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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Titel    Gemeinsame Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
Herausgeber    Schleswig-Holsteinischer Landtag
Ort    Kiel
Jahr    2007
Nummer    16/2960
Seiten    14
Reihe    Umdruck
URL    http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/2900/umdruck-16-2960.pdf

Literaturverz.   

nein
Fußnoten    nein
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Tr/Fragment 283 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:42:54 Klicken
Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 283, Zeilen: 3-6, 7-10
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007
Seite(n): 10, Zeilen: 11-13, 19-22
Dies dürfte in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es um die Einstellung des Gesamtprogramms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. »Sperrung« des gesamten Telemediums geht. [...] Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, vgl. z. B. § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformanbieter bei Programmen und Telemedien schon nicht umsetzen.1084

1084 Siehe auch § 38 Abs. 2 RStV. Zur Beanstandung schon Holznagel/Krone, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 18 ff.; Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 17 f.

Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, z.B. in § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformbetreiber bei Programmen und Telemedien Dritter nicht umsetzen. [...] Auch sollte klargestellt werden, dass dieser Satz nur in den Fällen greift, in denen es um die Einstellung des Programms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. Sperrung des Telemediums geht.
Anmerkungen

Textteile, die der Verfasser nicht als Übernahmen kennzeichnet, finden sich bereits in einer gemeinsamen Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge aus dem Jahr 2007. Die Formulierungen finden sich innerhalb des PDFs auf S. 329 (dort jedoch mit S. 10 nummeriert).

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Tr/Fragment 289 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 17:35:29 Qadosh
Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 289, Zeilen: 16-25
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007
Seite(n): 8, Zeilen: 11-19
Nach Art. 31 UDRL können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Die Must-Carry-Verpflichtungen dürfen aber auch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Zusätzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu beachten.1113

1113 Gudera, Fernsehkabelnetze zwischen Wettbewerb und Regulierung, 84; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 26.

Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie bestimmt im Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und –dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“
Anmerkungen

Völlig seltsam: der Wortlaut der Richtlinie liegt vor, warum Tr das nicht als Zitat kenntlich, paraphrasiert zum Schluss und gibt zwei Quellen an?

Sichter
(Graf Isolan), Qadosh