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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     n. b.
Titel    Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Herausgeber    Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (BW)
Jahr    2004
Anmerkung    Hinweise auf den/die Verfasser(in) finden auch in den Angaben zu Redaktion (2004) sowie im Copyright-Vermerk (2004) . Unterhalb des am 7. August 2004 archivierten Internettexts findet sich noch ein Akatualisierungshinweis: 09.11.2003. Wie weitere Snap-Shots zeigen, ist der Internettext zumindest bis zum Jahr 2009 nicht verändert worden.
Webcite    http://web.archive.org/web/20040907204710/http://lehrerfortbildung-bw.de/faecher/gkg/bsg-gk/themen/europa/material/europaeische_gemeinschaft_fuer_koh.htm

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Sl/Fragment 010 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-29 14:34:54 Guckar
Fragment, Gesichtet, LFB 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sl, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 10, Zeilen: 7-11
Quelle: LFB 2004
Seite(n): 0, Zeilen: 0
1. Am 18. April 1951 unterzeichneten sechs Gründungsmitglieder den Pariser Vertrag, der am 24. Juli 1952 in Kraft trat und eine Laufzeit von 50 Jahren hatte und mit dem die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch „Montanunion“) geboren war 2. Die Gründungsmitglieder der EGKS waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.

1 Zu den erstaunlich vielfältigen und teilweise bereits recht weit gediehenen Initiativen zur europäischen Integration in der Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkrieges gibt eine gute Übersicht: Loth, W.: Der Weg nach Europa: Geschichte der europäischen Integration 1939-1957, 3., durchges. Auflage, Vandenhoeck und Ruprecht, Göttingen, 1996.

2 Rasch, M. / Düwell, K.: Anfänge und Auswirkungen der Montanunion auf Europa; Klartext; Essen, 2007.

Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

(Abkürzung EGKS), auch 'Montanunion'

Sie wurde am 18. April 1951 durch den Pariser Vertrag gegründet, der am 24. Juli 1952 in Kraft trat und eine Laufzeit von 50 Jahren hatte. Dementsprechend endete die Existenz der Montanunion am 23. Juli 2002.

Die EGKS war die erste überstaatliche Organisation auf dem Weg zur wirtschaftlichen und politischen Integration Europas; seit dem Zusammenschluss mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der EURATOM 1967 bildete sie eine Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw.- seit In-Kraft-Treten des Vertrags von Maastricht 1993 - der Europäischen Union (EU). Die Gründungsmitglieder der EGKS waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der EGKS-Vertrag ist anders als die unbegrenzten EWG- und EURATOM-Verträge auf 50 Jahre befristet.

Anmerkungen

Der gesamte Text der Internetquelle (betreffende Seite) findet Eingang in die Dissertation, siehe weitere Fragmente.

In der Dissertation wird in verschiedenen Endnoten (EN 2, 6, 8) allerdings auf verschiedene andere Quellen verwiesen (ohne Prüfung ist nicht auszuschließen, dass diese Verwendung finden). Anführungs- und Abführungszeichen zur Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen und deren Umfang unterbleiben.

Sichter
Guckar


[2.] Analyse:Sl/Fragment 011 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-29 14:36:36 Guckar
Fragment, Gesichtet, LFB 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sl, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 3-11
Quelle: LFB 2004
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Die Gründung der EGKS ging auf den so genannten Schumanplan des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, der 1950 auf Basis der Überlegungen von Monnet die Errichtung einer gemeinsamen Koordinations- und Kontrollbehörde für die deutsche und die französische Kohle- und Stahlproduktion vorschlug. Ziel war neben der europäischen Integration als Fernziel wirtschaftspolitisch die Zusammenfassung der nationalen Kohle- und Stahlmärkte zu einem gemeinsamen, starken Markt und die Verbesserung der Bedingungen für Industrie, Verbraucher und Arbeitnehmer; außenpolitisches Ziel war die Ablösung der alliierten Kontrolle über die deutsche Ruhrindustrie6. Sie sollte durch ein rein westeuropäisches Organ ersetzt werden, das die Bundesrepublik einschloss.

6 Keller, M.: Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl : ein idealistisch-europäisches Werk? ; deutsche und französische Interessen bei der Gründung der Europäischen Union; Scylda, Siegen, 2006.

Die Gründung der EGKS ging auf den so genannten Schumanplan des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, der 1950 die Errichtung einer gemeinsamen Koordinations- und Kontrollbehörde für die deutsche und die französische Kohle- und Stahlproduktion vorschlug. Ziel war neben der europäischen Integration als Fernziel wirtschaftspolitisch die Zusammenfassung der nationalen Kohle- und Stahlmärkte zu einem gemeinsamen, starken Markt und die Verbesserung der Bedingungen für Industrie, Verbraucher und Arbeitnehmer; außenpolitisches Ziel war die Ablösung der alliierten Kontrolle über die deutsche Ruhrindustrie. Sie sollte durch ein rein westeuropäisches Organ ersetzt werden, das die Bundesrepublik einschließt.
Anmerkungen

Der gesamte Text der Internetquelle (betreffende Seite) findet Eingang in die Dissertation, siehe weitere Fragmente.

In der Dissertation wird in verschiedenen Endnoten (EN 2,6,8) allerdings auf verschiedene andere Quellen verwiesen (ohne Prüfung ist nicht auszuschließen, dass diese Verwendung finden). Anführungs- und Abführungszeichen zur Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen und deren Umfang unterbleiben.

Sichter
Guckar


[3.] Analyse:Sl/Fragment 011 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-29 14:37:52 Guckar
Fragment, Gesichtet, LFB 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sl, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 11, Zeilen: 21-28
Quelle: LFB 2004
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Die Montanunion verfügte zunächst über vier Gemeinschaftsorgane: Die Hohe Behörde, deren erster Präsident Jean Monnet war; die Gemeinsame Versammlung aus Abgeordneten aller Mitgliedstaaten; den Besonderen Ministerrat sowie den Gerichtshof, dessen Entscheidungen sowohl für die Organisation selbst wie auch für die einzelnen Mitgliedsstaaten bindend waren.

Ein Problem der Montanunion als Instrument zur europäischen Integration lag schon bald in ihrer Beschränkung auf nur einen Wirtschaftssektor. Bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der EGKS beschlossen daher die Außenminister der sechs Mitgliedsstaaten die Ausweitung der [Gemeinschaft auf alle Bereiche der Wirtschaft; der Beschluss mündete 1957 in der Gründung der EWG.]

Ein Problem der Montanunion als Instrument zur europäischen Integration lag schon bald in ihrer Beschränkung auf nur einen Wirtschaftssektor. Bereits drei Jahre nach In-Kraft-Treten der EGKS beschlossen daher die Außenminister der sechs Mitgliedsstaaten die Ausweitung der Gemeinschaft auf alle Bereiche der Wirtschaft; der Beschluss mündete 1957 in der Gründung der EWG. In der Folgezeit büßte die Montanunion gegenüber der EWG bzw. innerhalb der EG zunehmend an Bedeutung ein, zumal der Montansektor zunehmend an Bedeutung verlor.

Montanunion verfügte zunächst über vier Gemeinschaftsorgane: Die Hohe Behörde, deren erster Präsident Jean Monnet war; die Gemeinsame Versammlung aus Abgeordneten aller Mitgliedstaaten; den Besonderen Ministerrat sowie den Gerichtshof, dessen Entscheidungen sowohl für die Organisation selbst wie auch für die einzelnen Mitgliedsstaaten bindend waren. Nach der Gründung der EWG und der EURATOM 1957 wurde die Zuständigkeit der Gemeinsamen Versammlung (seit 1962 Europäisches Parlament) und des Gerichtshofs auf alle drei Gemeinschaften ausgeweitet; mit der Fusion der drei Gemeinschaften 1967 ging die Hohe Behörde in der Europäischen Kommission auf und der Besondere Ministerrat im Rat der Europäischen Gemeinschaften. Die Erweiterungen der EGKS vollzogen sich im Rahmen der Erweiterung der EG bzw. der EU.

Anmerkungen

Fortsetzung der Textübereinstimmungen auf der Folgeseite.

Der gesamte Text der Internetquelle (betreffende Seite) findet Eingang in die Dissertation, siehe weitere Fragmente.

In der Dissertation wird in verschiedenen Endnoten (EN 2,6,8) allerdings auf verschiedene andere Quellen verwiesen (ohne Prüfung ist nicht auszuschließen, dass diese Verwendung finden). Anführungs- und Abführungszeichen zur Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen und deren Umfang unterbleiben.

Sichter
Guckar


[4.] Analyse:Sl/Fragment 012 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-11-29 14:40:04 Guckar
Fragment, Gesichtet, LFB 2004, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sl, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 12, Zeilen: 1-16
Quelle: LFB 2004
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der EGKS beschlossen daher die Außenminister der sechs Mitgliedsstaaten die Ausweitung der] Gemeinschaft auf alle Bereiche der Wirtschaft; der Beschluss mündete 1957 in der Gründung der EWG.

Nach der Gründung der EWG und der EURATOM 1957 wurde die Zuständigkeit der Gemeinsamen Versammlung (seit 1962 Europäisches Parlament) und des Gerichtshofs auf alle drei Organisationen ausgeweitet8.

Diese Entwicklungen hatten erst später Auswirkungen auf die strukturelle Einbindung der EGKS: Im Jahr 1967 wurde sie mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) fusioniert und bildete nunmehr eine Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw. - seit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht 1993 - der Europäischen Union (EU). Mit der Fusion ging die Hohe Behörde in der Europäischen Kommission auf und der Besondere Ministerrat im Rat der Europäischen Gemeinschaften. Die Erweiterungen der EGKS vollzogen sich im Rahmen der jeweiligen Erweiterungsprozesse der EG bzw. der EU.

In der Folgezeit büßte die Montanunion gegenüber der EWG bzw. innerhalb der EG zunehmend an Bedeutung ein, zumal der Montansektor schrittweise an Bedeutung für die europäische Ökonomie verlor. Der EGKS-Vertrag war anders als die unbegrenzten EWGund EURATOM-Verträge auf 50 Jahre befristet und endete im Jahr 2002.


8 Grunwald, J.: Das Energierecht der Europäischen Gemeinschaften: EGKS-EURATOM-EG; Grundlagen, Geschichte, geltende Regelungen; de Gruyter Recht, Berlin, 2003.

Sie wurde am 18. April 1951 durch den Pariser Vertrag gegründet, der am 24. Juli 1952 in Kraft trat und eine Laufzeit von 50 Jahren hatte. Dementsprechend endete die Existenz der Montanunion am 23. Juli 2002.

Die EGKS war die erste überstaatliche Organisation auf dem Weg zur wirtschaftlichen und politischen Integration Europas; seit dem Zusammenschluss mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der EURATOM 1967 bildete sie eine Teilorganisation der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw.- seit In-Kraft-Treten des Vertrags von Maastricht 1993 - der Europäischen Union (EU). Die Gründungsmitglieder der EGKS waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der EGKS-Vertrag ist anders als die unbegrenzten EWG- und EURATOM-Verträge auf 50 Jahre befristet.

[...]

Bereits drei Jahre nach In-Kraft-Treten der EGKS beschlossen daher die Außenminister der sechs Mitgliedsstaaten die Ausweitung der Gemeinschaft auf alle Bereiche der Wirtschaft; der Beschluss mündete 1957 in der Gründung der EWG. In der Folgezeit büßte die Montanunion gegenüber der EWG bzw. innerhalb der EG zunehmend an Bedeutung ein, zumal der Montansektor zunehmend an Bedeutung verlor.

[...]

Nach der Gründung der EWG und der EURATOM 1957 wurde die Zuständigkeit der Gemeinsamen Versammlung (seit 1962 Europäisches Parlament) und des Gerichtshofs auf alle drei Gemeinschaften ausgeweitet; mit der Fusion der drei Gemeinschaften 1967 ging die Hohe Behörde in der Europäischen Kommission auf und der Besondere Ministerrat im Rat der Europäischen Gemeinschaften. Die Erweiterungen der EGKS vollzogen sich im Rahmen der Erweiterung der EG bzw. der EU.

Anmerkungen

Direkte Fortsetzung der Textübereinstimmungen von vorangehender Seite der Dissertation.

Der gesamte Text der Internetquelle (betreffende Seite) findet Eingang in die Dissertation, siehe weitere Fragmente.

In der Dissertation wird in verschiedenen Endnoten (EN 2,6,8) allerdings auf verschiedene andere Quellen verwiesen (ohne Prüfung ist nicht auszuschließen, dass diese Verwendung finden). Anführungs- und Abführungszeichen zur Kenntlichmachung wörtlicher Übernahmen und deren Umfang unterbleiben.

Sichter
Guckar