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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Fuchs, Joachim
Titel    Die Standardmaßnahme Gewahrsam im Polizeigesetz Baden-Württembergs (§ 28 PolG)
Ort    Heidelberg
Jahr    1996

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    6


Fragmente der Quelle:
[1.] Ks/Fragment 001 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:22:06 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 1, Zeilen: 3-11
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 10, Zeilen: 2-11
Die Freiheitsentziehung durch die Ingewahrsamnahme einer Person ist einer der einschneidendsten Eingriffe der Exekutive in die Rechtsstellung des davon betroffenen Menschen1. Aufgrund dessen weist das Grundgesetz dem Grundrecht der Freiheit der Person in den Artikeln 2 Abs. 2 Satz 2 und 104 Abs. 1 GG einen besonderen Stellenwert zu. Nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist die Freiheit der Person unverletzlich und kann nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG). Die Verfassung trifft eine Grundentscheidung, nach der das genannte Recht als besonders hohes Rechtsgut zu achten ist und nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf2.

1 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 10.

2 BVerfGE 19, 342 (349); 22, 180 (219); 30, 47 (53); 35, 185 (190); 45, 187 (223); 53, 152 (158); 58, 208 (224); 83, 24 (24 ff. m. w. N.); BVerwGE 45, 51 (56).

Die Freiheitsentziehung ist einer der einschneidendsten Eingriffe öffentlichen Gewalt in die Rechtsstellung des Menschen. Daher weist das Grundgesetz dem Grundrecht der Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 S. 2 und 104 Abs. 1 GG sowie dessen verfahrensrechtlicher Absicherung in Art. 104 Abs. 2 GG einen besonderen Stellenwert zu. Das Grundgesetz bezeichnet die Freiheit der Person als "unverletzlich" und trifft damit eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung, nach der dieses Recht als besonders hohes Rechtsgut zu achten ist und nur aus besonderen Gründen eingeschränkt werden darf.1

1 BVerfG E 83, 24 ff. , mit weiteren Nachweisen zur eigenen, ständigen Rechtsprechung

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 1 genannt.

Sichter
Guckar


[2.] Ks/Fragment 011 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:35:40 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 22-30
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 12, Zeilen: 10-21
Spektakuläre Seltenheiten, wie die vorgenannten Einkesselungen von größeren Menschenansammlungen, dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der typische in Gewahrsam Genommene männlich und volltrunken ist44. Auch solche Durchschnittsfälle lohnen genauer betrachtet zu werden. Hier ist das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen durch Ingewahrsamnahmen von Interesse. Es fehlt in der Praxis oft gänzlich oder wird nur unzulänglich durchgeführt. Das Procedere bis zum Richterentscheid und der Entscheidungsinhalt selbst weichen von Amtsgericht zu Amtsgericht erheblich voneinander ab. Uneinigkeit besteht auch darüber, ob der Gewahrsam durch den Richter angeordnet oder nur bestätigt werden [muss.]

44 Vgl. Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 12.

Spektakuläre Seltenheiten wie die Einkesselungen von größeren Menschenansammlungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, daß der typische in Gewahrsam genommene Mensch männlich und volltrunken ist. Auch solche Durchschnittsfälle lohnen, genauer betrachtet zu werden: Hier ist das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen von Interesse. Es fehlt oft gänzlich oder wird nur unzulänglich durchgeführt.8 Das Procedere bis zum Richterentscheid und der Entscheidungsinhalt selbst weichen von Amtsgericht zu Amtsgericht erheblich ab. Differenzen bestehen in der Art der Tenorierung und im Untersuchungsgegenstand. Uneinigkeit besteht darüber, ob der Gewahrsam angeordnet oder bestätigt werden muß.

8 Diese Praxis rügte schon 1966 Franz, Die kurzfristige Freiheitsentziehung durch die Polizei, NJW 1966, S. 240 f.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 44 genannt.

Sichter
Guckar


[3.] Ks/Fragment 129 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-04-30 23:49:56 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: 1-5, 12-18
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 80, 79, Zeilen: 80: 14-18; 79: 12-17, 20-23
[Zeilen 1-5]

Bedeutsame Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, wie etwa unzulässiger Lärm und Belästigungen der Allgemeinheit, sind mittlerweile in den Vorschriften der §§ 117 und 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gesetzlich geregelt und unterfallen damit der öffentlichen Sicherheit.

[Zeilen 12-16]

Ingewahrsamnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung sind aber nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie nach der genannten Definition keine erhebliche Störung darstellen können. Eine erhebliche Störung ist nämlich nicht nur bei der Gefährdung bedeutsamer Rechtsgüter anzunehmen464, sondern kann sich auch aus deren Umfang und ihrer Intensität ergeben465. Ingewahrsamnahmen zur Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten scheitern also nicht an dem Tatbestandsmerkmal „erheblich“466.


464 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 79.

465 VG Freiburg, VBI. BW 1986, 229 (229).

466 A. A. Reichert/Röber, Polizeirecht, 3. Auflage, Baden-Baden 1988, Rdnr. 220; Reichert/Ruder, PolizeiR, Rdnr. 574.

[Seite 80, Zeilen 14-18]

Bedeutsame Verstöße gegen die öffentliche Ordnung wie etwa unzulässiger Lärm und Belästigungen der Allgemeinheit sind mittlerweile in §§ 117, 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausdrücklich gesetzlich geregelt und unterfallen damit inzwischen der öffentlichen Sicherheit.9

[Seite 79, Zeilen 12-17]

Ingewahrsamnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung sind nicht deshalb unzulässig, weil sie per definitionem keine erhebliche [sic!] Störung sein könnten. Eine erhebliche Störung ist nämlich nicht nur bei der Gefährdung bedeutsamer Rechtsgüter anzunehmen. Eine erhebliche Störung kann sich auch aus deren Umfang und Intensität ergeben.5

[Seite 79, Zeilen 20-23]

Ingewahrsamnahmen gemäß § 28 PolG aus allgemeinpolizeilichen Gründen allein wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung scheitern also nicht am Tatbestandsmerkmal "erheblich".6


5 VG Freiburg VBl BW 1986, S. 229

5 Götz, Fußnote B 27, Rdnr. 95

9 Siehe Götz Fußnote B 27, Rdnr. 107, mit weiteren Beispielen

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 464 genannt.

Sichter
Guckar


[4.] Ks/Fragment 232 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-08-13 19:36:40 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 232, Zeilen: 1-24
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 92, 93, Zeilen: S. 92: 1 ff; S. 93: 1ff
Nach allgemeiner Auffassung muss das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht zwingend mündlich gewährt werden. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt in der Regel den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG884. Art. 104 Abs. 1 GG, der die Einhaltung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften gebietet, erzwingt eine mündliche Anhörung nur, wenn der einfache Gesetzgeber diese vorsieht885. Nur dann bezieht Art. 104 Abs. 1 GG die vom Gesetz vorgeschriebene Mündlichkeit der Anhörung in seinen Schutz ein, die Art. 103 Abs. 1 GG nicht notwendig verbürgt886. Im Regelfall wird der Amtsermittlungsgrundsatz aber erfordern, dass der Richter dem Betroffenen gegenübersteht, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, sei es, um sich mit ihm zu unterhalten, sei es, um sich über seinen Zustand zu vergewissern. Im Verfahren ist vom entscheidenden Gericht somit grundsätzlich der Betroffene persönlich mündlich anzuhören887. Diese Folgerung wird dadurch bestätigt, dass auch Art. 5 Abs. 3 EMRK die persönliche Anhörung des Festgenommenen durch den Richter gebietet888. Der Richter hat sich auch in den Fällen einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen, wenn ein Arzt bestätigt, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich und zusätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, da der persönliche Eindruck des Richters vom Amtsermittlungsgrundsatz grundsätzlich gefordert wird889. Art. 103 Abs. 1 GG dient der Sicherung und Durchsetzung der materiellen Grundrechte und will verhindern, dass ein Verfahrensbeteiligter zum Objekt staatlicher Entscheidungen degradiert wird. Besteht diese Gefahr bei einer möglichen Freiheitsentziehung, dann ist die persönlich-mündliche Anhörung als strengste Form der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten890. Bei berauschten Personen besteht besonders die Gefahr, dass diese zum Objekt staatlichen Handelns werden. Andererseits besteht in der Re- [gel bei diesem Personenkreis keine Möglichkeit, sich mit dem Betroffenen verständlich zu unterhalten.]

883 Vgl. Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 148 m. w. N.; VGH Kassel, NJW 1984, 821 (822).

884 Schleicher, Rechtliches Gehör, S. 61 ff.

885 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 92; Schleicher, Rechtliches Gehör, S. 131 f.

886 Vgl. BVerfGE 58, 208 (221). Bezüglich § 13 Unterbringungsgesetz BW hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung neben der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs dazu dient, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden Richters gehöre als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.

887 S. BVerfGE 83, 24 (35 f.); Degenhart in Sachs, GG, Art. 104 Rdnr. 22 f.; Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 50; Gusy, NJW 1992, 457 (462).

888 EGMR (Große Kammer), Urteil v. 29.04.1999 - 25642/94 Aquilina/Malta; EGMR, NJW 2001, 51 (51 f.); EGMR, JuS 2001, 594 (594 f.); EGMR, 1984, Serie A. Bd. 77, S. 24 Nr. 51 - De Joug (sic), Baljit (sic) und Van den Brink/Niederlande; s. zudem Frowein/Peukert, EMRK, Art. 5 Rdnr. 110 ff. und 140 ff.; Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 9; Gusy, NJW 1992, 457 (457 ff.).

889 OLG Zweibrücken, NJW 1985, 2768 (2768 f.); Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 50.

890 Schleicher, Rechtliches Gehör, S. 131 f.; Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 93.

Nach allgemeiner Auffassung muß das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht zwingend mündlich gewährt werden. Die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt meistens den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG.51 Art. 104 Abs. 1 GG, der die Einhaltung der einfachgesetzlichen Verfahrensvorschriften gebietet, erzwingt eine mündliche Anhörung nur, wenn der einfache Gesetzgeber diese vorsieht.52 Nur dann bezieht Art. 104 Abs. 1 GG die vom Gesetz vorgeschriebene Mündlichkeit der Anhörung in seinen Schutz mit ein, die Art 103 Abs. 1 GG nicht notwendig verbürgt.53 Zum § 13 des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß das Gebot vorheriger mündlicher Anhörung neben der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs dazu dient, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Der persönliche Eindruck des entscheidenden

Richters gehöre als Kernstück des Amtsermittlungsverfahrens zu wichtigsten Verfahrensgrundsätzen des Unterbringungsrechts.54

Im Regelfall wird der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß §§ 28 PolG, 12 FGG ebenfalls erfordern, daß der Richter dem Betroffenen persönlich gegenübersteht, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, sei es, um sich mit ihm zu unterhalten, sei es, um sich über seinen Zustand zu vergewissern. Folgerichtig bestimmt auch der bei § 28 PolG nicht anwendbare § 5 Abs. 1 FreihEntzG, daß grundsätzlich diejenige Person, der die Freiheit entzogen werden soll, mündlich zu hören ist. Das OLG - Zweibrücken hat für das dortige Unterbringungsrecht entschieden, daß sich der Richter auch dann einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen hat, wenn ein Arzt bestätigte, daß eine Verständigung mit dem Betroffenen nicht möglich ist und zusätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, da der persönliche Eindruck des Richters vom Amtsermittlungsgrundsatz geboten werde.55

93 Art. 103 Abs. 1 GG dient der Sicherung und Durchsetzung der Grundrechte und will verhindern, daß ein Verfahrensbeteiligter zum Objekt staatlicher Entscheidungen degradiert wird. Besteht diese Gefahr bei einer möglichen Freiheitsentziehung, dann ist die persönlich-mündliche Anhörung als strengste Form der Gewährung rechtlichen Gehörs durch Art. 103 Abs. 1 GG geboten.56 Bei berauschten Personen besteht besonders die Gefahr, daß diese zum Objekt staatlichen Handelns werden. Andererseits besteht manches Mal bei ihnen keine Möglichkeit, sich mit dem Betroffenen überhaupt oder zumindest verständig zu unterhalten.


51 Schleicher, Rechtliches Gehör und (persönlich-) mündliche Anhörung 1988, S. 61 ff. mit weiteren Nachweisen

52 Schleicher, vorhergehende Fußnote, S. 131 und 132

53 BVerfG E 58, 208 ff., 221

54 BVerfGE 58, 208 ff. , 223

55 NJW 1985, 2768 f. mit Anm. Göppinger- Dieser hebt die weitreichende Bedeutung des Beschlusses hervor, dessen Rechtsauffassung auch in den Ländern ohne ausdrückliche Regelung maßgeblich sein werde. Eine Erweiterung auf Freiheitsentziehungen nach den Polizeigesetzen ist dann nur noch ein kleiner zu vollziehender Schritt.

55 Schleicher, Fußn. C 51, S. 143

Anmerkungen

Ganzseitige Übernahme. Quelle ist in Fn. 885 und 890 genannt. Die Parteinamen in der in Fußnote 51 zitierten Entscheidung heißen richtig de Jong, Baljet und van den Brink.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[5.] Ks/Fragment 234 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 20:42:30 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 234, Zeilen: 1-12
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 97, Zeilen: 1-15
a. Sonderrechte für alkoholisierte Personen

Die gerichtliche Praxis sieht bei Personen, die übermäßig Alkohol konsumiert haben, zwar nicht von einer richterlichen Entscheidung, wohl aber von einer persönlichen Kontaktaufnahme ab, da eine Vorführung des Betroffenen vor den Richter nicht möglich ist. Die Anhörung darf aber nicht mit der Vorführung verwechselt werden. Wenn der Betrunkene nicht vor dem Richter erscheinen kann, so muss sich der Richter selbst auf den Weg machen894. Fehlende Ansprechbarkeit oder Äußerungsfähigkeit des Betroffenen schließt nämlich die Pflicht zur persönlichen Anhörung nicht aus895. Viele Betrunkene sind aber in einem solchen Zustand, dass eine sinnvolle Verständigung mit ihnen nicht möglich ist, so dass sie letztlich nicht anhörungsfähig sind. Wenn der Richterentscheid seine Funktion erfüllen soll, muss sich der Richter über diesen Zustand selbst Gewißheit verschaffen896.


894 BVerfGE 58, 208 (223); 66, 191 (197); BVerfG, NJW 1982, 691 (691); BVerfG, NJW 1984, 1806 (1806); BVerfG, NVwZ 1984, 781 (781); Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 97. Für den Fall des Unterbringungsverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gericht sich von dem Zustand des Betroffenen selbst zu überzeugen hat. Auf Äußerungen Dritter, etwa der Anstalt, in welcher eine Person untergebracht ist, oder der behandelnden Ärzte, darf es sich insoweit nicht verlassen. Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen und der Art seiner Erkrankung zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen.

895 Gusy, NJW 1992, 457 (463); Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 50.

896 BVerfGE, 58, 208 (222 f.); 66, 191 (198); Gusy in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Art. 104 Rdnr. 50.

Die gerichtliche Praxis sieht bei Volltrunkenen in der Regel zutreffend nicht von einer richterlichen Entscheidung, wohl aber bedenklicherweise von einer persönlichen Kontaktaufhahme ab, da der Betroffene nicht vorgeführt werden könne. Zuzugeben ist, daß es unwürdig sein kann, wenn der Betroffene vor Publikum in trunkenem Zustand in das Amtszimmer des Richters gebracht wird. Anhörung darf aber nicht mit Vorführung verwechselt werden. Wenn der Betrunkene nicht zum Richter kommen kann, muß sich eben der Richter auf den Weg machen.

Viele Betrunkene sind in einem solchen Zustand, daß eine sinnvolle Verständigung nicht möglich ist. Die Betrunkenen sind daher nicht anhörungsfahig. Wenn der Richterentscheid seine Funktion erfüllen soll, muß sich der Richter über diesen Zustand selbst vergewissern. Das gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 894 genannt.

Sichter
Guckar


[6.] Ks/Fragment 235 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-25 20:48:45 Guckar
BauernOpfer, Fragment, Fuchs 1996, Gesichtet, Ks, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 235, Zeilen: 17-23
Quelle: Fuchs 1996
Seite(n): 98, 99, Zeilen: 98: 26-34; 99: 1-5
b. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers

§ 5 Abs. 2 FEVG ordnet an, dass bei gerichtlichen Freiheitsentziehungen, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen ist diese Vorgehensweise wohl unpraktikabel und auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der [Menschenwürde geboten904.]


904 Fuchs, Die Standardmaßnahme Gewahrsam, S. 99.

[Seite 98, Zeilen 26-34]

ff) Bestellung eines Verfahrenspflegers

Abs. 2 FreiEntzG, der auf Ingewahrsamnahmen nach dem baden-württembergischen Polizeigesetz keine Anwendung findet, ordnet an, daß bei gerichtlichen Freiheitsentziehungsverfahren, in denen die mündliche Anhörung des Betroffenen in bestimmten Fällen unterbleibt und der Betroffene durch keinen gesetzlichen Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und auch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, diesem ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist.

[Seite 99, Zeilen 1-5]

Bei kurzzeitigen Ingewahrsamnahmen von sogenannten Schnapsleichen über Nacht wäre die Bestellung eines Verfahrenspflegers äußerst unpraktikabel und wohl auch nicht durch Art. 103 Abs. 1 GG und die Wahrung der Menschenwürde geboten.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 904 genannt. Teils in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut formuliert, daher auch kW denkbar.

Sichter
Guckar