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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Heermann, Peter
Titel    Wettbewerbsrecht
Sammlung    Handbuch Sportrecht
Herausgeber    Nolte, Martin / Horst, Johannes
Ort    Schorndorf
Jahr    2009
Seiten    49 ff.

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    19


Fragmente der Quelle:
[1.] Ld/Fragment 028 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:49:23 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 028, Zeilen: (5-8) 9-12
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 61, Zeilen: 25-30
Adressaten des Kartellverbots in Art. 81 Abs. 1 EGV sind Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.

Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung 124 Der Europäische Gerichtshof legt folglich einen funktionalen Unternehmensbegriff zugrunde, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.125


124 EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991, I-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995, I-4022, Rn. 14.

125 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 27.

Das Kartellverbot richtet sich zunächst an Unternehmen. Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.24 Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.

24 EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 125 als zweite von vier Publikationen genannt. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet. Der Text bis zur Fußnote 124 wird nicht als Plagiat gewertet, weil Heermann "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" wörtlich dem zitierten Urteil des EuGH entnommen hat.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman


[2.] Ld/Fragment 029 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 16:58:47 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 12-15
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 63, Zeilen: 2-5
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bezeichnung für die Vereinbarung, so dass auch ein gentlemen’s agreement oder eine strategische Allianz durchaus die Anforderungen an eine Vereinbarung im kartellrechtlichen Sinn erfüllen können und vielfach auch erfüllen.131

131 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; EuG, Rs. T-141/89, Slg 1995, II-791, Rn. 96.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Bezeichnung für die Vereinbarung, so dass auch ein gentlemen’s agreement oder eine strategische Allianz durchaus die Anforderungen an eine Vereinbarung im kartellrechtlichen Sinn erfüllen können und vielfach auch erfüllen.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 131 genannt, wenn auch mit falscher Seitenangabe. Kein Hinweis auf wörtliche Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[3.] Ld/Fragment 031 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-18 22:43:14 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 031, Zeilen: 25-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 064, Zeilen: 02-06
Ausreichend ist es, wenn die Parteien objektiv unmittelbar oder mittelbar das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung verfolgen.146 Die Annahme eines Verstoßes setzt nicht voraus, [dass die Maßnahme erfolgreich war, überhaupt angewandt wurde oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.147]

146 Bunte, in: Langen/Bunte (Hrsg.), Europäisches Kartellrecht, Art. 81 Rn. 98; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63.

[147 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 104.]

Ein Bezwecken der Wettbewerbsbeschränkung ist gegeben, wenn die Parteien objektiv (Vorsatz oder gar Absicht sind also nicht erforderlich) unmittelbar oder mittelbar das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung verfolgen. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Kartellverbot setzt nicht voraus, dass der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, wenn auch mit falscher Seitenangabe. Kein Hinweis auf fast wörtliche Übernahme. Fortsetzung auf Ld 32.

Sichter


[4.] Ld/Fragment 032 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 00:58:04 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 32, Zeilen: 1-2
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 64, Zeilen: 4-6
[Die Annahme eines Verstoßes setzt nicht voraus,] dass die Maßnahme erfolgreich war, überhaupt angewandt wurde oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.147

147 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 63; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 104.

Die Annahme eines Verstoßes gegen das Kartellverbot setzt nicht voraus, dass der bezweckte Erfolg eingetreten ist oder aber von der Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden kann.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, wiederum mit falscher Seitenangabe. Fortsetzung von Ld 31.

Sichter


[5.] Ld/Fragment 034 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:36:01 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 034, Zeilen: 14-19, 22-24
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 67-68, Zeilen: S. 67: 22-28; S. 68: 1-2
Die Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist dann anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.161 [...] Zu beachten ist des Weiteren, dass der zwischenstaatliche Handel auch durch rein innerstaatliche Vereinbarungen von Unternehmen beeinflusst werden und somit in den Einflussbereich von Art. 81 EGV fallen kann.164

161 EuGH, 06.05.1971, Rs. 1-71, Slg 1971, 351, Rn. 5 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 67.

164 Leitlinien der Kommission zur Anwendung des Begriffs der Beeinträchtigung, ABl. 2004 C 101/81 f.; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist danach anzunehmen, wenn sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussagen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann.47 Zu beachten ist der Umstand, dass auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen innerhalb eines

[S. 68]

Mitgliedstaates den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen und daher in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG fallen können.48


47 EuGH, Urt. v. 6.5.1971, Rs. 1-71, Slg. 1971, 351 Rn. 5 f. - Cadillon/Hoess

48 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.

Anmerkungen

Text ist fast wörtlich übernommen, was aus der Fn. nicht hervorgeht. Der inhaltlich ähnliche Leitsatz im genannten Urteil des EuGH ist länger und enthält deutlich weniger übereinstimmenden Wortlaut, die ebenfalls genannte Leitlinie formuliert anders.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-), WiseWoman


[6.] Ld/Fragment 035 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:13:56 Sotho Tal Ker
Fragment, Heermann 2009, KeineWertung, Ld, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 8-32
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 68, Zeilen: 5-20
Der Tatbestand des Art. 81 Abs. 1 EGV enthält nach ständiger Rechtsprechung ein weiteres, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.166 Es handelt sich hierbei um das Erfordernis der Spürbarkeit. Sinn und Zweck der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist es, Bagatellfälle aus dem Anwendungsbereich des Kartellverbots herauszunehmen. Dadurch werden zum einen die Wettbewerbsbehörden, insbesondere die Kommission, als auch die Gerichte endastet, weil es eine ausufernde Anwendung des Kartellverbots zu vermeiden hilft. Zum anderen wird anerkannt,

dass sich die Zusammenarbeit von kleineren Unternehmen durchaus wettbewerbsfördernd auswirken kann. So kann z.B. die Absprache zwischen zwei kleineren Unternehmen die einzige Möglichkeit sein, um überhaupt in einen Markt einzudringen oder um eine neue Technologie in den Markt einzuführen.167

Um vor diesem Hintergrund eine einfache und einheitliche Handhabung kartellrechtlicher Sachverhalte zu gewährleisten, hat die Kommission eine sog. Bagatellbekanntmachung168 erlassen.169 Das wichtigste Spürbarkeitskriterium stellt danach der quantitative Marktanteil dar. Bei Marktanteilen von rund 5% oder mehr wird in der Regel die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung angenommen.170 Ausnahme von dieser Regel wird bei sog. Kernbeschränkungen (hard core-Kartell) gemacht. Kernbeschränkungen sind schwerwiegende Beschränkungen in Form von Absprachen zwischen Unternehmen über die Festsetzung von Preisen oder Absatzquoten sowie über die Aufteilung von Markten oder Kunden.171


166 EuGH, 30.06.1966, Slg 1966, 281, 303 f.; EuGH, 09.07.1969, Slg 1969, 295, 302; EuGH, 27.01.1987, Slg 1987, 447, 457; Kommission, ABI 1984 L220/27.

167 So z.B. bei EuGH, Slg 1982, 2015, 2069.

168 Bekanntmachung der Kommission, ABI C 368/13, Rn. 3.

169 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

170 EuGH, 01.02.1978, Slg 1978, 131, 148; EuGH, Slg 1983, 3151, 3201; EuGH, Slg 1984, 883, 902 f.

171 Bekanntmachung der Kommission, ABI C 368/13, Rn. 11; vgl. auch EuG, Slg 1998, I-3146, 3196, Rn. 136 f.

Um die Wettbewerbsbehörden und Gerichte von vornherein von Fällen, die lediglich in ihrer Wirkung völlig unerhebliche und kaum spürbare Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, entlasten zu können, enthält der Tatbestand des Art. 81 EG nach allgemeiner Auffassung noch das zusätzliche - ungeschriebene - Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit. Die Tathandlung muss demnach geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte sich also ohne die Tathandlung wesentlich anders entwickeln müssen.

Um eine einfache und einheitliche Handhabung kartellrechtlicher Sachverhalte zu gewährleisten, hat die Kommission eine sog. Bagatellbekanntmachung49 erlassen. Nur bei Überschreiten vorgegebener Marktanteilsschwellen ist eine Spürbarkeit anzunehmen, es sei denn, es liegt eine schwerwiegende Beschränkung - sog. Kernbeschränkung, hard core-Kartell - vor (Festsetzung der Preise beim Verkauf von Erzeugnissen an Dritte, Beschränkung der Produktion oder des Absatzes; Aufteilung von Märkten oder Kunden).


49 Bekanntmachung der Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handel in Art 81 und 82 des Vertrages, ABl. 2004/C 101/81 f. v. 27.4.2004.

Anmerkungen

erkennbar umformuliert, daher k.W.

Sichter


[7.] Ld/Fragment 036 19 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-18 16:10:08 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 036, Zeilen: 19-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 71, Zeilen: 12-28
Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen.176 Der Übergang vom Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EGV geführt.177 Dadurch wurde es möglich, die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Kartellrecht zu konzentrieren.178

Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens [selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179]


176 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

177 Immenga/Lange, RIW 2003, 889, 990; Koenigs, DB 2003, 755, 756; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12.

178 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12 ff.; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 12; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Dadurch ist die frühere ex ante-Beurteilung einer ex post-Beurteilung durch die Wettbewerbsbehörden und Gerichte gewichen. Der Übergang vom früheren Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zum Prinzip der Legalausnahme hat zu einer Dezentralisierung der Anwendung des Art. 81 EG geführt, um zugleich die Ressourcen der Kommission auf die Bekämpfung von schwerwiegenden Verstößen gegen das europäische Wettbewerbsrecht konzentrieren zu können.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung üebrtragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung").

Anmerkungen

Im Wortlaut fast identisch, aber um Fußnotenbelege ergänzt. Die Quelle ist in Fn. 176 und 178 genannt; ein Hinweis auf die fast wörtliche Üebrnahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[8.] Ld/Fragment 037 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:29:10 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 037, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 071, Zeilen: 20-28
[Durch Art. 1 VO 1/2003 ist den beteiligten Unternehmen nunmehr die Verantwortung übertragen worden, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens] selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung bzw. Selbstveranlagung).179 Die Unternehmen müssen folglich deutlich größere Verantwortung bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf übernehmen, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstößt oder gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EGV gerechtfertigt werden kann.180 Ein Unternehmen kann jedoch unter den in Art. 10 VO 1/2003 dargelegten Voraussetzungen versuchen, die Kommission in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art. 81 EGV zu veranlassen.

179 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG/Teil 2, VO 1/2003, Art. 1 Rn. 17; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

180 Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner (Hrsg.), VO 1/2003, Art. 1 Rn. 13; Heermann, in Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 71.

Damit ist den beteiligten Unternehmen die Verantwortung übertragen, die kartellrechtliche Zulässigkeit ihres Verhaltens selbst einzuschätzen (Prinzip der Selbsteinschätzung, "Selbstveranlagung"). Nunmehr tragen also die beteiligten Unternehmen das volle Risiko bei der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung (sog. Subsumtionsrisiko) im Hinblick darauf, ob ein Verhalten gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt und gegebenenfalls nach Art. 81 Abs. 3 EG gerechtfertigt werden kann. Unter den in Art. 10 VO 2003/1 näher dargelegten Voraussetzungen können die beteiligten Unternehmen jedoch versuchen, die Kommission im Hinblick auf einen konkreten Sachverhalt zu einer Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Art 81 EG zu veranlassen.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die beinahe wörtliche Übernahme. Quelle ist in beiden Fn. als letzte genannt. Fortsetzung von Ld 36.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[9.] Ld/Fragment 038 24 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:21:38 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 24-27
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 69, Zeilen: 12-16
Eine Verbesserung der Warenerzeugung liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher [die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.189]

[189 Emmerich, Kartellrecht, S. 119 Rn. 17; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68; Brinker, in: Schwarze (Hrsg.), EU-Kommentar, Art. 81 Rn. 86; Geiger, EUV/EGV, Art. 81 Rn. 40.]

Eine Verbesserung der Warenerzeugung etc. liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 189 genannt. Hinweis auf wörtliche Übernahme erfolgt nicht. Das Zitat wiederholt sich auf Fragment_074_16.

Sichter
PlagProf:-)


[10.] Ld/Fragment 040 33 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-18 16:22:43 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 040, Zeilen: 33-34
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 073, Zeilen: 02-03
Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EGV [gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.] Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EG [gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.]
Anmerkungen

Fortsetzung auf Ld 41.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[11.] Ld/Fragment 041 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:32:49 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 041, Zeilen: 01-08
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 073, Zeilen: 03-13
[Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EGV] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmezustandes nachträglich wegfallen.200 Von der Nichtigkeit werden jedoch nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht.201 Im deutschen Recht ist § 139 BGB maßgeblich. Danach kann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die übrigen Bestimmungen rechtlich oder wirtschaftlich nicht eigenständig sind.

200 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 73.

201 Emmerich, Kartellrecht, S. 109 Rn. 8; Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 72; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81, Rn. 147.

[Nichtig sind darüber hinaus Kartellvereinbarungen, die zunächst durch Art. 81 Abs. 3 EG] gerechtfertigt waren, wenn die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes nachträglich wegfallen. Von der Nichtigkeitsfolge i.S.d. Art. 81 Abs. 2 EG werden nur diejenigen Bestimmungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses erfasst, die tatsächlich gegen Art. 81 Abs. 1 EGV verstoßen. Das rechtliche Schicksal der übrigen Bestimmungen richtet sich nach nationalem Recht. Im deutschem [sic] Recht sind insoweit §§ 139 und 306 BGB einschlägig. Demzufolge kann nur dann von einer Gesamtnichtigkeit der Vereinbarung oder des Beschlusses ausgegangen werden, wenn die Restvereinbarung nicht wirtschaftlich eigenständig ist.
Anmerkungen

Fortsetzung von Ld 40. Ld korrigiert zwar "im deutschem Recht" zu "im deutschen Recht", macht aber sinnentstellend den "Ausnahmetatbestand" zu einem "Ausnahmezustand".

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[12.] Ld/Fragment 045 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-20 20:00:29 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 045, Zeilen: 29-31
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 77, Zeilen: 10-15
Nach ständiger Rechtsprechung des EuG223 müssen für die Annahme einer kollektiven beherrschenden Stellung drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein. Erstens muss jedes Mitglied des beherr[schenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht.]

223 EuG, 06.06.2002, Rs. T-342/99, Slg 2002, II-2585, Rn. 62; EuG, 08.07.2003, Rs. T-374/00, Slg 2003, II-2275, Rn. 121.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuG61 müssen für die Annahme einer kollektiven beherrschenden Stellung drei Voraussetzungen zusammen erfüllt sein: Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden [Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht; [...]]
Anmerkungen

Fortsetzung auf Ld 46.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[13.] Ld/Fragment 046 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 01:38:13 Sotho Tal Ker
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 046, Zeilen: 01-07
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 077, Zeilen: 12-20
[Erstens muss jedes Mitglied des beherr]schenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich vorgehen oder nicht. Zweitens muss die stillschweigende Koordinierung auf Dauer erfolgen können. Es muss folglich einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen. Drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potenziellen Konkurrenten sowie der Verbraucher die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens nicht in Frage stellen. Erstens muss jedes Mitglied des beherrschenden Oligopols das Verhalten der anderen Mitglieder in Erfahrung bringen können, um festzustellen, ob sie einheitlich Vorgehen oder nicht; zweitens muss der Zustand der stillschweigenden Koordinierung auf Dauer aufrechterhalten werden können, d.h. es muss einen Anreiz geben, nicht vom gemeinsamen Vorgehen auf dem Markt abzuweichen; drittens darf die voraussichtliche Reaktion der tatsächlichen und potentiellen Konkurrenten sowie der Verbraucher nicht die erwarteten Ergebnisse des gemeinsamen Vorgehens in Frage stellen.
Anmerkungen

Keine Quellenangabe. Wortlautnahe Übernahme.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[14.] Ld/Fragment 048 25 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-19 17:07:36 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: 25-34
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 82, Zeilen: 1-9
Verstöße gegen Art. 82 EGV können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Insoweit sind § 33 Abs. 1 S. 1 GWB und § 823 Abs. 2 BGB einschlägig. Art. 82 EGV ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt. Art. 82 EGV ist zudem Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Sofern auf Grundlage eines gegen Art. 82 EGV verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EGV verstoßende Handlung zugrunde liegt.239 Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB. Das bedeutet, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen würde.

239 Heermann, in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 82.

Art. 82 EG ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 34 BGB. Sofern auf der Grundlage eines gegen Art. 82 EG verstoßenden Angebots Vereinbarungen zustande kommen, erstreckt sich die Nichtigkeit auf diejenigen Teile der Vereinbarung, denen eine gegen Art. 82 EG verstoßende Handlung zugrunde liegt. Für die übrigen Teile gilt § 139 BGB, d.h. das ganze Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Verstöße gegen Art. 82 EG können auch Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche nach sich ziehen. Für das deutsche Recht sind insoweit § 33 Abs. 1 GWB bzw. § 823 Abs. 2 BGB (Art. 82 EG ist als Schutzgesetz anerkannt) einschlägig.

Anmerkungen

Fast wortlautidentisch, am Ende ist das etwas altmodisch wirkende "sein" vor "würde" weggelassen, was den Satz falsch werden läßt. Die Quellenangabe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine weitgehend wörtliche Übernahme handelt.

Sichter
(SleepyHollow2), PlagProf:-)


[15.] Ld/Fragment 056 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-11 17:37:45 Kybot
Fragment, Heermann 2009, KeineWertung, Ld, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 056, Zeilen: 22-24
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 057, Zeilen: 02-06
In der Entscheidung Meca-Medina und Majcen äußerte sich der EuGH dahingehend, dass der bloße Umstand, dass eine Regelung rein sportlichen Charakter habe, nicht dazu führe, dass derjenige, der die sportliche [...] Erst in seiner Entscheidung Meca-Medina und Majcen vom 18.7.2006 nahm der EuGH erstmalig die Gelegenheit wahr, sich zum Spannungsverhältnis zwischen verbandsautonomem Recht und dem europäischen Kartellrecht zu äußern. Bedeutsam ist zunächts die Klarstellung des Gerichtshofs, der bloße Umstand, dass eine Regelung rein sportlichen Charakters sei, führe nicht dazu, dass derjenige, der die dieser Regelung unterliegende [...]
Anmerkungen

Fortsetzung auf Ld 57.

Sichter


[16.] Ld/Fragment 057 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-20 07:55:18 SleepyHollow02
Fragment, Heermann 2009, KeineWertung, Ld, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 057, Zeilen: 01-20
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 57, Zeilen: 07-25
[...] Tätigkeit ausübe, oder die Institution, die diese Regelung erlassen habe, nicht in den Geltungsbereich des EG-Vertrages falle.277 Bei der Beurteilung der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages ist daher zu prüfen, ob die Regeln für diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Tatbestandes der Art. 81 und 82 EGV von einem Unternehmen aufgestellt worden sind.278 Des weiteren stellt sich die Frage, ob dieses Unternehmen den Wettbewerb beschränkt oder seine marktbeherrschende Stellung misssbraucht und ob diese Beschränkung oder Missbrauch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt.279 Unterstellt, diese Regeln beschränkten den freien Verkehr nicht, weil sie Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben, dann bedeutet dies dem EuGH zufolge jedoch weder, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der Art. 81 EG und 82 EGV [sic!] fällt, noch, dass die genannten Regeln den Tatbestand dieser Artikel nicht erfüllen.280 Entscheidend für die Anwendung des Art. 81 EGV im Einzelfall sind der Gesamtzusammenhang, in dem der in Frage stehende Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkung entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen.281 Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.282

277 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 27; s. auch: Stein, SpuRt 2008, 46, 47 f.

278 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 30.

279 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 30.

280 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 30.

281 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 42.

282 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 42.

[....] Tätigkeit ausübe, oder die Institution, die diese Regelung erlassen habe, nicht in den Geltungsbereich des EG-Vertrags falle.11 Bei der Beurteilung der Ausübung sportlicher Tätigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags sei zu prüfen, ob die Regeln für diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Tatbestands der Art. 81, 82, EG von einem Unternehen aufgestellt wurden, ob dieses den Wettbewerb beschränkt oder seine marktbeherrschende Stellung missbraucht und ob diese Beschränkung oder dieser Missbrauch den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigt.12 Selbst unterstellt, dass diese Regeln keine Grundfreiheiten beschränken, weil sie Fragen beträfen, die allein von sportlichem Interesse seien und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun hätten, würde dies weder bedeuten, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der Art. 81, 82 EG falle, noch, dass die genannten Regeln den Tatbestand dieser Artikel nicht erfüllen würden.13 Bei der Anwendung des Art. 81 Abs. 1 EG im Einzelfall seien der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfalte, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen; weiter sei dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen.14

11 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 27 - Meca-Medina und Majcen.

12 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 30 - Meca-Medina und Majcen.

13 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 31 - Meca-Medina und Majcen.

14 EuGH, 18.07.2006, Rs. C-519/04 P, Slg 2006 I-6991, Rn. 42 - Meca-Medina und Majcen.

Anmerkungen

Die Zusammenfassung der wichtigsten Erwägungen aus dem genannten Urteil des EuGH ähnelt auffällig der in der Quelle. Ld hat indes auf die Wiedergabe in indirekter Rede weitgehend verzichtet. Ein Verweis auf die Quelle findet sich in der der dokumentierten Passage unmittelbar vorhergehenden Fn. (neben etlichen anderen Quellen). Die Formulierungen sind weitgehend dem Urteil entnommen (z.B. http://lexetius.com/2006,1527), daher k.W. Die Umschreibung der Urteilsgründe füllt eine knappe Dreiviertelseite der Arbeit.

Sichter


[17.] Ld/Fragment 063 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:09:17 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 063, Zeilen: 11-19
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 65, Zeilen: 04-10
Der Ligaverband bestimmt in den Vermarktungsvereinbarungen den Preis sowie die Art und den Umfang der Verwertung. Durch die Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung werden die Vereine daran gehindert, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln. Ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte ist ausgeschlossen. Die Vereine werden insbesondere daran gehindert, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten. So wurde etwa im Hinblick auf Fall 4 festgestellt, dass durch die zuvor geltende Vereinbarung zur zentralen Vermarktung und die anschließende gemeinschaftliche Vermarktung die Vereine daran gehindert worden seien, eigenständig mit Fernseh- und Radiobetreibern und/oder Sportrechteagenturen zu verhandeln; ein Wettbewerb beim Verkauf der Rechte sei ausgeschlossen gewesen; die Vereine seien insbesondere daran gehindert gewesen, unabhängige geschäftliche Entscheidungen über den Preis zu treffen oder Art und Umfang der Rechtevergabe abweichend von der zentralen Vermarktung zu gestalten.35

35 Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABl. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3.

Anmerkungen

Die Formulierung ist Kommission, Mitteilung v. 14.9.2004, ABI. 2004/C 229/13 v. 14.9.2004, Rn. 3. entlehnt, auf die in Ld in Fn 311 (unmittelbar zuvor) hinweist, ohne aber deutlich zu machen, daß sich die Entlehnung nach der Fn. fortsetzt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[18.] Ld/Fragment 074 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-21 22:24:15 WiseWoman
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 074, Zeilen: 16-20
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 69, Zeilen: 0
Eine Verbesserung der Warenerzeugung liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt. 369

369 Emmerich, Kartellrecht, S. 119 Kn. 17; Heermann in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 68.

Eine Verbesserung der Warenerzeugung etc. liegt vor, wenn die beanstandete Vereinbarung aufgrund einer gemeinschaftsweiten Betrachtung einen spürbaren, d.h. nicht nur unwesentlichen oder sehr kurzfristigen, gesamtwirtschaftlichen Nutzen hat, welcher die mit der Wettbewerbsbeschränkung einhergehenden Nachteile überwiegt.
Anmerkungen

bereits in Fragment_038_24 so verwendet. Die Quelle ist zwar zitiert, aber ein Hinweis auf wörtliche Übernahme fehlt.

Sichter
(SleepyHollow02), WiseWoman


[19.] Ld/Fragment 077 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-05 22:47:27 Klicken
Fragment, Gesichtet, Heermann 2009, KeineWertung, Ld, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 077, Zeilen: 02-10
Quelle: Heermann 2009
Seite(n): 061, Zeilen: 25-30
Unter einem Unternehmen versteht der Europäische Gerichtshof jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von Rechtsform oder Art der Finanzierung.380 Maßgeblich ist demnach allein die wirtschaftliche Tätigkeit. Andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bleiben außer Betracht.381 Die für die Einordnung als Unternehmen maßgebliche wirtschaftliche Betätigung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Handlungen der in Rede stehenden Einheit auf den Austausch von Leistungen und Gütern gerichtet sind. 382

380 EuGH, Rs. C-41/90, Slg 1991,1-1979, Rn. 21; EuGH, Rs. C-244/94, Slg 1995,1-4022, Rn. 14.

381 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; Heermann in: Nolte/Horst (Hrsg.), Handbuch Sportrecht, S. 60 f.; Weiß, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, Teil II (EGV), Art. 81 Rn. 25 f.

382 Nolte, Staatliche Verantwortung im Bereich Sport, S. 316; EuGH, Rs. 118/85, Slg 1987, 2599, Rn. 7; EuGH, Rs. C-343/95, EuZW 1997, 312, Rn. 16.

Hierunter versteht der EuGH jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. 24 Art. 81 EG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus, der allein an die wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und andere Merkmale wie etwa die Rechtspersönlichkeit, Betriebsgröße oder das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht außer Betracht lässt.

24 EuGH, Urt.v.23.4.1991, Rs. C-41/90, Slg. 1991, I-1979 Rn. 21 - Höfner und Elser.

Anmerkungen

Fast wortlautgleich schon auf Ld 28 und Ld 58. Quelle ist in Fn. 381 genannt.

Sichter
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