von Prof. Dr. Ronald Moeder
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[1.] Rm/Fragment 025 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2022-02-12 13:26:04 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Rm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Vollmer 1969 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 1-16, 101, 106 |
Quelle: Vollmer 1969 Seite(n): 12, Zeilen: 5-12, 17-24, 112-113 |
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1. Die inzidente Normenkontrolle
Prüfungs- und Verwerfungskompetenz können bei der inzidenten Normenkontrolle jedem Richter zustehen - so z.B. in den Vereinigten Staaten von Amerika136 und Irland137 - oder - wie z.B. in Deutschland138, Frankreich139 und Österreich140 - auf verschiedene Gerichte verteilt sein. a. Inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz In Irland und in den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es die sog. inzidente Normenkontrolle mit Verwerfungskompetenz. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichtsbarkeit als arteigene Instanz. Voraussetzung ist, dass in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafprozess die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann im konkreten Streitfall über die Gültigkeit wie über jede entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen.141 136 Vgl. Marbury v. Madison (1803) 1 Cranch, 135 (175). 137 Vgl. FN 34. 138 Vgl. Art. 93 GG. 139 Vgl. FN 36. 140 Vgl. Korinek, VVDStL 39 (1981), 7 ff. 141 Vgl. Engelhardt, JöR 8 (1959), 101 (113). |
1. Die Inzidentnormenkontrolle
Bei der Inzidentkontrolle stehen Prüfungs- und Verwerfungskompetenz in der Regel jedem Richter zu; sie können jedoch auch auf verschiedene Gerichte verteilt sein. Inzidentkontrolle mit Verwerfungskompetenz kennen z.B. Argentinien15, Kolumbien16, Japan17, Dänemark18, Norwegen19, Kanada20, Südafrika21 und die Vereinigten Staaten von Nordamerika22. Diese Länder besitzen keine Verfassungsgerichte als arteigene Instanz; [...] Voraussetzung ist, daß in einem anhängigen Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren die Gültigkeit einer Rechtsnorm, auf die es bei der Entscheidung ankommt, entweder von einem Beteiligten oder vom erkennenden Gericht selbst bestritten wird. Das Gericht hat dann über diese Frage wie über jede andere entscheidungsrelevante Frage zu befinden. Es kann also nicht eigens zu dem Zweck angerufen werden, die Gültigkeit eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines sonstigen Rechtssatzes zu überprüfen24. Ein Prüfungsrecht in diesem Sinn ist in den U.S.A. erstmals von dem berühmten Oberrichter JOHN MARSHALL in MARBURY v. MADISON (1803)25 in Anspruch genommen worden: 15 [...] 16 [...] 17 [...] 18 [...] 19 [...] 20 [...] 21 [...] 22 [...] 24 Vgl. Engelhardt, in JÖR (n. F.) 8, S. 113. 25 Cranch 1, S. 175. |
Weitgehend übereinstimmend, ohne Kennzeichnung. Die Liste der Länder differiert. |
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