269 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-11 09:00:19 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 269, Zeilen: 1-13
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 31-32, Zeilen: 31: 26ff; 32: 1ff
[Für diese Staatenbundlösung würde zudem sprechen, dass im Falle ihrer Beibehaltung das offenkundig gespaltene Montenegro doch noch bereit sein könnte, auf seine Unabhängigkeit zu verzichten.565 Das bis 2005 aus-] gesetzte Referendum über den Bundesstaat Serbien und Montenegro könnte durchaus ein entsprechendes Ergebnis erbringen.566 Im Rahmen der Reorganisation des Gesamtstaates, welche im Januar und Februar 2003 von den Parlamenten Serbiens, Montenegros und Jugoslawiens beschlossen wurde, hat Montenegro weitgehende teilstaatliche Kompetenzen erreicht. Das könnte im Kosovo, auf längere Zeit gesehen, Bestrebungen Auftrieb verleihen, sich mit dem Gedanken an eine dritte gleichberechtigte Teilrepublik anzufreunden. Die Teilstaaten würden in eigener Souveränität alles entscheiden, was nicht ausdrücklich der Bundesebene übertragen wird. Während sichergestellt sein müsste, dass sie insbesondere in Sachen Kultur- und Bildungshoheit nicht überstimmt werden können, würde sich nach einschlägigen Erfahrungen empfehlen, den Teilrepubliken in Bundesangelegenheiten kein generelles Vetorecht zuzugestehen, damit in wichtigen Fragen keine Blockadepolitik praktiziert wird.

565 [...]

566 Dusan Reljic, Serbien und Montenegro: Solana ante portas, in: Bläner für deutsche und internationale Politik, 567 2002/5, S. 585-589

[Seite 31]

Es ist nicht ausgeschlossen, dass das offenkundig gespaltene Montenegro doch noch bereit ist, auf eine Unabhängigkeit zu verzichten. Zumindest ist das Referendum der Vereinbarung im März 2002 über den Bundesstaat „Serbien und Montenegro“ zufolge für drei Jahre ausgesetzt. 91 Im Rahmen einer Reorganisation des Gesamtstaates, Anfang Februar 2003 von den Parlamenten Serbiens, Montenegros und Jugoslawiens beschlossen, wird es versuchen, möglichst weitgehende teilstaatliche Kompetenzen zu erringen. Das könnte im Kosovo à la longue Bestrebungen Auftrieb verleihen, sich mit dem Gedanken an eine dritte gleichberechtigte Teilrepublik anzufreunden. Die Teilstaaten entscheiden in eigener Souveränität alles, was nicht ausdrücklich der Bundesebene übertra-


[Seite 32]

gen wird. 92 Während sichergestellt sein müsste, dass sie in Sachen Kultur- und Bildungshoheit nicht überstimmt werden dürfen, empfiehlt es sich nach den Erfahrungen mit dem alten jugoslawischen Staatspräsidium und mit Dayton-Bosnien, den Teilrepubliken in Bundesangelegenheiten kein generelles Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie leicht das Ganze blockieren könnten.


91 Vgl. dazu Dusan Relic [sic], Serbien und Montenegro: Solana ante portas, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 47, Nr. 5, 2002, S. 585-589.

92 Nicht zwingend ist, dass der Bildung einer solchen Dreierkonföderation formelle Unabhängigkeitserklärungen vorausgehen müssen, wie Franz-Lothar Altmann in seiner Studie zu den Zukunftsoptionen des Kosovo meint, vgl. a.a.O. (Anm. 76), S. 6 und 22 f.

Anmerkungen

Fortgesetzte Textübereinstimmung von vorheriger Seite, ohne Verweis auf Schoch.

Auch FN 565 enthält keinen Quellenverweis, sondern zusätzliche Informationen.

Sichter
Hindemith


[7.] Jkr/Fragment 271 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-05-10 20:39:31 Graf Isolan
Fragment, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood, JustusHaberer
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 271, Zeilen: 33-37
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 29, Zeilen: 13ff
Die ethnisch begründete Teilung würde jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit auf einen Bevölkerungsaustausch hinauslaufen, da jede Grenzziehung neue Minderheiten schafft. Es würde also genau die Entwicklung wieder in Gang gesetzt, die man seit dem Friedensvertrag von Dayton verhindern bzw. rückgängig machen wolle. Die ethnische Begründung einer territorialen Abtrennung des Nordkosovo würde wahrscheinlich, da jede Grenzziehung neue Minderheiten schafft, auf einen Bevölkerungsaustausch hinauslaufen und außerdem genau jene Logik wieder in Gang setzen, die man seit Dayton stoppen und rückgängig machen will.
Anmerkungen

Kein Verweis auf die Quelle.

Sichter


[8.] Jkr/Fragment 273 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-23 15:29:02 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 273, Zeilen: 13-17
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 29, Zeilen: 20-23
Abgesehen davon würde eine ethnoterritoriale Teilung Mord, ethnische Säuberungen und mit Gewalt geänderte Grenzen sanktionieren. Das falsche Signal, dass das Prinzip der ethnischen Neuordnung endgültig akzeptiert werden würde, könnte die prekäre interethnische Balance auf dem ganzen Balkan erschüttern. 576

576 Andreas Wittkowsky, Give War a Chance? Optionen zur Konsolidierung des Kosovo, in: Internationale Politik und Gesellschaft, 2000/4, S. 351

Abgesehen davon würde eine ethnoterritoriale Teilung Mord, ethnische Säuberungen und mit Gewalt verschobene Grenzen sanktionieren. Das „falsche Signal“, dass „das Prinzip der ethnischen Neuordnung nun endgültig akzeptiert“84 werden würde, könnte die prekäre interethnische Balance auf dem ganzen Balkan erschüttern, von Bosnien-Hercegovina, Mazedonien bis nach Südserbien.

84 Andreas Wittkowsky, a.a.O. (Anm. 76), S. 351.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Nicht nur das Zitat aus der angegebenen Quelle Wittkowsky ist parallel, sondern auch der Halbsatz danach ist wörtlich übernommen.

Man beachte auch, dass von der selben Seite der Quelle auf eine andere Seite der Dissertation übernommen wurde: siehe: Jkr/Fragment 277 23

Sichter
(Hindemith), Guckar


[9.] Jkr/Fragment 275 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-01-17 19:53:24 Schumann
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 275, Zeilen: 2-20
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 28, Zeilen: 7-24
Auch in der internationalen Publizistik und Politik wird vermehrt gefordert, den Kosovaren die staatliche Unabhängigkeit zuzugestehen. Die Hauptbegründung dafür lautet, dass Belgrad mit der Apartheid, die den Kosovaren alle Rechte entzog, jeden Anspruch auf den Verbleib des Kosovo im serbischen oder jugoslawischen Staatsverband verwirkt habe. Das Völkerrecht kennt zwar kein Recht auf Sezession, doch können massive Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen ein solches Recht begründen. Wird Völkern das Recht auf Eigenständigkeit in einem Staatsverband verweigert, oder wird die betreffende Gruppe gar konsequent entrechtet und unterdrückt, dann wird den Unterdrückten als äußerstes Mittel ein Recht auf Selbsthilfe durch Sezession, also ein Recht auf einen eigenen Staat zugestanden.581 Aus Politik und Wissenschaft wird immer wieder Kritik an der internationalen Balkan-Politik laut, nachdem diese nicht bereit sei, entsprechende Entscheidungen voranzutreiben.582 So erklärte der deutsche Außenpolitiker Karl Lamers, das Kosovo habe durch die NATO-Intervention „eine faktische, nie mehr rückgängig zu machende Unabhängigkeit erreicht“ und man müsse daraus die nötigen Konsequenzen ziehen. „Die Angst des Status-quo-fixierten Westens vor Veränderungen in einer Region, in der alle Kräfte Veränderungen wollen“, sei zu überwinden.583

281 Hans-Joachim Heintze (Hg.), Selbstbestimmungsrecht der Völker - Herausforderung für die Staatenwelt, Bonn, 1997, S. 73-122

282 Ulrich Schneckener, Sezession als Konfliktlösung - Unabhängigkeit für Montenegro und Kosovo?, in: Leviathan, 2001/3, S. 314-336

583 Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 21. 03. 2001

Immer wieder wird in Publizistik und Politik gefordert, den Kosovaren die staatliche Unabhängigkeit zuzugestehen. Die Hauptbegründung dafür lautet, dass Belgrad mit der Apartheid, die den Kosovaren all ihre politischen Vertretungen und Rechte entzog, ja sogar ein so elementares Recht wie Schulbildung versagte, jeden Anspruch auf den Verbleib des Kosovo in den Staatsverband verwirkt habe. Zwar kennt das Völkerrecht kein prinzipielles Recht auf Sezession, doch können massive Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen ein solches begründen:

„Völker haben ein Recht auf die Erhaltung ihrer Eigenständigkeit innerhalb des jeweiligen Staatsverbandes. Insbesondere gehört dazu eine angemessene Vertretung in allen Staatsorganen. Wird sie verweigert oder wird die betreffende Gruppe gar konsequent entrechtet und unterdrückt, dann und nur dann wird als ultima ratio den Unterdrückten ein Recht auf Selbsthilfe durch Sezession zugestanden, also ein Recht auf einen eigenen Staat. Sonst müssen sie sich mit Autonomie, Minderheitenschutz und dergleichen zufrieden geben.“79

Aus Politik und Wissenschaft wird immer wieder Kritik an der internationalen Balkan-Politik artikuliert, die nicht bereit sei, die bestehenden Grenzen in Frage zu stellen.80 Der CDU-Außenpolitiker Karl Lamers etwa erklärte wiederholt, das Kosovo habe durch die NATOIntervention „eine faktische, nie mehr rückgängig zu machende Unabhängigkeit“ und man müsse sich trauen, daraus die Konsequenzen zu ziehen. „Die Angst des Status-quo-fixierten Westens vor Veränderung in einer Region, in der alle Kräfte Veränderung wollen“, sei zu überwinden.81


79 Jörg Fisch, Selbstbestimmung – Opium für die Völker?, in: NZZ 9./10.9.1995. – Vgl. auch Hans-Joachim Heintze, Hg., Selbstbestimmungsrecht der Völker – Herausforderung für die Staatenwelt, Bonn (Dietz), 1997, besonders die Beiträge von Stefan Oeter, S. 73-104, und Thilo Marauhn, S. 105-122.

80 Vgl. Ulrich Schneckener, Sezession als Konfliktlösung – Unabhängigkeit für Montenegro und Kosovo?, in: Leviathan, Nr. 3, 2001, S. 314-336. – Der Autor knüpft freilich sein Plädoyer für die Sezession an so umfangreiche Bedingungen und Kautelen, dass man es auch als Argumentation gegen sie lesen kann. Gewiss setzt die Option der Reintegration „ein hohes Maß an fortwährender, auf Dauer gestellter Verständigungsbereitschaft voraus“, wie er schreibt, doch gilt das nicht minder für die Perspektive einer Sezession, wenn sie denn friedlich verlaufen soll.

81 FAZ 21.3.2001. – Ähnlich auch Timothy Garton Ash, Cry, the Dismembered Country, in: New York Review of Books, January 14, 1999, S. 29-33, und Jens Reuter, Serbien und Kosovo – Das Ende eines Mythos, in: Südosteuropa, Nr. 11-12, 1999, S. 629-645.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Das Fisch Yitat wird nicht als solches übernommen.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[10.] Jkr/Fragment 276 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-23 15:28:53 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 276, Zeilen: 1-6
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 28, Zeilen: 24-27
In die Begründungen für die zu gewährende Unabhängigkeit mischen sich auch immer Vorschläge, Serbien für seine Geschichte abzustrafen, wobei für die Unterdrückung der Kosovo-Albaner eine serbische Kollektivschuld angenommen wird, „gleichgültig, ob in Belgrad eine mehr demokratische oder mehr autoritäre serbische Regierung herrschte.“ 585

585 Viktor Meier, Die Staatsgewalt als Feind, in: FAZ vom 24. 03. 2001; In seinem Buch: Jugoslawiens Erben. Die neuen Staaten und die Politik des Westens, 2001, S. 79-103 fordert er ein unabhängiges Kosovo als einzigen Ausweg. Er prangert das gesamte internationale Krisenmanagement als dilettantisch an.

In solche Begründungen mischen sich Vorschläge, Serbien für seine Geschichte abzustrafen, wobei die Unterdrückung der albanischen Minderheit zum Nationalcharakter stilisiert wird, „gleichgültig, ob in Belgrad eine mehr demokratische oder mehr autoritäre serbische Regierung herrschte.“82

82 Viktor Meier, Die Staatsgewalt als Feind, FAZ 24.3.2001. – Sein Buch Jugoslawiens Erben (a.a.O. [Anm. 56], S. 79-103) fordert ein unabhängiges Kosovo als einzigen Ausweg und prangert von dieser Gewissheit aus das gesamte internationale Krisenmanagement als dilettantisch an.

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Die Übernahme beginnt schon auf der Vorseite.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[11.] Jkr/Fragment 277 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-03-23 15:28:42 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Jkr, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 277, Zeilen: 23-27
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 29, Zeilen: 1-3
Wenig spricht nach den Racheakten vom Sommer 1999 und den lediglich eingedämmten, gewalttätigen Übergriffen in den Jahren danach dafür, dass ein unabhängiges Kosovo die Rechte der noch im Kosovo verbliebenen Serben und anderer Minderheiten schützen, geschweige denn die Vertriebenen effektiv zur Rückkehr ermuntern würde. Wenig spricht nach den Racheakten vom Sommer 1999 dafür, dass ein unabhängiges Kosovo die Rechte der noch im Kosovo verbliebenen Serben und anderer Minderheiten schützen, geschweige denn die Vertriebenen zur Rückkehr ermuntern würde.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
(Hindemith), Guckar


[12.] Jkr/Fragment 280 32 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-13 16:41:34 Plagin Hood
Fragment, Jkr, KeineWertung, SMWFragment, Schoch 2003, Schutzlevel autoconfirmed, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 280, Zeilen: 32-36
Quelle: Schoch 2003
Seite(n): 30, Zeilen: 0
Im dem Ergebnis gelangt die oben genannte Kommission zu der Auffassung, dass die Verwirklichung der substanziellen Autonomie nur außerhalb des bestehenden Status möglich ist. Damit verschiebt dieser Vorschlag die Substanz der Resolution 1244 in Richtung Unabhängigkeit. Im September 2001 verfasste die Expertenkommission einen ausführlichen Zusatzbericht zum Kosovo-Report. Die Quintessenz dieses Vorschlages besteht darin, dass er die Verwirklichung der „substantial autonomy and meaningful self-administration for Kosovo“ nur außerhalb des bestehenden Staates für möglich hält. Damit verschiebt dieser Vorschlag die Substanz der Resolution 1244 in Richtung Unabhängigkeit.

[...]

Doch im September 2001 traf sich die Expertenkommission abermals und verfasste ein ausführliches Addendum, das sich mit den Einwänden auseinander setzte und diese Option trotz veränderter Bedingungen verteidigte.

Anmerkungen

Nicht als wörtliches Zitat ausgewiesen.

Sichter