Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Titel | Gemeinsame Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge |
Herausgeber | Schleswig-Holsteinischer Landtag |
Ort | Kiel |
Jahr | 2007 |
Nummer | 16/2960 |
Seiten | 14 |
Reihe | Umdruck |
URL | http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/2900/umdruck-16-2960.pdf |
Literaturverz. |
nein |
Fußnoten | nein |
Fragmente | 2 |
[1.] Tr/Fragment 283 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-13 09:42:54 Klicken | Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 283, Zeilen: 3-6, 7-10 |
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007 Seite(n): 10, Zeilen: 11-13, 19-22 |
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Dies dürfte in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es um die Einstellung des Gesamtprogramms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. »Sperrung« des gesamten Telemediums geht. [...] Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, vgl. z. B. § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformanbieter bei Programmen und Telemedien schon nicht umsetzen.1084
1084 Siehe auch § 38 Abs. 2 RStV. Zur Beanstandung schon Holznagel/Krone, in: Spindler/Schuster (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 18 ff.; Schuler-Harms, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 38 RStV, Rn. 17 f. |
Andere Verfügungen der Landesmedienanstalten (etwa die Pflicht zur Ausstrahlung einer Beanstandung, z.B. in § 12 Abs. 5 NMedienG) kann der Plattformbetreiber bei Programmen und Telemedien Dritter nicht umsetzen. [...] Auch sollte klargestellt werden, dass dieser Satz nur in den Fällen greift, in denen es um die Einstellung des Programms (bei Entziehung oder Anordnung des Ruhens der Zulassung) oder die Untersagung bzw. Sperrung des Telemediums geht. |
Textteile, die der Verfasser nicht als Übernahmen kennzeichnet, finden sich bereits in einer gemeinsamen Stellungnahme von T-Mobile Deutschland, Vodafone D2 und O2 Germany zum Entwurf des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge aus dem Jahr 2007. Die Formulierungen finden sich innerhalb des PDFs auf S. 329 (dort jedoch mit S. 10 nummeriert). |
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[2.] Tr/Fragment 289 16 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-11 17:35:29 Qadosh | Fragment, Gesichtet, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, T-Mobile und Vodafone und O2 2007, Tr |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 289, Zeilen: 16-25 |
Quelle: T-Mobile und Vodafone und O2 2007 Seite(n): 8, Zeilen: 11-19 |
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Nach Art. 31 UDRL können die Mitgliedstaaten zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehfunkkanäle und -dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Die Must-Carry-Verpflichtungen dürfen aber auch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind. Zusätzlich ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz zu beachten.1113
1113 Gudera, Fernsehkabelnetze zwischen Wettbewerb und Regulierung, 84; Wille/Schulz/Fach-Petersen, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), § 52 RStV, Rn. 26. |
Artikel 31 der Universaldienstrichtlinie bestimmt im Wortlaut: „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und –dienste den unter ihre Gerichtsbarkeit fallenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“ |
Völlig seltsam: der Wortlaut der Richtlinie liegt vor, warum Tr das nicht als Zitat kenntlich, paraphrasiert zum Schluss und gibt zwei Quellen an? |
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