Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Wikiepdia |
Titel | Körperschaftsstatus |
Datum | 31. August 2014 |
URL | https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=K%C3%B6rperschaftsstatus&oldid=133584665 |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 2 |
[1.] Kbe/Fragment 076 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-25 15:43:08 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 76, Zeilen: 6-9, 11-16, 20-24 |
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 137 Abs. 5 WRV, schafft eine rechtsfähige juristische Person (Körperschaft), die kollektiv organisiert, und vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und deren Satzungsrechte und Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören. [...]
Die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, sind aber keine direkten Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. staatliche Selbstverwaltungsorgane (Kommunen, Gebietskörperschaften, Sozialversicherungsträger). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften als Teil der direkten staatlichen Verwaltung in diese eingegliedert werden. [...] Es besteht keine staatliche Rechtsaufsicht über die Kirchen, wie es sie etwa in der Kommunalaufsicht über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelaten Theorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche. |
Der Körperschaftsstatus“ nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV schafft eine mitgliedschaftlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige juristische Person (Körperschaft), deren Satzungsrecht und daher insbesondere die Organ- und Mitgliedschaftsverhältnisse dem öffentlichen Recht zugehören.
[...] Zweitens sind auch die Religionsgemeinschaften, die den Körperschaftsstatus in diesem staatskirchenrechtlichen Sinne innehaben, keine Körperschaften des öffentlichen Rechts wie staatliche Selbstverwaltungskörperschaften (Gemeinden, Landkreise, Kammern). Die Trennung von Staat und Kirche schließt es aus, dass Religionsgemeinschaften Teil der staatlichen Verwaltung sind. [...] Außerdem existiert, da die Religionsgemeinschaften nicht der staatlichen Selbstverwaltung dienen, sondern ungeachtet der Rechtsform nur außerstaatlicher Selbstbestimmung, keine staatliche Rechtsaufsicht, wie es sie etwa über Gemeinden gibt. Eine staatliche Kirchenaufsicht wurde zwar in der Weimarer Zeit als Korrelat zum öffentlich-rechtlichen Status ("Korrelatentheorie") vertreten und praktiziert, war aber schon damals ein Verstoß gegen das Kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die Trennung von Staat und Kirche. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Die Seite enthält versteckte Links zu:
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[2.] Kbe/Fragment 077 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2018-06-28 12:34:55 Schumann | Fragment, Gesichtet, Kbe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 77, Zeilen: 1-4 |
Quelle: Wikipedia Körperschaftsstatus 2014 Seite(n): online, Zeilen: 0 |
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Einzig das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt ein positiviertes Grundrecht der Kirchen dar. Die Durchführung der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern war und ist einfachgesetzlich geregelt. | Dieses Steuererhebungsrecht ist in Art. 137 Abs. 6 WRV niedergelegt und stellt das einzige positivierte Körperschaftsrecht dar. [...] Der staatliche Kirchensteuereinzug ist nicht Teil des Körperschaftsstatus, sondern einfachgesetzlich geregelt. |
Kein Hinweis auf eine Übernahme. Fortsetzung von Fragment 076 06. |
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