VroniPlag Wiki

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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Beck'scher TKG-Kommentar
Herausgeber    Wolfgang Büchner, Jörg Ehmer, Martin Geppert, Bärbel Kerkhoff, Hermann-Josef Piepenbrock, Raimund Schütz, Fabian Schuster
Ort    München
Verlag    Beck
Ausgabe    2. Aufl
Jahr    2000
URL    http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/TKGKomm%5F2/Buch/cont/TKGKomm%5F2.Buch.Titel.htm

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    5


Fragmente der Quelle:
[1.] Mb/Fragment 086 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:07:00 WiseWoman
Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 86, Zeilen: 18-27
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: §3 Rn 18a
Die TVerleihV unterschied zwischen einer geschlossenen Benutzergruppe zusammengefasster Unternehmen und sonstigen geschlossenen Benutzergruppen. Die geschlossene Benutzergruppe zusammengefasster Unternehmen umfasste Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als zusammengefasst galten solche Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG oder eine entsprechende vertragliche Regelung bestand, solche Unternehmen, von denen das eine in das andere gem. § 319 AktG oder in einer entsprechenden vertraglichen Weise eingegliedert war, sowie solche Unternehmen, von denen das eine im Besitz des anderen stand. [...] Nach historischem Begriffsverständnis wird zwischen einer geschlossenen Benutzergruppe zusammengefaßter Unternehmen und sonstigen geschlossenen Benutzergruppen unterschieden. Die geschlossene Benutzergruppe zusammengefaßter Unternehmen umfaßt Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelkaufleute sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Als zusammengefaßt gelten im wesentlichen solche Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag gem. § 291 AktG oder eine entsprechende vertragliche Regelung besteht, solche Unternehmen, von denen das eine in das andere gem. § 319 AktG oder in einer entsprechenden vertraglichen Weise eingegliedert ist, sowie schließlich solche Unternehmen, von denen das eine in Mehrheitsbesitz steht und das andere an ihm mit Mehrheit beteiligt ist. [...]
Anmerkungen

Autor ist hier Raimund Schütz. Im gesamten Absatz gibt es keinen Hinweis auf die Quelle, die nächste Nennung erfolgt erst auf der Folgeseite und verweist auf eine völlig andere Fundstelle.

Sichter
Strafjurist


[2.] Mb/Fragment 087 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:07:23 WiseWoman
BauernOpfer, Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 87, Zeilen: 7-14
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: §6 Rn 29
Sonstige Benutzergruppen waren nach der TVerleihV dadurch gekennzeichnet, dass ihre Teilnehmer in gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauerbeziehungen oder nicht vertraglichen, aber dauerhaften Verbindungen zur Verfolgung gemeinsamer beruflicher, wirtschaftlicher oder hoheitlicher Ziele standen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe können z. B. die Behörden eines Landes eine geschlossene Benutzergruppe bilden. Der gemeinsame Kommunikationszweck allein reicht jedoch nicht aus, um einen Teilnehmerkreis hinreichend bestimmbar von der Allgemeinheit abzugrenzen.298

298 Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, § 6 Rn. 29.

„Sonstige geschlossene Benutzergruppen“ sind dadurch gekennzeichnet, daß ihre Teilnehmer in gesellschaftsrechtlichen oder schuldrechtlichen Dauerbeziehungen oder nicht-vertraglichen, aber dauerhaften Verbindungen zur Verfolgung gemeinsamer beruflicher, wirtschaftlicher oder hoheitlicher Ziele stehen. [...] Auch die verschiedenen Behörden eines Landes bilden eine geschlossene Benutzergruppe. [...] Der gemeinsame Kommunikationszweck allein reicht nicht aus, um den Teilnehmerkreis hinreichend bestimmbar von der Allgemeinheit abzugrenzen.
Anmerkungen

Die vorhandene Fußnote, platziert mitten in einem Absatz im Text und damit in dieser kommentarlosen Form vom Leser nur dem vorhergehenden Satz zugeordnet, macht nicht erkennbar, dass es sich um eine praktisch komplett wörtliche Übernahme eines halben Absatzes handelt.

Sichter
Strafjurist


[3.] Mb/Fragment 196 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:07:51 WiseWoman
Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 196, Zeilen: 7-11, 14-18
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: § 88 Rn.21, 23
Voraussetzung ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 G10 katalogartig aufgelisteten Straftaten (insbesondere Friedensverrat, Hochverrat, Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder der äußeren Sicherheit) plant, begeht oder begangen hat.671 [...]

Zulässig kann die Überwachung beispielsweise sein, um Gefahren eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, der Verbreitung von Kriegswaffen oder auch der Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland672 rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.


671 Die Verfassungsmäßigkeit der Norm ist aufgrund des in § 13 G10 festgelegten Rechtswegsausschlusses in Teilen der Literatur umstritten, vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, a. a. O., Art. 10 Rn. 25 m. w. N., seit dem „Abhörurteil“ des BVerfG aber jedenfalls für die Praxis geklärt, BVerfGE 30, 1.

672 Diese Eingriffsbefugnisse für Fälle des Kriminalstrafrechts sind erstmals durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) in das Gesetz aufgenommen worden, vgl. hierzu Haß, in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, a. a. O., § 88 Rn. 27.

[Rn.21]

Voraussetzung für einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auf der Grundlage des Art. 1 G10 ist, daß tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, daß jemand eine der in Art. 1 § 2 Abs. 1 G10 katalogartig aufgelisteten Straftaten (insbesondere Friedens-, Hoch- oder Landesverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder der äußeren Sicherheit) plant, begeht oder begangen hat. [...]

[Rn.23] Für eng begrenzte weitere Fälle (z. B. Begegnung der Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland, Verbreitung von Kriegswaffen, aber auch Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland und im Ausland begangene Geldfälschung) sieht Art. 1 § 3 G10 Beschränkungen nach Art. 1 § 1 G10 für „internationale nicht leitungsgebundene Telekommunikationsbeziehungen“ vor (zu Art. 1 § 3 G10 siehe auch § 92, Rdnr. 4; zu Art. 1 § 3 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 G10 siehe BVerfG BGBl. 1995 I S. 1042; zur rechtspolitischen Diskussion über die Änderung des G10 durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. 10. 1994 siehe Arndt, NJW 1995, 169; ders., DÖV 1996, 459; Pfeiffer, ZRP 1994, 253; Riegel, ZRP 1995, 176; vgl. auch Riegel, ZRP 1993, 468).

Anmerkungen

Der Autor im Kommentar ist hier Ehmer. In der untersuchten Arbeit findet sich weder hier noch irgendwo in der Nähe irgend ein Verweis auf diese Quelle.

Sichter
Strafjurist


[4.] Mb/Fragment 207 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:08:06 WiseWoman
Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 8-23
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: § 88 Rn 41
Die Verpflichtung der Betreiber, die technischen Einrichtungen zur Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten, gehört zu den am stärksten umstrittenen Regelungen des TKG. Im Gesetzgebungsverfahren zum TKG 1996 vertraten sowohl die Bundesregierung715 als auch der Bundesrat716 die Ansicht, dass die Betreiber der Telekommunikationsanlagen bereits vor Erlass des TKG verpflichtet gewesen seien, die technischen Einrichtungen auf eigene Kosten zu schaffen. [...]

Zur Klarstellung wurden dennoch auf Vorschlag des Bundesrates die Worte „auf eigene Kosten“ in § 88 Abs. 1 TKG a. F. aufgenommen. Der Bundesrat begründete die Kostentragungspflicht damit, dass die Missbrauchsmöglichkeit durch Straftäter eine Nebenfolge der Verfügbarkeit von Telekommunikationsanlagen sei. Die Betreiber müssten den Sicherheitsbehörden daher unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ermöglichen, die gesetzlich vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen kostenfrei zu realisieren.717


715 BT-Drs. 13/3609, S. 54.

716 BT-Drs. 13/4438, S. 22.

717 BR-Drs. 80/1/96 (Beschluss), S. 44; BT-Drs. 13/4438, S. 21.

Die Verpflichtung der Betreiber, die technischen Einrichtungen zur Ermöglichung der Überwachung der Telekommunikation auf eigene Kosten zu gestalten und vorzuhalten, gehört zu den am stärksten umstrittenen Punkten des TKG. Sowohl die Bundesregierung (BT-Drs. 13/3609, S. 54) als auch der Bundesrat (BT-Drs. 13/4438, S. 22) haben im Gesetzgebungsverfahren die Ansicht vertreten, die Betreiber der Telekommunikationsanlagen seien bereits vor Erlaß des TKG verpflichtet gewesen, die erforderlichen Einrichtungen auf eigene Kosten zu schaffen. Auf Drängen des Bundesrats wurden „zur Klarstellung“ in Absatz 1 die Worte „auf eigene Kosten“ ergänzt. Die Kostentragungspflicht der Betreiber wird damit begründet, daß die Mißbrauchsmöglichkeit durch Straftäter eine Nebenfolge der Verfügbarkeit von Telekommunikationsanlagen sei. Unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums sei daher eine Kostenpflicht der Betreiber vorzusehen (BR-Drs. 80/1/96 [Beschluß], S. 44). [...]
Anmerkungen

Autor im TKG-Kommentar ist hier Ehmer. Ein Verweis auf eine andere Randnummer dieser Kommentierung findet sich zu einer hiermit nicht verbundenen Detailfrage erst auf der Folgeseite. Hier gibt es keinerlei Hinweis auf die praktisch komplette Übernahme des Textbestands aus der Quelle.

Sichter
Strafjurist, Hindemith (PlagKat)


[5.] Mb/Fragment 208 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-18 18:08:25 WiseWoman
Beckscher TKG-Kommentar 2000, Fragment, KeinPlagiat, Mb, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
fret
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 1-3
Quelle: Beckscher_TKG-Kommentar_2000
Seite(n): online, Zeilen: § 88 Rn 42
Vor allem im Schrifttum wird die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung in Zweifel gezogen.718 In Betracht kommt hier ein verfassungswidriger Eingriff in Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und in Art. 3 Abs. 1 GG.

718 Scholz, ArchPT 1995, 169 ff.; Rieß, DuD 1996, 328 ff.; Grämlich, NJW 1997, 1400 ff.; kritisch auch Waechter, VerwArch 1996, 68 ff.; Schäfer/Bock, ArchPT 1996, 19 ff.; Martina, ArchPT 1995, 105 ff.; Koenig/Koch/Braun, K&R 2002, 289 ff.; Kube/Schütze, CR 2003, 663 ff.

Im Schrifttum werden Zweifel an der Verfassungskonformität der Verpflichtung zur Gestaltung und Vorhaltung der technischen Einrichtungen bei gleichzeitiger Belastung der Betreiber mit der Kostentragungspflicht geäußert (für Verfassungswidrigkeit: Scholz, ArchPT 1995, 169; ders., in: FS Friauf, 439 [451]; „verfassungsrechtlich bedenklich“: Rieß, DuD 1996, 328 [333]; ders., Regulierung und Datenschutz im europäischen Telekommunikationsrecht, S. 236; kritisch: Gramlich, NJW 1997, 1400 [1403]; kritisch, aber im Ergebnis offen: Waechter, VerwArch 1996, 68; vgl. auch Schäfer/Bock, ArchPT 1996, 19 [21]; Martina, ArchPT 1995, 105 [108]). Eine Verfassungswidrigkeit könnte sich aus einer Verletzung von Grundrechten ergeben.
Anmerkungen
Sichter