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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Helmut Rüßmann
Titel    Die Streitgegenstandslehre und die Rechtsprechung des EuGH. Nationales Recht unter gemeineuropäischem Einfluß?
Zeitschrift    Zeitschrift für Zivilprozeß
Ausgabe    111
Jahr    1998
Seiten    399-427
ISSN    0342-3468
URL    http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=314

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    5


Fragmente der Quelle:
[1.] Sse/Fragment 122 10 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-09 10:33:11 Klgn
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 10-14
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): 0, Zeilen: online
Oberstes Gebot ist im europäischen Kontext daher die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Mitgliedstaates die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert.

[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[2.] Sse/Fragment 131 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-13 20:53:27 Schumann
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 30-33
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): online, Zeilen: 0
Damit setzt er sich in Widerspruch zu der vor dem Urteil überwiegenden Ansicht in der Literatur, nach der der Begriff desselben Anspruchs nicht durch autonome Auslegung, sondern unter Rückgriff auf das nationale Recht sollte festgelegt werden können. Damit setzte er sich in Widerspruch zu der vor dem Urteil überwiegenden Ansicht in der Literatur, nach der der Begriff desselben Anspruchs nicht durch autonome Auslegung sollte festgelegt werden können.
Anmerkungen

Kleinteilig und insg. eher harmlos; könnte auch unter "keine Wertung" kategorisiert werden.

Sichter
(SleepyHollow02), Klgn


[3.] Sse/Fragment 133 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-13 13:16:04 Klgn
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 8-12, 20-22
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): 0, Zeilen: online
Oberstes Gebot sei die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nehme, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar sei. Dieses Ziel werde erreicht, wenn man bereits das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindere. Das aber könne nicht durch eine von nationalen Rechtsordnungen geprägte Auslegung des Art. 21 EuGVÜ erreicht werden; denn der Begriff der Rechtshängigkeit (gemeint ist der Streitgegenstand) sei nicht in allen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gleich.249 Die autonome Begriffsbestimmung hingegen ermögliche es, darauf zu achten, dass Art. 21 EuGVÜ die in Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ geregelte Situation - die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer anderen - verhindere.250 Urteile sind dem EuGH zufolge unvereinbar, „wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen“.251 Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet.252

249 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 10.

250 EuGH, Urt. v. 8.12.1987, Rs. 144/86 -Gubisch Maschinenfabrik./.Palumbo-, Slg. 1987, 4861, 4874, Nr. 8; Kropholler, EuZPR, Art. 27 Rn. 3.

251 EuGH, Urt. v. 4.2.1988, Rs. 145/86 -Hoffmann./.Krieg-, Slg. 1988, 645, 668, Nr. 22; kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139, 141 f.; De Lugo/Diaz/Bazaga/Machado/Vázquez, S. 196.

252 Koch, S. 27 ff.

Oberstes Gebot ist für den EuGH die Vermeidung einer Situation, die dem Urteil eines Vertragsstaates die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nimmt, weil es mit einem Urteil dieses anderen Staates unvereinbar ist[35]. Das Ziel wird erreicht, wenn man das Entstehen mehrerer unvereinbarer Urteile verhindert. Urteile sind unvereinbar, "wenn sie Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen"[36]. Das wird losgelöst von Streitgegenstandsauffassungen und Rechtskraftwirkungen betrachtet[37] und etwa dann angenommen, wenn das Zahlungsurteil auf ein Urteil trifft, in dem das Nichtbestehen des Vertrages, auf den die Zahlungsverpflichtung sich stützt, festgestellt wird, oder wenn das Urteil auf Zahlung des Trennungsunterhalts auf ein Scheidungsurteil trifft[38]

[35] Das Ziel beschreibt der EuGH so: "im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Gemeinschaft ... Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Vertragsstaaten und daraus möglicherweise resultierende gegensätzliche Entscheidungen zu verhindern. Diese Regelung soll mithin, soweit wie möglich, von vornherein eine Situation ausschließen, wie sie in Artikel 27 Nr. 3 geregelt ist, nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist" (Entscheidung in Gubisch Maschinenfabrik/Palumbo, Rdnr. 8).

[36] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg unter Nr. 22.

[37] Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. 1997, 11 Rdnr. 242; Kropholler (oben Fußnote 6), Art. 27 Rdnr. 44; Koch, Unvereinbare Entscheidungen, 1993, S. 27 ff. mit Beispielen und Nachweisen zum Streitstand.

[38] EuGH Entscheidung vom 4.2.1988 Slg. 145/86, Hoffmann/Krieg, kritisch dazu Schack, IPRax 1989, 139 (141 f.).

Anmerkungen

Ähnlich bereits auf Seite 122. Rüßmann wird nicht genannt.

Sse gibt hier vor, den EuGH zu referieren. Tatsächlich übernimmt sie die Formulierung aber ohne Hinweis von Rüßmann. Der EuGH selbst formuliert in Randnummer 8 (auf die Rüßmann, nicht aber Sse verweist) wie folgt:
"Diese Regelung soll ... von vornherein eine Situation ausschließen ... nämlich die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist."

Zwischendrin übernimmt Sse die Zusammenfassung des EuGH von Zieglmeier (gesondertes Fragment).

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Sse/Fragment 134 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-10-13 20:53:57 Schumann
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 17-21
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): online, Zeilen: 0 (I, letzter Satz)
Indem er das Kriterium in den Mittelpunkt rückt, ob der Kernpunkt beider zur Beurteilung gestellter Verfahren der gleiche sei, rüttelt der Gerichtshof an der Maßgeblichkeit des Antrags und stellt stattdessen das einem oder auch verschiedenen Anträgen zugrundeliegende Rechtsverhältnis, einschließlich der es konstituierenden Präjudizialelemente, ins Zentrum der Betrachtung.260

260 Buschmann, S. 172; Zieglmeier, S. 133.

Denn er rüttelt an einem einheitlichen Grundprinzip der deutschen Streitgegenstandslehre: der Maßgeblichkeit des Antrags und rückt stattdessen das einem oder auch verschiedenen Anträgen zugrunde liegende Rechtsverhältnis einschließlich der es konstituierenden Präjudizialelemente in den Mittelpunkt.
Anmerkungen

Isoliert betrachtet kleinteilig und harmlos; könnte auch unter "keine Wertung" kategorisiert werden. Dagegen spricht aber unter anderem die Verwendung von eigenständigen Begrifflichkeiten wie "Präjudizialelemente", auch unter Juristen kein allgemein gebräuchlicher Fachbegriff.

Sichter
(SleepyHollow02), Strafjurist


[5.] Sse/Fragment 144 32 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-09-25 12:51:24 Schumann
Fragment, Gesichtet, Rüßmann 1998, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Sse, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 32-34
Quelle: Rüßmann 1998
Seite(n): Online-Quelle, Zeilen: 0
Alle Arten des Rückgriffs auf das nationale Recht sind außerdem mit dem zeitaufwendigen und unsicheren Unterfangen belastet, zur Klärung dieser Fragen ausländisches Recht zu ermitteln, denn die Qualifikation nach nationalem Recht [...] Beide Arten des Rückgriffs auf das nationale Recht sind aber mit dem zeitaufwendigen und unsicheren Unterfangen belastet, zur Klärung von Zulässigkeitsfragen ausländisches Recht zu ermitteln.
Anmerkungen

Der Halbsatz ab "denn" entstammt einer anderen Quelle: Fragment 144 34

Sse übernimmt aus der Quelle die alte Rechtschreibung von "aufwändig".

Wegen der Kürze der Übernahme ist eine alternative Einordnung als "Keine Wertung" möglich. Dagegen spricht allerdings, dass hier nicht nur Wortlaut, sondern auch ein eigenständiges Argument ohne jeden Hinweis auf die Quelle übernommen wurden.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02