Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Xavier Arzoz |
Titel | Das Autonomiestatut für Katalonien von 2006 als erneuter Vorstoß für die Entwicklung des spanischen Autonomiestaates |
Zeitschrift | Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht |
Verlag | Mohr Siebeck |
Jahr | 2009 |
Seiten | 155-193 |
ISSN | 0044-2348 |
URL | http://www.zaoerv.de/69_2009/69_2009_1_b_155_194.pdf |
Literaturverz. |
Ja |
Fußnoten | Ja |
Fragmente | 3 |
[1.] Analyse:Rhu/Fragment 053 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-05-20 16:18:52 PlagProf:-) | Arzoz 2009, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Rhu, SMWFragment, Schutzlevel |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 17-26 |
Quelle: Arzoz 2009 Seite(n): 161, Zeilen: 5 ff. |
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Der Politikwissenschaftler Peter A. Kraus hält dazu fest: „Die Ausdehnung des Autonomiemodells auf das gesamte Staatsgebiet sollte die institutionelle Sonderrolle der Basken und Katalanen in einem übergeordneten Regionalisierungsrahmen relativieren, die gesamtstaatliche Vormachtstellung der Zentralregierung gegenüber den „gefährlichen“ Regionen absichern und die Ängste des Militärs vor einer Preisgabe der „nationalen“ Einheit beschwichtigen.“.53 Dem folgend ergänzt der Verfassungsrechtler Pérez Royo: „Danach wechselte der Schwerpunkt vom Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen stillschweigend auf das egalitäre Recht auf Autonomie aller Spanier über, als hätte sich das kollektive Recht auf Autonomie in ein individuelles Recht verwandelt.“.54
53 Vgl. Kraus, Peter. Nationalismus und Demokratie. Politik im spanischen Staat der Autonomen Gemeinschaften (1996). S.154. 54 Vgl. Pérez Royo, Javier. El motor de la estructura del estado (2005). S.25. |
Die Ausdehnung des Autonomiemodells auf das gesamte Staatsgebiet sollte die institutionelle Sonderrolle der Basken und Katalanen in einem übergeordneten Regionalisierungsrahmen relativieren, die gesamtstaatliche Vormachtstellung der Zentralregierung gegenüber den “gefährlichen” Regionen absichern und die Ängste der Militärs vor einer Preisgabe der “nationalen” Einheit beschwichtigen.26 Danach wechselte der Schwerpunkt vom Recht auf Autonomie der Nationalitäten und Regionen stillschweigend auf das egalitäre Recht auf Autonomie aller Spanier über, als hätte sich das kollektive Recht auf Autonomie in ein individuelles Recht verwandelt.27
26 Nohlen/Hildenbrand (Anm. 11), 26; Kraus (Anm. 1), 133, 154. 27 So argumentiert Pérez Royo (Anm. 25), 25. |
Arzoz wird in der vorausgehenden Fußnote 52 genannt. Seine Formulierungen werden irreführend als Zitate von Kraus und Pérez Royo ausgegeben. "Kraus [...] S.154" ist ein Fehlverweis. Kraus formuliert ähnlich auf S. 133: "Deren faktische Sonderrolle sollte durch die Ausdehnung des Autonomiemodells auf das gesamte Staatsgebiet in einem übergeordneten Regionalisierungsrahmen relativiert werden." Pérez Royo geht, anders als der Verfasser behauptet, gar nicht auf Kraus ein. Er schreibt:
Arzoz fasst diese Ausführungen eigenständig und in deutscher Sprache zusammen. |
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[2.] Analyse:Rhu/Fragment 054 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-07-25 22:49:17 Schumann | Arzoz 2009, Fragment, Gesichtet, Rhu, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 3-12 |
Quelle: Arzoz 2009 Seite(n): 159, Zeilen: 24 ff. sowie Fn 18 |
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Die Autonomiestatute werden nicht allein durch die autonomen Einrichtungen einer Gemeinschaft verabschiedet, sondern durch ein komplexes, wechselseitiges Verfahren zwischen den gesetzgebenden Kammern des spanischen Gesamtstaates und den autonomen Organen der Autonomen Gemeinschaft. Laut Urteil des spanischen Verfassungsgerichts werden die Autonomiestatute „[…] als ‚Vehikel des Willens’ zur Selbstverwaltung eines bestimmten Territoriums und [als] Ausdruck des Staatswillens.“ begriffen55. Abschließend liegt es in der Kompetenz des spanischen gesamtstaatlichen Verfassungsgerichts über die Konformität, sowohl der staatlichen, wie auch der autono-men [sic] Gesetzgebung mit dem jeweiligen Autonomiestatut zu entscheiden.
55 Vgl. STC 247/2007 vom 12.12.2007 (FJ 6). |
Die Autonomiestatuten werden nicht allein von den autonomen Einrichtungen verabschiedet, sondern durch ein komplexes Verfahren zwischen den autonomen Einrichtungen und den gesetzgebenden Kammern des Staates. Für ihre Novellierung gelten besondere, im jeweiligen Statut verankerte Bestimmungen.18 3) Dem (gesamtstaatlichen) Verfassungsgericht obliegt es, über die Konformität sowohl der staatlichen wie auch der a u t o n o m e n Gesetzgebung mit dem jeweiligen Autonomiestatut zu entscheiden.
18 Das Autonomiestatut wird als “Vehikel des Willens zur Selbstverwaltung eines bestimmten Territoriums und [als] Ausdruck des Staatswillens” begriffen (Urteil des Verfassungsgerichts 247/2007, Erwägungsgrund Nr. 6). |
Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle; da diese auf der Seite am Ende des folgenden Absatzes in Fn. 56 referenziert wird, Kategorisierung als Bauernopfer. Arzoz wird zuletzt in Fußnote 53 zitiert. Von Arzoz wird auch die deutsche Übersetzung des Verfassungsgerichts-Zitats übernommen. |
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[3.] Analyse:Rhu/Fragment 080 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2019-07-25 22:39:39 Schumann | Arzoz 2009, Fragment, Gesichtet, Rhu, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 80, Zeilen: 4-17 |
Quelle: Arzoz 2009 Seite(n): 161 f, Zeilen: 161: letzter Absatz; 162: 1 ff. |
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Die Verfassung sieht zwei mögliche Autonomiemodelle vor, die einen qualitativen Unterschied aufweisen: „Demnach sollte die Regel eine unbestimmte Dezentralisierung und die Ausnahme eine ausdrückliche politische Dezentralisierung sein.“.96
Der Dualismus beider Modelle spiegelt sich in den verschiedenen Verfahren wider nach denen sich eine Autonome Gemeinschaft konstituieren kann. Einige Autonome Gemeinschaften sollten unmittelbar volle Autonomie erhalten (so auch das Baskenland als historische Nationalität), während andere Autonome Gemeinschaften entweder bei einer schwächeren Autonomie bleiben würden oder erst nach dem Ablauf von fünf Jahren den Ausbau ihrer Autonomie anstreben dürfen. Faktisch entwickelte sich anstatt der zwei verfassungsrechtlichen Autonomiemodelle ein gleichförmiges Modell auf dem Staatsgebiet, sodass nach der Novellierung der Autonomiestatute in den 1990er-Jahren die Zuständigkeiten und die Organstruktur aller siebzehn Autonomen Gemeinschaften untereinander grundsätzlich identisch sind. 96 Vgl. Cruz Villalón. Neugliederung. S.202f. |
Die Verfassung sah nicht nur ein, sondern zwei mögliche Autonomiemodelle vor, die einen qualitativen Unterschied aufweisen: Die Regel sollte eine unbestimmte Dezentralisierung und die Ausnahme eine ausdrückliche politische De-
[Seite 161] zentralisierung sein.31 Der Dualismus dieser Modelle spiegelt sich auch in den verschiedenen Verfahren wider, in denen sich jede einzelne Autonome Gemeinschaft konstituiert. Zwei Hauptverfahren bzw. zwei “Geschwindigkeiten” waren im Verfassungstext vorgesehen: Einige Autonome Gemeinschaften sollten unmittelbar volle Autonomie erlangen, während die meisten entweder bei einer schwächeren Autonomie bleiben würden oder erst nach fünf Jahren den Ausbau ihrer Autonomie anstreben dürften. Statt der zwei verfassungsrechtlichen Autonomiemodelle wurde jedoch ein gleichförmiges Modell auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Sieben Autonome Gemeinschaften32 erreichten unmittelbar die Obergrenze der möglichen Zuständigkeiten (d. h. alle nicht gemäß Art. 149 SpVerf ausdrücklich dem Staat vorbehaltenen Kompetenzen), während sich die anderen anfänglich mit der Mindestgrenze (d. h. den in Art. 148 SpVerf aufgelisteten Kompetenzen) abfinden mussten. Nach der weitgehenden Novellierung der Autonomiestatuten in den 1990er Jahren33 sind die Zuständigkeiten und die Organstruktur der 17 Autonomen Gemeinschaften untereinander grundsätzlich identisch. 31 Cruz Villalón (Anm. 1), 202 f. 32 Baskenland, Katalonien, Galizien, Andalusien, Navarra, Valencia und Kanaren. 33 Siehe die Angaben bei A j a (Anm. 19), 102. |
Kein Hinweis auf die Quelle. Das Cruz Villalón zugeschriebene Zitat findet sich dort nicht; er wird von Arzoz zutreffend zusammengefasst. |
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